Rechtsprechung
   BVerwG, 21.03.1991 - 7 B 170.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3514
BVerwG, 21.03.1991 - 7 B 170.90 (https://dejure.org/1991,3514)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.1991 - 7 B 170.90 (https://dejure.org/1991,3514)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 1991 - 7 B 170.90 (https://dejure.org/1991,3514)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,3514) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgeordneter - Landtag - Beamtenbezüge - Übergangsgeld - Überzahlung Rückforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 173
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 91.87

    Landtagsabgeordneter - Einkommen - Vollalimentation - Entschädigung - Anrechnung

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1991 - 7 B 170.90
    Das gilt auch insoweit, als sich der Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Absicherung seines Auslegungsergebnisses auf das in Art. 19 BayAbgG für entsprechend anwendbar erklärte Beamtenversorgungsgesetz bezogen hat, weil dieses Gesetz in dem hier interessierenden Sachzusammenhang aufgrund des Normbefehls des Landesgesetzgebers und infolgedessen nicht als Bundes-, sondern als irrevisibles Landesrecht anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 91.87 - Buchholz 120 Recht der Abgeordneten Nr. 6 S. 2 f.).

    Der Senat hat sich bereits in seinem mehrfach zitierten Urteil vom 28. Juli 1989 (a.a.O.) mit der Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Abgeordnetenentschädigung befaßt.

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1991 - 7 B 170.90
    Die Beschwerde stellt weiter die Verfassungsmäßigkeit der von dem Präsidenten des Bayerischen Landtags zu Lasten des Klägers angewendeten Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 BayAbgG infrage, derzufolge Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf das Übergangsgeld angerechnet werden, und führt dazu aus, diese Anrechnung widerspreche dem vom Bundesverfassungsgericht im sog. Diäten-Urteil (BVerfGE 40, 296 ) unter Hinweis auf Art. 38 Abs. 1 Satz I und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG festgestellten formalen Gleichheit des Abgeordnetenstatus und dem hieraus folgenden Anspruch aller Abgeordneten auf eine gleichhohe Entschädigung.

    Er hat dort ausgeführt, der in den Abgeordnetengesetzen vorgesehenen Anrechnung von Bezügen aus anderen öffentlichen Kassen liege nicht anders als den entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen das Motiv zugrunde, die öffentliche Hand, die als Einheit gesehen werde, nicht durch den Unterhalt des Einkommensbeziehers und seiner Familie doppelt zu belasten; dieses Regelungsziel sei, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Inhalt und zum Umfang des Entschädigungsanspruchs des Abgeordneten (BVerfGE 40, 296 , 76, 256 ) ergebe, verfasssungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1991 - 7 B 170.90
    Mit dem Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Parlament entfallen grundsätzlich alle Rechte aus dem Abgeordnetenstatus und damit auch die Möglichkeit einer Verletzung dieser Rechte (vgl. BVerfGE 32, 157 ).
  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83

    Verwaltungsrechtsweg bei einer Klage des Mitgliedes des Abgeordnetenhauses von

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1991 - 7 B 170.90
    Dem liegt die in dem ersten Revisionsurteil jenes Verfahrens (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 64.83 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 214) angestellte Erwägung zugrunde, daß der Anspruch des Abgeordneten auf Entschädigung (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG) zwar aus seinem Abgeordnetenstatus fließt, daß dieses Recht aber im Unterschied zu den sonstigen (bloßen) Organrechten des Abgeordneten den Charakter eines echten Individualrechts hat, über dessen Bestand folglich im Streitfall nicht die Verfassungs-, sondern die Verwaltungsgerichte entscheiden.
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1991 - 7 B 170.90
    Aus demselben Grund wird der Parlamentspräsident bei seinen Entscheidungen in den Entschädigungsangelegenheiten der Abgeordneten ebenso wie bei der Verwaltung der Finanzmittel für die Parteien (vgl. dazu BVerfGE 27, 152 ) nicht in seiner Funktion als Teil eines Verfassungsorgans, sondern nach Art einer Verwaltungsbehörde tätig; auch fehlt es nicht an der nach § 35 VwVfG für die Annahme eines Verwaltungsakts weiter erforderlichen Außenwirkung der Entscheidungen.
  • VerfGH Sachsen, 21.11.2008 - 95-I-08

