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   BVerwG, 25.06.1987 - 7 B 139.87   

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https://dejure.org/1987,252
BVerwG, 25.06.1987 - 7 B 139.87 (https://dejure.org/1987,252)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 (https://dejure.org/1987,252)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 (https://dejure.org/1987,252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fahrtenbuchauflage - Verspätete Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (190)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.10.1978 - VII C 77.74

    Fahrtenbuchauflage aufgrund dreimaliger Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 7 B 139.87
    Eine verspätete Anhörung schließt die Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn feststeht, daß die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (im Anschluß an Urteil vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 77.74 - NJW 1979, 1054 = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5).

    Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht vom Urteil des Senats vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 77.74 - (NJW 1979, 1054 = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5) ab.

    Weiter ist in dem Urteil vom 13. Oktober 1978, a.a.O., ausgeführt, daß zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung gehört.

  • BVerwG, 28.02.1964 - VII C 91.61

    Grundgesetzverstoß und Widerspruch zu den Vorschriften über ein

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 7 B 139.87
    In dieser Entscheidung hat der beschließende Senat die in § 31 a Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer festzustellen, im Anschluß an sein Urteil vom 28. Februar 1964 - BVerwG 7 C 91.61 - (BVerwGE 18, 107) dann als gegeben angesehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
  • OVG Hamburg, 23.09.2021 - 4 Bs 140/21

    Fahrtenbuchauflage; Einwand des Fahrzeughalters, er habe die Anhörungsbögen nicht

    Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.1978, VII C 77.74, juris Rn. 16; Beschl. v. 25.6.1987, 7 B 139.87, juris Rn. 2).

    Verzögerte Ermittlungshandlungen der Behörde schließen deshalb die Fahrtenbuchanordnung nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 25.6.1987, 7 B 139.87, Buchholz 442.16, Nr. 17 zu § 31 a StVZO, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2012, 4 Bs 70/12, n.v.).

    Dies hätte jedenfalls vorausgesetzt, dass er sich nach Ablauf der Zweiwochenfrist nicht mehr daran erinnern konnte und auch nicht mehr zu rekonstruieren war, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.1987, 7 B 139.87, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17, juris Rn. 3; vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.1978, VII C 77.74, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5, juris Rn. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - 8 A 280/05

    Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaliger Begehung einer

    BVerwG, Beschluss vom 25.6.1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393, und Urteil vom 13.10.1978 - 7 C 77.74 -, NJW 1979, 1054, 1056; OVG NRW, Urteile vom 31.3.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335, und vom 29.4.1999 - 8 A 699/97 -, a.a.O.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1999 - 8 A 699/97

    Fahrtenbuchauflage - Fahrtenbuchauflage auch schon nach einmaligem Verstoß

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5 ( S. 9f.), sowie Beschluß vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 - sowie Beschluß vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, jeweils a.a.O.

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