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   VGH Bayern, 20.09.2017 - 7 B 16.1319   

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VGH Bayern, 20.09.2017 - 7 B 16.1319 (https://dejure.org/2017,44467)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.09.2017 - 7 B 16.1319 (https://dejure.org/2017,44467)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. September 2017 - 7 B 16.1319 (https://dejure.org/2017,44467)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit eines Programmänderungsverlangens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BV Art. 111a; BayMG Art. 25 ; FSS § 26
    Medienrechtliches Programmänderungsverlangen; Anordnungsbefugnis der Bayerischen; Landeszentrale für neue Medien (hier verneint); Rundfunkfreiheit; Programmänderungsverlangen

  • rechtsportal.de

    BV Art. 111a; BayMG Art. 25 ; FSS § 26
    Verpflichtung zur Ersetzung der Fernsehformate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte aufgrund eines zu hohen Gewaltpotentials; Rechtmäßigkeit eines medienrechtlichen Programmänderungsverlangens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Ausstrahlungsverbot von Sendungen der "Ultimate Fighting Championship" (UFC) ist rechtswidrig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Ausstrahlungsverbot von Sendungen der UFC rechtswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausstrahlungsverbot von Sendungen der "Ultimate Fighting Championship" (UFC) ist rechtswidrig

  • tvdiskurs.de PDF (Kurzinformation)

    Ultimate fighting Championship (UFC): Wer geht zu Boden? Programmänderungsverlangen seitens der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ausstrahlungsverbot von Sendungen der "Ultimate Fighting Championship" (UFC) ist rechtswidrig

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Noerr gewinnt Streit um Fernsehverbot für UFC - Ausstrahlungsverbot von Sendungen der "Ultimate Fighting Championship" (UFC) ist rechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Ultimate Fighting Championship (UFC)": Ausstrahlungsverbot ist rechtswidrig - Bayerische Landeszentrale für neue Medien hat keine gesetzliche Ermächtigung aus inhaltlichen Gründen vorzugehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 340
  • DVBl 2018, 112
  • K&R 2018, 144
  • DÖV 2018, 121
  • ZUM 2018, 228
  • afp 2018, 156
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14

    Klagebefugnis; Programmänderungsverlangen; Landesmedienanstalt;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2017 - 7 B 16.1319
    Dass die streitgegenständliche (Anfechtungs-)Klage entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig und die Klägerin insbesondere gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, steht mittlerweile aufgrund des Zwischenurteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (vgl. § 109 VwGO) vom 23. Mai 2013 (M 17 K 10.1438), das sowohl der Verwaltungsgerichtshof (U.v. 13.1.2014 - 7 BV 13.1397) als auch das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 6.5.2015 - 6 C 11/14) bestätigt haben, rechtskräftig fest.

    Obwohl die Klägerin selbst nicht Adressatin des Bescheids vom 25. Oktober 2014 ist, ist sie durch das streitgegenständliche Programmänderungsverlangen, das sich gerade gegen die von ihr produzierten Inhalte richtet, in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur reflexhaft, sondern mittelbar betroffen (vgl. BVerwG, U.v. 6.5.2015 - 6 C 11/14 - Rn. 22 juris).

    Als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU unterfällt sie mit ihrer Tätigkeit dem Schutzbereich des Art. 56 AEUV und kann sich auf das Grundrecht des Art. 12 GG berufen (vgl. zum Ganzen eingehend: BVerwG, U.v. 6.5.2015 - 6 C 11/14 - Rn. 14 ff. juris m. zahlreichen Nachweisen zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

    Damit verkennt sie indes nicht nur das Wesen der Aktivlegitimation, sondern auch den Umstand, dass der streitgegenständliche Bescheid trotz des Ablaufs des zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenen Lizenzvertrags anhaltende Rechtswirkungen zu Lasten der Klägerin entfaltet: Denn das ausgesprochene Programmänderungsverlangen hindert sowohl die Beigeladene dauerhaft daran, erneut einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abzuschließen und auf dieser Grundlage die von ihr produzierten Formate auszustrahlen, als auch die Klägerin, ihre Produkte im Zuständigkeitsbereich der Beklagten oder anderweitig zu vermarkten (vgl. BVerwG, U.v. 6.5.2015 - 6 C 11/14 Rn. 31).