    Verletzung von Abgeordnetenrechten nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf durch

    Sein Handeln ist nicht verfassungsorganschaftlich begründet, sondern er wird administrativ als Verwaltungsbehörde tätig (Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 40 Rn. 24; vgl. BVerwG NVwZ 1992, 173 [174]; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. März 2008 - 8 LC 2/07; siehe auch BVerfGE 118, 277 [318]; zudem BVerfGE 27, 152 [157]).

    Mit ihrem Feststellungsbegehren wendet sich die Antragstellerin in der Sache gegen das Versagungsschreiben der Landtagsverwaltung vom 20. Mai 2008, das die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG erfüllt (vgl. BVerwG NVwZ 1992, 173 [174]).

  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96

    Abgeordneter, Zuschuß zu Krankheitskosten eines ehemaligen -; statusrechtlicher

    So teilt auch der aufgrund des Normanwendungsbefehls in § 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG F. 1985 sinngemäß anzuwendende § 2 Abs. 5 HBeihVO dessen rechtliche Qualifizierung als irrevisibel (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1982 - BVerwG 2 C 64.81 - und vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 91.87 - m.w.N. sowie Beschluß vom 21. März 1991 - BVerwG 7 B 170.90 - ).

    Dabei kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz auch auf ehemaligen Abgeordneten zustehende Leistungen ausstrahlt, also, ob und ggf. inwieweit eine angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung auch Leistungen für die unmittelbare Zeit nach Beendigung des Mandats beinhaltet (vgl. Bericht und Empfehlungen der unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Abgeordnetenrechts, BTDrucks 12/5020 S. 13) oder dem ehemaligen Abgeordneten als Zusatzleistung einen von Existenzsorgen unbelasteten Anschluß an das allgemeine Berufsleben ermöglichen soll (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. März 1991 - BVerwG 7 B 170.90 ).

  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 162/05

    Rechtsgrundlage und Voraussetzungen der Abführung von Vergütungen eines

    Obwohl der Entschädigungsanspruch des Abgeordneten seine Grundlage im Abgeordnetenstatus findet, der seinerseits im Verfassungsrecht verankert ist, handelt es sich nicht um ein Organrecht, sondern um ein Individualrecht, das als solches vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist (vgl. BVerwG Beschl. vom 21.03.1991 - 7 B 170.90, NVwZ 1992, 173).

    aa) Die gesetzliche Anordnung der Geltendmachung des Anspruchs durch den Präsidenten des Landtages stellt keinen unzulässigen Eingriff eines Verfassungsorgans in die verfassungsmäßigen Rechte eines anderen dar, da der Landtagspräsident hier nicht als Mitglied des Landtages tätig wird, sondern als Leiter der Landtagsverwaltung (vgl. BVerfG, Urt. vom 17.06.2004 - 2 BvR 383/03, NJW 2005, 126) und der Streitgegenstand zudem keine organschaftlichen Rechte betrifft, sondern Individualrechte des Beklagten (BVerwG, Urt. vom 21.03.1991 a. a. O.).

