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   BVerwG, 21.12.1999 - 7 B 155.99   

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BVerwG, 21.12.1999 - 7 B 155.99 (https://dejure.org/1999,9940)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.1999 - 7 B 155.99 (https://dejure.org/1999,9940)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 1999 - 7 B 155.99 (https://dejure.org/1999,9940)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1999 - 7 B 155.99
    Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ), ist sie unzulässig, weil es an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung fehlt (vgl. BVerwGE 13, 90 f.; Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1999 - 7 B 155.99
    Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ), ist sie unzulässig, weil es an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung fehlt (vgl. BVerwGE 13, 90 f.; Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 ).
  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1999 - 7 B 155.99
    Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung vertagt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21).
  • BGH, 08.02.1999 - II ZR 261/97

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach erstmaligem rechtlichen Hinweis

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1999 - 7 B 155.99
    Da das Verwaltungsgericht offenbar selbst erst so spät zu der neuen Erkenntnis der Rechtslage gelangt ist, daß es den entsprechenden Hinweis nicht - wie grundsätzlich geboten - bereits geraume Zeit vor dem Termin erteilen konnte, durfte es dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch angesichts des Beschleunigungsgebots nicht zumuten, in demselben Verhandlungstermin abschließend Stellung zu nehmen (vgl. BGH NJW 1999, 2123 [2125]).
  • BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02

    Vertagung des Verfahrens vor den Patentgerichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs

    Dieses Erfordernis verlangt außerdem nach einer Prüfung, die nicht nur Rechte der Beteiligten oder deren beachtenswerte Interessen, sondern auch das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1999 - 7 B 155.99, Buchholz 303, § 227 ZPO Nr. 29).
  • BVerwG, 07.02.2005 - 4 BN 1.05

    Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan,

    Denn in einer solchen Situation können die Beteiligten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO beantragen, die Verhandlung zu vertagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29).
  • BVerwG, 29.10.2018 - 1 B 35.18

    Zum Begriff des Erwerbs umfassender deutscher Sprachkenntnisse im

    Zwar kann eine Vertagung oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist auf Antrag eines Beteiligten geboten sein, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung erstmals auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art hinweist, mit denen der Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29 S. 4).
  • BVerwG, 24.04.2003 - 7 B 23.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung vertagt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29).

    Ebenso ist in der Rechtsprechung die Notwendigkeit einer Vertagung auf Antrag eines Beteiligten als erforderlich angesehen worden, wenn das Gericht erstmals in der mündlichen Verhandlung auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art hinweist, mit denen ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29).

  • BVerwG, 15.12.2015 - 8 C 9.15

    Fristanforderungen eines Antrag auf Strommengenbegrenzung sowie Erforderlichkeit

    Allerdings kann eine Vertagung oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist auf Antrag eines Beteiligten geboten sein, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung erstmals auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art hinweist, mit denen der Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29 S. 4).
  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 37.11

    Erlass von Langzeitstudiengebühren; Sachsen-Anhalt

    Denn die Frage der Möglichkeit, eine wirtschaftliche Notlage zu vermeiden, war ersichtlich in die gesamte Erlassproblematik dergestalt eingebettet, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit ihrer Erörterung in der mündlichen Verhandlung rechnen mussten (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29).
  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 38.11

    Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass

    Denn die Frage der Möglichkeit, eine wirtschaftliche Notlage zu vermeiden, war ersichtlich in die gesamte Erlassproblematik dergestalt eingebettet, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit ihrer Erörterung in der mündlichen Verhandlung rechnen mussten (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29).
  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 39.11

    Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass

    Denn die Frage der Möglichkeit, eine wirtschaftliche Notlage zu vermeiden, war ersichtlich in die gesamte Erlassproblematik dergestalt eingebettet, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit ihrer Erörterung in der mündlichen Verhandlung rechnen mussten (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 N 106.05

    Stellungnahmeverlangen nach Konfrontation der Beteiligten mit neuen

    Weist etwa das Gericht erstmals in der mündlichen Verhandlung auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art hin, mit denen ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte, so kann es von ihm hierzu regelmäßig keine sofortige und umfassende Stellungnahme verlangen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 7 B 155.99 - Juris Rn. 4).
  • BSG, 07.05.2014 - B 5 R 422/13 B
    Wenn der im Verhandlungstermin durch Rechtsanwältin B. rechtskundig vertretene Kläger bemängelt, er habe weder zum Vergleichsvorschlag noch zur 19seitigen Probeberechnung aufgrund des Umfangs und der kurzen Zeit "bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung" Stellung nehmen können, hätte er zumindest aufzeigen müssen, in der mündlichen Verhandlung erfolglos Schriftsatznachlass (§ 202 SGG iVm § 139 Abs. 5 ZPO) oder Vertagung (§ 202 SGG iVm § 227 ZPO) beantragt und damit alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 22 S 35; BVerwG Beschlüsse vom 7.2.2005 - 4 BN 1/05 - NVwZ 2005, 584 und vom 21.12.1999 - 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29; Kummer, aaO, RdNr 691).
  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 B 9.05

    Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Vorliegen von mehreren

  • BSG, 23.02.2012 - B 5 R 444/11 B
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2006 - 2 L 168/05

    Ergänzung von Ermessenserwägungen

  • BVerwG, 22.06.2005 - 4 B 35.05
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