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   OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98 (https://dejure.org/1998,5303)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.09.1998 - 7 B 1560/98 (https://dejure.org/1998,5303)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. September 1998 - 7 B 1560/98 (https://dejure.org/1998,5303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine für den Betrieb einer Windkraftanlage erteilte Baugenehmigung; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich; ...

Verfahrensgang

  • VG Arnsberg - 4 L 1087/98
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.1996 - 10 B 2385/96

    Baurecht: Nachbarschutz gegen eine Windenergieanlagen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98
    Da die Beteiligten aus die Errichtung von Windkraftanlagen betreffenden Entscheidungen des Senats zitieren, vgl. OVG NW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/97 -, UPR 1998, 232 = BauR 1998, 110; Beschluß vom 23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 -, UPR 1998, 237 = BauR 1998, 523; Beschluß vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 - vgl. auch Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96 -, BRS 58 Nr. 177, sei zur Klarstellung der folgenden Ausführungen vorangestellt, daß die Frage, ob der Betrieb einer Windkraftanlage Nachbarn zumutbar ist, nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann.

    Bei dieser Ausgangslage - die sich von der anderer (älterer) Anlagen unterscheidet, vgl. zum Fall einer Windkraftanlage, deren Betrieb einen monotonen Dauerton verursachte, der durch herausgehobene Einzeltöne begleitet wurde: OVG NW, Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96 -, BRS 58 Nr. 177 - ist dem Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden, seinem Charakter nach vorläufigen Verfahrens ferner in der auch von den Antragstellern geteilten Auffassung zuzustimmen, daß die Messung und Bewertung der Lärmbeeinträchtigungen in Anlehnung an die Regelungen der TA-Lärm (vom 16. Juli 1968) erfolgen kann, da bisher genauere Erkenntnisse über die spezifischen akustischen Wirkungen der von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmemissionen nicht vorhanden sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1998 - 7 B 956/98

    Ungenügender Nachbarschutz: zwei Windkraftanlagen stillgelegt

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98
    Da die Beteiligten aus die Errichtung von Windkraftanlagen betreffenden Entscheidungen des Senats zitieren, vgl. OVG NW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/97 -, UPR 1998, 232 = BauR 1998, 110; Beschluß vom 23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 -, UPR 1998, 237 = BauR 1998, 523; Beschluß vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 - vgl. auch Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96 -, BRS 58 Nr. 177, sei zur Klarstellung der folgenden Ausführungen vorangestellt, daß die Frage, ob der Betrieb einer Windkraftanlage Nachbarn zumutbar ist, nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann.

    Bei dieser Ausgangslage - die sich etwa von derjenigen des Verfahrens 7 B 956/98 unterscheidet - kommt ein Abwehrrecht der Antragsteller gegenüber dem dem Beigeladenen genehmigten Vorhaben, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nur nach Maßgabe des auch zugunsten eines im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks zu beachtenden Gebots der Rücksichtnahme in Betracht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1989 - 7 B 2966/87

    Sportanlage; Wohngebiet; Lärm; Sportlärm; Freizeitanlage; Verkehr

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98
    vgl. OVG NW, Beschluß vom 6. November 1989 - 7 B 2966/87 -, BRS 49 Nr. 205.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1998 - 7 B 2984/97

    Die aufschiebende Wirkung von Drittwidersprüchen gegen Baugenehmigungen ist

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98
    Da die Beteiligten aus die Errichtung von Windkraftanlagen betreffenden Entscheidungen des Senats zitieren, vgl. OVG NW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/97 -, UPR 1998, 232 = BauR 1998, 110; Beschluß vom 23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 -, UPR 1998, 237 = BauR 1998, 523; Beschluß vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 - vgl. auch Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96 -, BRS 58 Nr. 177, sei zur Klarstellung der folgenden Ausführungen vorangestellt, daß die Frage, ob der Betrieb einer Windkraftanlage Nachbarn zumutbar ist, nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann.
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.05.1992 - 1 M 7/92

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Nachbarstreitverfahren; Windkraftanlage;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98
    vgl. zu entsprechenden Erwägungen auch OVG Schleswig, Beschluß vom 20. Mai 1992 - 1 M 7/92 -, NuR 1994, 148; Nds. OVG, Beschluß vom 28. Februar 1996 - 6 M 154/96 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 A 1329/98

    Berufung; Zulassung; Schwierigkeit der Rechtssache; Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98
    vgl. für das Verfahren auf Zulassung der Berufung mit ausführlicher Begründung: OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1996 - 10 S 200/96

