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   BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97   

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BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97 (https://dejure.org/1997,2415)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1997 - 7 B 171.97 (https://dejure.org/1997,2415)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1997 - 7 B 171.97 (https://dejure.org/1997,2415)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Restitutionsklage - Notwendige Beiladung - Verfügungsberechtigter - Vermögenszuordnungsverfahren - Verfügungsbefugter - Vermögenszuordungsbescheid - Fortsetzung des Prozesses

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Restitutionsklage; Beiladung des Verfügungsberechtigten; Beiladung des zugeordneten Eigentümers im Vermögenszuordnungsverfahren

  • Judicialis

    VermG § 2 Abs. 3 Satz 1; ; VermG § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1; ; VZOG § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; ; VwGO § 65 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 14.12.1995 - 7 C 63.94

    Flughafen Leipzig

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97
    Da der Restitutionsbescheid mithin den Restitutionsberechtigten begünstigt und den Verfügungsberechtigten belastet, muß dieser bereits von der Verwaltungsbehörde gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VermG zum Verfahren hinzugezogen werden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 112 § 17 VermG Nr. 1 S. 9).

    Der Vermögenszuordnungsbescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz stellt die Eigentumsverhältnisse nicht nur mit zivilrechtlicher Wirkung, sondern zugleich auch für das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bindend fest (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - a.a.O. S. 8 ff.).

    Der beschließende Senat hat bereits entschieden, daß die Verfügungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 1 VZOG zugleich als Verfügungsberechtigung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG zu verstehen ist, weil in dieser Vorschrift außer dem Eigentümer auch der Inhaber der Verfügungsmacht als Verfügungberechtigter genannt ist (Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 63.94 - a.a.O. S. 9; Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 26.95 - VIZ 1997, 101).

    Dies schließt nicht aus, daß der wahre Eigentümer des Vermögenswerts schon vor dem Abschluß des Vermögenszuordnungsverfahrens aktiv mittels Widerspruchs und/oder Anfechtungsklage gegen eine von der Behörde angeordnete Restitution vorgeht (vgl. dazu § 8 Abs. 2 Satz 1 VZOG sowie das Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - a.a.O. S. 8 ff.); freilich wird es sich in diesen Fällen im Zweifel empfehlen, das Ergebnis des Vermögenszuordnungsverfahrens abzuwarten, ehe über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage entschieden wird.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel eines Beigeladenen nur zulässig, wenn dieser durch das angefochtene Urteil materiell beschwert ist (vgl. BVerwGE 87, 332; Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 a.a.O. S. 14 m.w.N.).

  • BGH, 19.12.1966 - VIII ZR 110/64

    Freigabe durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97
    Diese Vorschriften, nach denen die Veräußerung der streitbefangenen Sache auf den laufenden Prozeß grundsätzlich ohne Einfluß ist, setzen eine Rechtsnachfolge im weitesten Sinne voraus (vgl. BGHZ 46, 249 ).

    In derartigen Fällen finden die §§ 265, 266 ZPO keine Anwendung; vielmehr hat der Eigentümer der Sache nunmehr seine Rechte im Prozeß selbst zu wahren (vgl. BGHZ 46, 249 ; BGH, NJW 1989, 2885 sowie MDR 1993, 1009).

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 A 1.96

    Nichtigkeitsklage - Vertretungsmangel - Beiladung - Unterlassung -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97
    Da die Bundesrepublik Deutschland bislang am Verfahren nicht beteiligt war, wäre sie nicht gehindert, einen vom Beklagten entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts erlassenen Restitutionsbescheid mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 A 1.96 - VIZ 1997, 415).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht schließlich auch auf dem Verfahrensmangel der unterbliebenen Beiladung der Bundesrepublik Deutschland (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es die mit der notwendigen Beiladung bezweckte Rechtskraftwirkung gegenüber dem Beigeladenen (§ 121 Nr. 1 VwGO) nicht äußern kann (vgl. BVerwGE 74, 19 ; 80, 228 ).
  • BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 150.88