    In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Programmbeiträgen führen (BVerwG, U.v. 6.5.2015 - 6 C 11/14 Rn. 24 - juris).

    Soweit die Beklagte auch hier geltend macht, sie habe nicht als Behörde gehandelt, sondern sei als Trägerin der Rundfunkfreiheit tätig geworden und angesichts der Besonderheiten des verfassungsrechtlich vorgegebenen Bayerischen Trägerschaftsmodells könne die Tätigkeit der Landeszentrale jedenfalls insoweit nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gezählt werden, als sie Rundfunkorganisation und Programmgestaltung betreffe, übersieht sie, wie bereits ausgeführt, dass sie jedenfalls bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt und sich nicht auf eine eigene Grundrechtsberechtigung berufen kann (vgl. BVerwG, U.v. 6.5.2015 - 6 C 11/14 Rn. 30 - juris).

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2017 - 7 B 16.1319
    Vor dem Hintergrund der der Beigeladenen verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG garantierten Rundfunkfreiheit, die in ihrem Kern Programmfreiheit ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.1998 - 1 BvR 661/94 Rn. 55 juris), und der durch Art. 12 GG geschützten Berufs(ausübungs) freiheit der Klägerin ist es der Beklagten verwehrt, ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung aus inhaltlichen Gründen unmittelbar selbst gegen einzelne Formate einer genehmigten Fernsehsendung vorzugehen und eine entsprechende Änderung dieses Programms zu verlangen.

    Die Veranstaltung der Programme ist vielmehr der BLM als öffentlichrechtlicher Trägerin des Rundfunks in Bayern, soweit er nicht von der Landesrundfunkanstalt ausgeht, vorbehalten (BVerfG, B.v. 20.2.1998 - 1 BvR 661/94 Rn. 59 - juris).

    Damit verkennt die Beklagte indes, dass sie hier - ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion - als Aufsichtsbehörde tätig wird und deshalb sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen als Teil der öffentlichen Gewalt entgegentritt und ihnen jedenfalls insofern grundrechtsverpflichtet ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.1998 - 1 BvR 661/94, Rn. 67 - juris).

    Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (B.v. 20.2.1998 - 1 BvR 661/94 - juris).

  • VerfGH Bayern, 30.05.2005 - 23-VI-04

    Verhältnis der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit zum Schutz desselben Rechtsguts

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2017 - 7 B 16.1319
    Zwar ist auch die Beklagte selbst nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.5.2005 - Vf. 23-VI-04 - juris) als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BV.
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 2743/10

    Ausstrahlungsverbot für Kampfsportsendungen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2017 - 7 B 16.1319
    Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2743/10 - abgelehnt.
  • VerfGH Bayern, 25.02.2021 - 8-VI-19

    Zwingend öffentlichrechtliche Ausgestaltung des Rundfunks in Bayern

    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2017 Az. 7 B 16.1319 verstößt gegen Art. 111 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BV.

    - das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2017 Az. 7 B 16.1319, das die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das vorgenannte Urteil zurückwies.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil vom 20. September 2017 Az. 7 B 16.1319 zurück.

  • VG Bayreuth, 24.09.2018 - B 3 K 18.764

    Missbilligung einer Rundfunksendung als Schleichwerbung

    Eine Klagebefugnis der Klägerin ist gegeben (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil eine Verletzung ihrer grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 111a BV) möglich ist (vgl. BVerwG vom 06.05.2015 - 6 C 11/14 und BayVGH vom 20.09.2017 - 7 B 16.1319).
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   VG München, 20.09.2017 - M 7 B 16.1319   

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VG München, 20.09.2017 - M 7 B 16.1319 (https://dejure.org/2017,76674)
VG München, Entscheidung vom 20.09.2017 - M 7 B 16.1319 (https://dejure.org/2017,76674)
VG München, Entscheidung vom 20. September 2017 - M 7 B 16.1319 (https://dejure.org/2017,76674)
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