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   VGH Bayern, 30.07.2015 - 7 B 15.614   

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https://dejure.org/2015,21073
VGH Bayern, 30.07.2015 - 7 B 15.614 (https://dejure.org/2015,21073)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.07.2015 - 7 B 15.614 (https://dejure.org/2015,21073)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - 7 B 15.614 (https://dejure.org/2015,21073)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rundfunkfreiheit; Öffentlich-rechtlicher Rundfunk; Rundfunkbeitrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, insbesondere in seiner Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 7 B 15.614
    Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

    Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723 m.w.N.).

    Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

    Dass aufgrund dieser Typisierung eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

    Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

    b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen europarechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 7 B 15.614
    Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223).

    Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).

    Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).

  • BVerfG, 22.08.2012 - 1 BvR 199/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 7 B 15.614
    (2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die "Gebührenfinanzierung" als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.).

    Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur "Flucht aus der Rundfunkgebühr" bot (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 7 B 15.614
    Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60).

    In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 995/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Fremdenverkehrsabgabe

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 7 B 15.614
    Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.

    Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 7 B 15.614
    Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
  • VG Karlsruhe, 14.09.2015 - 8 K 2196/14

    Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags; Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags;

    Deshalb durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVGH, Urteil vom 30.07.2015 - 7 B 15.614, juris Rn. 30).

    2.2.4.2 Das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ist durch die Ausgestaltung der Beitragspflicht nicht verletzt (ebenso BayVGH, Urteil vom 30.07.2015 - 7 B 15.614, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15, juris Rn. 106 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 1360/14, juris Rn. 35; a. A. Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569, 1573 f. nach denen die geräteunabhängige Erhebung der Rundfunkabgabe es dem Einzelnen unmöglich mache, sich dem Rundfunk als Informationsquelle zu verschließen).

  • VGH Hessen, 01.10.2015 - 10 A 1181/15
    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach einhelliger Rechtsprechung in der Bundesrepublik der neu eingeführte Rundfunkbeitrag ein Beitrag im Rechtssinne ist und dass er auch rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. z. B. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - [...]; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGHB 35/12 - [...]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 - [...]; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 7 CS 15.103 - [...], Beschluss vom 21. August 2015 - 7 C 15.1689 - [...], Beschluss vom 13. August 2015 - 7 C 15.1270 - [...], 12. August 2015 - 7 ZB 15.1391 - [...], 30. Juli 2015 - 7 B 15.614 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 4 LA 231/15 - [...]; Beschluss vom 11. März 2015 - 4 LA 130/14 - [...]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 - [...], Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2422/14, 2 A 2423/14, 2 A 2311/14 - [...], OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2015 - OVG 11 N 19.15 -).
  • VG Regensburg, 17.02.2016 - RO 3 K 15.1907

    Bescheid, Beitragspflicht, Unterscheidungskraft, Einkommen, Wohnung, Widerspruch,

    Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Beklagten vom 6 Oktober 2015, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Oktober 2015 eingegangen, unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014 (RO 3 K 14.65) und das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2015 (7 B 15.614) zurückgewiesen.

    Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014 (RO 3 K 14.65) und das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2015 (7 B 15.614),.

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