    Revisionsverfahren - Dispensierung - Begründungszwang bei Zurückweisung von

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht schließlich auch auf dem Verfahrensmangel der unterbliebenen Beiladung der Bundesrepublik Deutschland (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es die mit der notwendigen Beiladung bezweckte Rechtskraftwirkung gegenüber dem Beigeladenen (§ 121 Nr. 1 VwGO) nicht äußern kann (vgl. BVerwGE 74, 19 ; 80, 228 ).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel eines Beigeladenen nur zulässig, wenn dieser durch das angefochtene Urteil materiell beschwert ist (vgl. BVerwGE 87, 332; Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 a.a.O. S. 14 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97
    In derartigen Fällen finden die §§ 265, 266 ZPO keine Anwendung; vielmehr hat der Eigentümer der Sache nunmehr seine Rechte im Prozeß selbst zu wahren (vgl. BGHZ 46, 249 ; BGH, NJW 1989, 2885 sowie MDR 1993, 1009).
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97
    Die Vorschrift des § Abs. 1 VZOG soll im Interesse der Verkehrsfähigkeit des ehemals volkseigenen Grundbesitzes eine Verfügung hierüber schon vor dem Abschluß des Vermögenszuordnungsverfahrens ermöglichen; zu diesem Zweck werden unabhängig von den am 3. Oktober 1990 entstandenen Eigentumsverhältnissen je nach dem Inhalt des Grundbuchs die Gemeinden, Städte und Landkreise (Buchst. a), die Länder (Buchst. b), die Treuhandanstalt (Buchst. c) oder der Bund (Buchst. d) mit einer gesetzlichen Verfügungsermächtigung ausgestattet (vgl. BGH VIZ 1996, 401 ).
  • BVerwG, 24.10.1996 - 7 C 26.95

    Offene Vermögensfragen - Klagebefugnis der Treuhandanstalt gegen

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97
    Der beschließende Senat hat bereits entschieden, daß die Verfügungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 1 VZOG zugleich als Verfügungsberechtigung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG zu verstehen ist, weil in dieser Vorschrift außer dem Eigentümer auch der Inhaber der Verfügungsmacht als Verfügungberechtigter genannt ist (Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 63.94 - a.a.O. S. 9; Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 26.95 - VIZ 1997, 101).
  • BVerwG, 25.10.1977 - I C 31.74

    Notwendige Beiladung - Deutscher Ehegatte - Ausgewiesener Ausländer -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne daß dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig in Rechte eines Dritten eingegriffen wird, d.h. seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwGE 55, 8 ; Beschluß vom 2. November 1994 - BVerwG 1 B 70.94 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 115 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 14.92

    Klagegegner - Auftragsangelegenheit - Vermögensfragen - Unlauterkeit -

  • BVerwG, 02.11.1994 - 1 B 70.94

    Beiladung Dritter nach Verlust ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen Innung

  • VG Chemnitz, 19.12.1996 - 2 K 581/92
  • BVerwG, 16.09.2009 - 8 B 75.09

    Beiladung, notwendige Beiladung, Beklagter, Beschwer.

    Aus dem vom Beklagten zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1997 - BVerwG 7 B 171.97 - (Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 16) ergibt sich nichts anderes.
  • BVerwG, 20.09.2011 - 8 B 42.11

    Zur notwendigen Beiladung eines Verfügungsberechtigten bei Erlass eines

    Dass dies auf den Verfügungsberechtigten zutrifft, wenn das Klageverfahren auf den Erlass eines Restitutionsbescheides gerichtet ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluss vom 28. November 1997 - BVerwG 7 B 171.97 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 16).
  • BVerwG, 04.04.2000 - 7 B 190.99
    Dementsprechend sind auch die Beschwerdeführer zu 2 und 3, die gemeinsam mit dem Beigeladenen und Beschwerdeführer zu 1 Eigentümer des umstrittenen Grundstücks sind und daher als Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ebenfalls zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätten beigeladen werden müssen (vgl. Beschluß vom 28. November 1997 - BVerwG 7 B 171.97 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 16), nicht an das Ergebnis dieses Verfahrens gebunden.
  • VG Halle, 29.01.2010 - 1 A 118/07

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstückes; maßgeblicher Zeitpunkt

    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), deren Beiladung gem. § 65 Abs. 2 VwGO aufgrund ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch notwendig war (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 7 B 171/97 -, Juris), sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
  • OVG Thüringen, 22.03.2023 - 3 VO 39/22

    Notwendige Beiladung; erforderliche Betroffenheit des Dritten

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden betroffen, d. h. gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 7 B 171/97 - juris Rn. 7).
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