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   BVerwG, 27.02.1981 - 7 B 15.81   

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https://dejure.org/1981,3391
BVerwG, 27.02.1981 - 7 B 15.81 (https://dejure.org/1981,3391)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1981 - 7 B 15.81 (https://dejure.org/1981,3391)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1981 - 7 B 15.81 (https://dejure.org/1981,3391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.02.1973 - V C 64.72

    Beweiswürdigung bei divergierenden medizinischen Gutachten zur Frage des Grades

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1981 - 7 B 15.81
    Die Einschaltung eines Sachverständigen wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Berufungsgericht zur Beurteilung dieser Frage in technischer Hinsicht besonderer Sachkunde oder spezieller Erfahrung bedurft hätte, die der Richter normalerweise nicht besitzt (BVerwGE 17, 342 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]; 41, 359) [BVerwG 08.02.1973 - V C 64/72].
  • BVerwG, 07.11.1975 - VII C 25.73

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten über die Verpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1981 - 7 B 15.81
    Die Beschwerde meint zu Unrecht, das Berufungsurteil weiche bei der Auslegung des Merkmals "unverhältnismäßig hohe Kosten" in § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG von dem Urteil des beschließenden Senats vom 7. November 1975 - BVerwG 7 C 25.73 - (NJW 1976, 906) ab.
  • BVerwG, 20.12.1963 - VII C 103.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1981 - 7 B 15.81
    Die Einschaltung eines Sachverständigen wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Berufungsgericht zur Beurteilung dieser Frage in technischer Hinsicht besonderer Sachkunde oder spezieller Erfahrung bedurft hätte, die der Richter normalerweise nicht besitzt (BVerwGE 17, 342 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]; 41, 359) [BVerwG 08.02.1973 - V C 64/72].
  • VGH Hessen, 18.10.2011 - 7 A 438/10

    Kostenlast bei Verlegung einer Telekommunikationslinie zu Gunsten einer späteren

    Verzichtet der Nutzungsberechtigte dagegen auf seine Einwendung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996, so besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996, wenn die Verlegung trotz unverhältnismäßig hoher Kosten durchgeführt wird (BVerwG, Beschluss vom 27.02.1981 - 7 B 15.81 - zit. n. juris; Scheurle/Mayen, a. a. O., §§ 74, 75 Rdnr. 62; Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 28; Demmel/Manssen, a. a. O., § 75 Rdnr. 30; Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scherer, a. a. O., § 75 Rdnr. 14).

    Der Wegeunterhaltungspflichtige, der eine spätere besondere Anlage zur Ausführung bringen will, kann jedoch die Verweigerung einer Verlegung dadurch abwenden, dass er eine Kostenübernahmeerklärung abgibt, mit der er sich vertraglich zur Erstattung aller durch die Verlegung anfallenden Kosten des Nutzungsberechtigten für den Fall verpflichtet, dass die Verlegung tatsächlich unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen sollte (BVerwG, Beschluss vom 27.02.1981 - 7 B 15.81 - zit. n. juris; Dörr, in: BerlKommTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 12).

  • BVerwG, 25.06.2013 - 6 B 56.12

    Verlängerung einer Stadtbahnlinie; Verlegung von Telekommunikationslinien; Kosten

    In der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass "unverhältnismäßig hohe Kosten" im Sinne der mit § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 bzw. § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 inhaltlich identischen Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl S. 705) - TWG - solche Kosten sind, die die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen (Urteil vom 7. November 1975 - BVerwG 7 C 25.73 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 2; Beschluss vom 27. Februar 1981 - BVerwG 7 B 15.81 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 3).

    Was konkret noch als gewöhnliche oder normale Verlegung anzusehen ist, ist Frage des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 27. Februar 1981 a.a.O.) und deshalb einer weiteren verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

  • VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158

    Erstattung von Zahlungen für die Verlegung und Änderung von

    Gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie demnach nicht etwa dann, wenn sie einen bestimmten absoluten Betrag überschreiten, sondern wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 6 B 56.12 - BeckRS 2013, 53025; B.v. 27.2.1981 - 7 B 15.81 - BeckRS 1981, 31272423; U.v. 7.11.1975 - VII C 25.73 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2012 - 20 A 33/11

    Kostenstreit für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Zuge der

    - 7 B 15.81 -, Buchholz 442.065 TWG Nr. 3, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 -, a. a. O., (jeweils zu § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG); Stelkens, a. a. O., § 75 Rn. 92.
  • OVG Sachsen, 25.10.2017 - 3 A 151/15

    Allgemeine Leistungsklage; Unternehmensspaltung; Ausgliederung; Hemmung;

    Vielmehr muss der besondere finanzielle Aufwand konkreten örtlichen Besonderheiten geschuldet sein (std. Rspr. des BVerwG, Urt. v. 29. April 2015 a. a. O; Beschl. vom 25. Juni 2013 - 6 B 56.12 -, juris Rn. 4; zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Telegraphenwege-Gesetz: Beschl. v. 27. Februar 1981 - 7 B 15.81 -, juris Rn. 11; s. a. die obergerichtliche Rspr.: BayVGH, Urt. v. 31. Mai 2015 - 21 BV 14.158 -, juris Rn. 49; OVG NRW, Urt. v. 2. Oktober 2010 - 20 A 33/11 -, juris Rn. 57 ff.; Dörr, in: Säcker a. a. O., § 75 Rn. 11; Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck"scher TKG- Kommentar, § 75 Rn. 26).
  • VG Augsburg, 27.11.2013 - Au 4 K 12.1627

    Bau einer späteren besonderen Anlage (Straßenbahn)

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (B.v. 27.2.1987 - 7 B 15/81 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 3) ist der Nutzungsberechtigte bei (auch) überörtlichen Zwecken dienenden Telegraphenlinien bei unverhältnismäßig hohen Kosten nicht zur Verlegung verpflichtet, sondern kann die Verlegung von einer Kostenübernahme abhängig machen, sofern die von der späteren Anlage ausgehenden Störungen der Telegraphenlinie weder durch die Ausgestaltung der Anlage noch durch Schutzvorkehrungen unterbunden werden können.
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