    Schutzwürdigkeit eines im Außenbereich gelegenen Wohngebäudes gegenüber

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98
    vgl. zur Frage des maßgebenden Immissionspegels: BayVGH, Beschluß vom 9. November 1992 - 2 CS 92.1869 -, BRS 54 Nr. 196; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. Juni 1996 - 10 S 200/96 -, BRS 58 Nr. 176.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.1997 - 7 A 629/95

    Bauordnungsrecht - Berechnung der Abstandfläche bei einer Windenergieanlage

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98
    Da die Beteiligten aus die Errichtung von Windkraftanlagen betreffenden Entscheidungen des Senats zitieren, vgl. OVG NW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/97 -, UPR 1998, 232 = BauR 1998, 110; Beschluß vom 23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 -, UPR 1998, 237 = BauR 1998, 523; Beschluß vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 - vgl. auch Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96 -, BRS 58 Nr. 177, sei zur Klarstellung der folgenden Ausführungen vorangestellt, daß die Frage, ob der Betrieb einer Windkraftanlage Nachbarn zumutbar ist, nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann.
  • VGH Bayern, 09.11.1992 - 2 CS 92.1869

    Baurecht: Nachbarrrechtlicher Abwehranspruch bei Lärmimmissionen durch

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98
    vgl. zur Frage des maßgebenden Immissionspegels: BayVGH, Beschluß vom 9. November 1992 - 2 CS 92.1869 -, BRS 54 Nr. 196; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. Juni 1996 - 10 S 200/96 -, BRS 58 Nr. 176.
  • OVG Niedersachsen, 28.02.1996 - 6 M 154/96
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98
    vgl. zu entsprechenden Erwägungen auch OVG Schleswig, Beschluß vom 20. Mai 1992 - 1 M 7/92 -, NuR 1994, 148; Nds. OVG, Beschluß vom 28. Februar 1996 - 6 M 154/96 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 7 A 2127/00

    Wieviel Lärm ist Nachbarn von Windenergieanlagen zuzumuten?

    In seinen Beschlüssen vom 9. September 1998 (7 B 1560/98 bezüglich der Antragstellerin K. und 7 B 1591/98 bezüglich der Antragstellerin I. ) ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen (u.a. Gutachten N. ) insbesondere davon ausgegangen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde der Anlagenbetrieb nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.03.1999 - 3 M 85/98

    Windenergieanlagen, Lärmimmissionen, Schattenwurf, TA-Lärm, Gebot der

    Dies ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 09.09.1998, 7 B 1560/98).

    Ein im Außenbereich Wohnender kann bezüglich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen sich allenfalls auf die Einhaltung der für Mischgebiete erarbeiteten Schallgrenzwerte berufen, also auf die Werte 60 dB(A) tags sowie 45 dB(A) nachts (ebenso OVG Münster, Beschluß vom 09.09.1998, 7 B 1560/98; vergl. auch OVG Lüneburg, B. v. 18.12.1998, 1 M 4727/98).

    Das OVG Münster führt in seinem Beschluß vom 09.09.1998, 7 B 1560/98, nämlich aus, daß die Frage, ob der Betrieb einer Windkraftanlage Nachbarn zumutbar sei, nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden könne.

    Dem liegt das Phänomen zugrunde, daß die Schattenintensität mit zunehmender Entfernung zur Windkraftanlage nachläßt (so auch OVG Münster, Beschluß vom 09.09.1998, 7 B 1560/98).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1999 - 7 B 1339/99
    vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. September 1998 - 7 B 1560/98 - OVG NW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/97 - BauR 1998, 110.

    vgl. OVG NW, Beschluß vom 6. November 1989 - 7 B 2966/87 -, BRS 49 Nr. 205; OVG NW, Beschluß vom 9. September 1998 - 7 B 1560/98 - so auch OVG NW, Beschluß vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99.

    vgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Juli 1998 - 7 B 988/98 - OVG NW, Beschluß vom 9. September 1998 - 7 B 1560/98 - so auch Stellungnahme des Umweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998 an das Ministerium für Umwelt und Raumordnung.

  • VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01

    Kein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht eines Mieters gegen benachbarte

    Der Antragsteller kann sich bezüglich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen allenfalls auf die Einhaltung der für Mischgebiete erarbeiteten Schallgrenzwerte in der TA Lärm berufen, da das von ihm bewohnte Nachbaranwesen -- wie sogleich ausgeführt -- (wie das Baugrundstück) im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt und dort zudem nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist und da das Mischgebiet nach § 6 Baunutzungsverordnung -- BauNVO -- typischerweise dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998 -- 7 B 1560/98 --), also auf die Werte 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts.

