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   BVerwG, 29.10.1984 - 7 B 149.84   

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https://dejure.org/1984,303
BVerwG, 29.10.1984 - 7 B 149.84 (https://dejure.org/1984,303)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1984 - 7 B 149.84 (https://dejure.org/1984,303)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1984 - 7 B 149.84 (https://dejure.org/1984,303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mittelwertbildung bei Schallimmissionen zum Interessenausgleich zwischen benachbarten Gebieten unterschiedlicher Schutzwürdigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mittelwertbildung - Schallimmissionen - Schutzwürdigkeit - Interessenausgleich - Interpolation - Zumutbarkeit - Einzelfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 186
  • DVBl 1985, 397
  • BB 1985, 426
  • DB 1985, 437
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1984 - 7 B 149.84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finden die in der TA Lärm festgesetzten Richtwerte "in den tatsächlichen Verhältnissen gewisse Schranken ihrer schematischen Beachtlichkeit" (BVerwGE 50, 49 [54]) in dem Sinne, daß für Bereiche, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die "Bildung einer Art von Mittelwert" (BVerwG a.a.O.) erforderlich wird.

    Daß hierbei auch der Gesichtspunkt von Bedeutung ist, welche der beiden miteinander unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, ergibt sich ebenfalls bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 45, 309 [328]; 50, 49 [54/55] und - für das Planfeststellungsverfahren nach dem Fernstraßengesetz - BVerwGE 51, 15 [32]); des weiteren darf die Ortsüblichkeit eines Geräusches als Ausdruck seiner spezifischen Lästigkeit bei der Festlegung dessen, was immissionsschutzrechtlich in Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse als (noch) zumutbar anzusehen ist, nicht außer Betracht bleiben.

    Dies gilt unabhängig von der ganz anderen Frage, ob und in welchem Umfang ein aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitender Bestandsschutz die Zumutbarkeitsgrenze zugunsten des Anlagenbetreibers verschieben kann; daß insoweit aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits Erkenntnisse zu gewinnen wären, die über das dazu in BVerwGE 50, 49 (55/56) Gesagte hinausführten, wird von der Beschwerde nicht dargelegt.

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1984 - 7 B 149.84
    Daß hierbei auch der Gesichtspunkt von Bedeutung ist, welche der beiden miteinander unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, ergibt sich ebenfalls bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 45, 309 [328]; 50, 49 [54/55] und - für das Planfeststellungsverfahren nach dem Fernstraßengesetz - BVerwGE 51, 15 [32]); des weiteren darf die Ortsüblichkeit eines Geräusches als Ausdruck seiner spezifischen Lästigkeit bei der Festlegung dessen, was immissionsschutzrechtlich in Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse als (noch) zumutbar anzusehen ist, nicht außer Betracht bleiben.
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1984 - 7 B 149.84
    Daß hierbei auch der Gesichtspunkt von Bedeutung ist, welche der beiden miteinander unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, ergibt sich ebenfalls bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 45, 309 [328]; 50, 49 [54/55] und - für das Planfeststellungsverfahren nach dem Fernstraßengesetz - BVerwGE 51, 15 [32]); des weiteren darf die Ortsüblichkeit eines Geräusches als Ausdruck seiner spezifischen Lästigkeit bei der Festlegung dessen, was immissionsschutzrechtlich in Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse als (noch) zumutbar anzusehen ist, nicht außer Betracht bleiben.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Ein solches baurechtlich zulässiges Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Betätigung schlägt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze in der Bildung eines Mittelwerts nieder (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - a.a.O.; Beschlüsse vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98 und vom 29. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 149.84 - DVBl 1985, 397).
  • BVerwG, 12.09.2007 - 7 B 24.07

    Rechtmäßigkeit eines immissionsschutzrechtlichen Änderungsbescheids zur

    Dieser Ausgangspunkt darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Mittelwert der Sache nach das arithmetische Mittel zweier Richtwerte ist (Beschluss vom 29. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 149.84 - DVBl 1985, 397).
  • OVG Bremen, 11.01.2005 - 1 D 224/04

    Erweiterung des Containerterminals in Bremerhaven (CT IV) - Containerhafen;

    Die Regelung knüpft an Rechtsgrundsätze an, die von der Rechtsprechung (z.B. BVerwGE 50, 49 ; NVwZ 1985, 186; NVwZ-RR 1994, 139) aus dem Gebot der Rücksichtnahme abgeleitet und fortentwickelt worden sind (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Rn 25 zu Nr. 6 TA Lärm).

    Für die Höhe des Zwischenwertes ist nicht vom arithmetischen Mittel zwischen den für die beiden Gebiete geltenden Richtwerten auszugehen (BVerwG NVwZ 1985, 186; NVwZ-RR 1994, 139 ).

    Die Frage, ob ein Geräusch ortsüblich ist, hängt von seiner spezifischen Lästigkeit ab (BVerwG NVwZ 1985, 186 ); diese ist hier durch die impulsartigen Aufsetzgeräusche gekennzeichnet, die ausschließlich von dem Hafenumschlag ausgehen.

    Das Containerterminal muss am seeschifftiefen Wasser errichtet werden, hat einen erheblichen Bedarf an zusammenhängenden Flächen und erfordert die Anbindung an leistungsfähige Verkehrswege zu Lande; dadurch unterscheidet es sich zum Beispiel auch von einer Schiffswerft (vgl. dazu BVerwG NVwZ 1985, 186).

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