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   BVerwG, 25.04.1997 - 7 B 124.97   

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https://dejure.org/1997,20585
BVerwG, 25.04.1997 - 7 B 124.97 (https://dejure.org/1997,20585)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1997 - 7 B 124.97 (https://dejure.org/1997,20585)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1997 - 7 B 124.97 (https://dejure.org/1997,20585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) - Anmeldung eines Restitutionsanspruch vor Ablauf der Ausschlussfrist - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 10.94

    Investitionsbescheinigung - Abtretung des Rückübertragungsanspruchs - Anfechtung

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1997 - 7 B 124.97
    Angesichts dessen bestünde in einem Revisionsverfahren keine Veranlassung, sich mit der Frage, ob vermögensrechtliche Rückübertragungsansprüche überhaupt am Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen sind und die der Senat bereits verneint hat (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 - BVerwGE 98, 147 [BVerwG 06.04.1995 - 7 C 10/94]), erneut auseinanderzusetzen.
  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1997 - 7 B 124.97
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Senat die angegriffene Ausschlußfrist bereits als verfassungsmäßig beurteilt hat (Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 [BVerwG 28.03.1996 - 7 C 28/95]).
  • BVerwG, 30.07.1998 - 8 B 31.98

    Vermögensrecht; Restitutionsanspruch; Anmeldung; materielle Ausschlußfrist;

    In diesem Fall wäre die Ausschlußfrist wegen der dargelegten Erfordernisse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine zulässige Eigentumsinhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Beschluß vom 25. April 1997 - BVerwG 7 B 124.97 - n.v.).
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