    Der Hinweis auf den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.10.1996 -- 10 B 2386/96 -- in Bezug auf Heul-/Impulstöne geht fehl, da dieses Gericht in seinem Beschluss vom 09.09.1998 -- 7 B 1560/98 -- unter Hinweis (auch) auf seinen erstgenannten Beschluss ausführt, dass die Emissionen des konkreten Anlagetyps in Blick zu nehmen sind und angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung das Maß in der Vergangenheit ermittelter Umweltbelastungen einzelner Anlagen nicht ohne weiteres auf neue Anlagen übertragen werden kann.

    Angesichts der Entfernung von ca. 407 m zwischen der Windenergieanlage und dem von dem Nachbaranwesen sowie seines geminderten Schutzanspruchs, da dieses ein nicht privilegiertes im Außenbereich ist (s.o.), scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen der "erdrückenden" Natur der Windenergieanlage aufgrund ihrer Größe und Rotorbewegung aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998, a.a.O.; Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.).

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich des nicht nachbarschützenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998, a.a.O.) öffentlichen Belangs der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Naturschutzes (§ 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

  • VG Gießen, 20.03.2001 - 1 G 262/01

    Nachbarklage gegen Windkraftanlage

    Der Antragsteller kann sich bezüglich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen auf die Einhaltung der für Mischgebiete erarbeiteten Schallgrenzwerte in der TA Lärm berufen, da sein Anwesen (Aussiedlerhof) - wie das Baugrundstück - im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt und dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ebenfalls privilegiert ist und da das Mischgebiet nach § 6 Baunutzungsverordnung - BauNVO - typischerweise dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998 - 7 B 1560/98 -), also auf die Werte 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts.

    Angesichts der Entfernung von ca. 350 m zwischen der Windenergieanlage und dem Anwesen des Antragstellers scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen der "erdrückenden" Natur der Windenergieanlage aufgrund ihrer Größe und Rotorbewegung aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.1996, a.a.O.; Beschluss vom 09.09.1998, a.a.O.).

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich des nicht nachbarschützenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998, a.a.O.) öffentlichen Belangs der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Naturschutzes (§ 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 7 A 2140/00

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer

    In seinen Beschlüssen vom 9. September 1998 (7 B 1560/98 bezüglich der Klägerin K. und 7 B 1591/98 bezüglich der Klägerin I. ) ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen (u.a. Gutachten N. ) insbesondere davon ausgegangen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde der Anlagenbetrieb nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen.

    Dieses Ergebnis unterscheidet sich nicht wesentlich von der seitens der Kläger K. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 B 1560/98 vorgelegten Schattenwurfanalyse des Herrn Dipl.-Ing.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 7 A 2141/00

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer

    In seinen Beschlüssen vom 9. September 1998 (7 B 1560/98 bezüglich der Klägerin und 7 B 1591/98 bezüglich der Klägerin I. ) ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen (u.a. Gutachten N. ) insbesondere davon ausgegangen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde der Anlagenbetrieb nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen.

    Dieses Ergebnis unterscheidet sich nicht wesentlich von der seitens der Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 B 1560/98 vorgelegten Schattenwurfanalyse des Herrn Dipl.-Ing.

  • VG Minden, 11.03.2016 - 11 K 1963/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.11.1989 - 7 B 2966/87 -, BRS 49 Nr. 205, vom 09.09.2008 - 7 B 1560/98 - und vom 03.09.1999 - 10 B 1283/99 -, zur Herabstufung eines reinen Wohngebietes zum allgemeinen Wohngebiet; OVG NRW, Beschluss vom 27.07.1992 - 7 B 2686/92 -, juris Rn. 21 ff., zur Herabstufung eines allgemeinen Wohngebietes in ein Mischgebiet.
  • VG Arnsberg, 21.03.2000 - 4 K 1414/99

    Voraussetzungen der Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung für die Errichtung

    Die hiergegen gerichteten Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) - nach Zulassung - mit Beschlüssen vom 9. September 1998 zurück (Az.: 7 B 1591/98 und 7 B 1560/98).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.1999 - 10a B 553/99

    Anspruch auf Außervollzugsetzung einer Satzung; Baugenehmigungen für

    Liegt ein Wohnhaus zwar in einem reinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich, sind einer solchen Wohnnutzung jedenfalls Geräusche zuzumuten, die einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts nicht überschreiten, beurteilt nach den Richtwerten der VDI- Richtlinie 2058 oder der TA Lärm, vgl. OVG NRW, Beschluß vom 9. September 1998 - 7 B 1560/98 -.
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