  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 163/05

    Anspruch auf Abführung verbotswidrig erhaltener Zuwendungen gegen einen

    Obwohl der Entschädigungsanspruch des Abgeordneten seine Grundlage im Abgeordnetenstatus findet, der seinerseits im Verfassungsrecht verankert ist, handelt es sich nicht um ein Organrecht, sondern um ein Individualrecht, das als solches vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist (vgl. BVerwG Beschl. vom 21.03.1991 - 7 B 170.90, NVwZ 1992, 173).

    aa) Die gesetzliche Anordnung der Geltendmachung des Anspruchs durch den Präsidenten des Landtages stellt keinen unzulässigen Eingriff eines Verfassungsorgans in die verfassungsmäßigen Rechte eines anderen dar, da der Landtagspräsident hier nicht als Mitglied des Landtages tätig wird, sondern als Leiter der Landtagsverwaltung (vgl. BVerfG, Urt. vom 17.06.2004 - 2 BvR 383/03, NJW 2005, 126) und der Streitgegenstand zudem keine organschaftlichen Rechte betrifft, sondern Individualrechte des Beklagten (BVerwG, Urt. vom 21.03.1991 a. a. O.).

  • VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 95-I-08

    Rechtmäßigkeit der Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung für die

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 2/07

    Verbotene Zuwendungen an Landtagsabgeordnete; Vorliegen einer

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss vom 21. März 1991 (- 7 B 170/90 -, NVwZ 1992, 173 f.) ausgeführt, dass der Anspruch des Abgeordneten auf Entschädigung (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG) zwar aus seinem Abgeordnetenstatus fließt, dass dieser Anspruch aber im Unterschied zu Organrechten des Abgeordneten den Charakter eines echten Individualrechts hat, über das im Streitfall nicht die Verfassungs-, sondern die Verwaltungsgerichte entscheiden.
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 1/07

    Anforderungen an das Vorliegen einer verbotenen Zuwendungen an

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss vom 21. März 1991 (- 7 B 170/90 -, NVwZ 1992, 173 f.) ausgeführt, dass der Anspruch des Abgeordneten auf Entschädigung (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG) zwar aus seinem Abgeordnetenstatus fließt, dass dieser Anspruch aber im Unterschied zu Organrechten des Abgeordneten den Charakter eines echten Individualrechts hat, über das im Streitfall nicht die Verfassungs-, sondern die Verwaltungsgerichte entscheiden.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 7/10

    Art. 22 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) sichert

    Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller sich für sein Begehren auf Vorschriften des einfachen (Gesetzes-)Rechts beruft (vgl. BVerfGE 118, 277, 319; zum verfassungsrechtlichen Charakter eines Bund-Länder-Streits vgl. BVerfGE 42, 103, 112 f. und 96, 45, 48; siehe auch § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und dazu BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 A 1/08 -, BVerwGE 135, 77), z.B. wenn Parteien, Fraktionen oder Abgeordnete um die Rückzahlung von Wahlkampfkostenerstattung, über Diäten und Aufwandsentschädigungen streiten (vgl. BVerfGE 27, 152; BVerwG, Beschl. v. 21.03.1991 - 7 B 170.90 -, NVwZ 1992, 173; offener BVerwG, Urt. v. 11.07.1985 - 7 C 64.83 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.03.2008 - 8 LC 2/07 -, NdsVBl.
  • BVerwG, 01.09.1992 - 2 NB 1.92

    Regelung des Unterhaltsbeitrags an Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen

    Allerdings unterliegt der revisionsgerichtlichen Prüfung, ob das Gericht der Vorinstanz bei der Auslegung von irrevisiblem Landesrecht das Gebot bundesrechtskonformer, insbesondere verfassungskonformer Auslegung beachtet hat (vgl. Urteile vom 30. April 1992 - BVerwG 2 C 6.90 - vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - ; Beschluß vom 21. März 1991 - BVerwG 7 B 170.90 - <NVwZ 1992, S. 173>).
  • VG Berlin, 08.09.2023 - 5 K 76.21
    Obwohl der Anspruch von Versorgungsempfängern auf einen Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen seine Grundlage im Abgeordnetenstatus findet, der seinerseits im Verfassungsrecht verankert ist, handelt es sich nicht um ein Organrecht, sondern um ein Individualrecht, das als solches vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist (vgl. zu Ansprüchen auf Abgeordnetenentschädigung BVerwG, Beschluss vom 21. März 1991 - 7 B 170/90 -, juris Rn. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht