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   BVerwG, 22.01.1987 - 7 B 16.87   

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https://dejure.org/1987,3387
BVerwG, 22.01.1987 - 7 B 16.87 (https://dejure.org/1987,3387)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.1987 - 7 B 16.87 (https://dejure.org/1987,3387)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 1987 - 7 B 16.87 (https://dejure.org/1987,3387)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Juristenausbildung - Wiederholungsprüfung - Anwendung bisherigen Rechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsbestimmungen (Änderung) - Fortgeltung des alten Rechts für Prüfungswiederholer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 592
  • DÖV 1987, 406
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 51.79

    Bewertung einer Prüfungsarbeit durch andere als bisherige Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1987 - 7 B 16.87
    Sachlich gebotene Einschränkungen der Wahrung des Kennziffergeheimnisses sind zulässig, selbst wenn - was der beschließende Senat bislang nicht entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 16.79 - und vom 14. September 1981 - BVerwG 7-B 30.81 - sowie Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - <DVBl. 1983, 90>) - ein Kennziffersystem bei schriftlichen Arbeiten grundsätzlich einzuführen wäre.
  • VG Köln, 24.01.1985 - 6 K 3388/84
    Auszug aus BVerwG, 22.01.1987 - 7 B 16.87
    Ob die Vorschrift diesen Anforderungen in jeder Hinsicht genügt, mag in der Tat zweifelhaft sein (vgl. VG Köln, Beschluß vom 24. Januar 1985 - 6 K 3388/84 - ); für den Fall, daß eine Prüfungsleistung, die in dem nach altem Recht bewerteten ersten Prüfungsversuch erbracht worden war, antragsgemäß angerechnet wird, bedarf es jedenfalls keiner vertieften Überprüfung in einem Revisionsverfahren, um zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die Anwendung des alten Rechts auf die Wiederholungsprüfung verfassungsgemäß ist.
  • BVerwG, 20.09.1982 - 7 B 223.81
    Auszug aus BVerwG, 22.01.1987 - 7 B 16.87
    Zur Divergenzzulassung kann entsprechend dem Wortlaut des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur die Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führen; Zweck dieser Vorschrift ist nämlich, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsrechtswegs zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1982 - BVerwG 7 B 223.81 - <HFR 1984, 181>).
  • BVerwG, 14.03.1979 - 7 B 16.79
    Auszug aus BVerwG, 22.01.1987 - 7 B 16.87
    Sachlich gebotene Einschränkungen der Wahrung des Kennziffergeheimnisses sind zulässig, selbst wenn - was der beschließende Senat bislang nicht entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 16.79 - und vom 14. September 1981 - BVerwG 7-B 30.81 - sowie Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - <DVBl. 1983, 90>) - ein Kennziffersystem bei schriftlichen Arbeiten grundsätzlich einzuführen wäre.
  • BVerwG, 28.02.1986 - 7 C 58.85

    Einführung einer Note für die schriftlichen Prüfungen nach der

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1987 - 7 B 16.87
    Der Normgeber ist hiernach gehalten, die Chancengleichheit auch der "Übergangsprüflinge" soweit wie möglich abzusichern, und dann, wenn eine unterschiedliche Behandlung unvermeidbar wird, jedenfalls übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1986 - BVerwG 7 C 58.85 - <DVBl. 1986, 622> m.w.N.).
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73

    Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1987 - 7 B 16.87
    Erfolglos muß die Beschwerde auch insoweit bleiben, als sie eine Abweichung des vorinstanzlichen Beschlusses von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1974 - 1 BvL 11/73 - (BVerfGE 37, 342) rügt.
  • BVerwG, 26.08.1988 - 7 C 76.87

    Erste juristische Staatsprüfung - Grundsatz der Chancengleichheit -

    In dem Beschluß vom 22. Januar 1987 - BVerwG 7 B 16.87 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 236 = NVwZ 1987, 592) ist der vorlegende Senat davon ausgegangen, daß eine bloße Umrechnung ohne neue Leistungsbewertung nicht durchführbar erscheint.

    Deshalb hat es der vorlegende Senat als mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar erachtet, daß Art. 111 Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes für Wiederholungsprüfungen die Anwendung des alten Rechts anordnet, wenn der Prüfling aus der vor dem 1. Januar 1983 abgelegten Erstprüfung anrechenbare Leistungen mitbringt (Beschluß vom 22. Januar 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.07.2000 - 6 B 38.00

    Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Ausfertigung einer Prüfungsordnung;

    Dies gilt vor allem, wenn solche Einschränkungen ihrerseits der Gewährleistung der Chancengleichheit dienen (Beschluss vom 14. September 1981 - BVerwG 7 B 30.81 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 152; Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - a.a.O. Nr. 161 S. 85 ff.; Beschluss vom 22. Januar 1987 - BVerwG 7 B 16.87 - a.a.O. Nr. 236 S. 4).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 6 B 42.92

    Angriffe gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - Verstoß gegen den

    Die Verfassungsmäßigkeit der übergangsrechtlichen Regelungen von Artikel III des 8. ÄndG GJAGNW ist im übrigen höchstrichterlich festgestellt (vgl. BVerfG vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5 und 6/85 - NWVBl. 5/89 und BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1987 - BVerwG 7 B 16.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 236).
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