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   BVerwG, 04.06.1982 - 7 B 173.81   

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https://dejure.org/1982,2769
BVerwG, 04.06.1982 - 7 B 173.81 (https://dejure.org/1982,2769)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1982 - 7 B 173.81 (https://dejure.org/1982,2769)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1982 - 7 B 173.81 (https://dejure.org/1982,2769)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Ablehnung des persönlichen Erscheinens eines durch einen Rechtsanwalt vertretenen inhaftierten Klägers - Voraussetzungen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsprozess - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.03.1961 - VIII B 183.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 7 B 173.81
    Soweit die Beschwerde die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts rügt, wäre im übrigen wegen dieses in § 133 Nr. 1 VwGO genannten Verfahrensmangels nur die zulassungsfreie Revision, nicht aber auch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision statthaft (vgl. BVerwGE 12, 107).
  • BVerwG, 13.01.1961 - IV C 454.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 7 B 173.81
    Dies steht nicht in Widerspruch zu dem von der Beschwerde erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. Januar 1961 - BVerwG 4 C 454.58 - (BVerwGE 11, 328), da in jenem Fall der Kläger nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war.
  • BVerwG, 05.01.1978 - 4 B 214.77

    Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision - Zulassung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 7 B 173.81
    Eine Verletzung des § 528 Abs. 3 ZPO, die die Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, scheidet schon deswegen aus, weil diese Vorschrift im Verwaltungsprozeß keine Anwendung findet (vgl.Beschluß vom 5. Januar 1978 - BVerwG 4 B 214.77 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 113)).
  • BGH, 25.01.1980 - I ZR 124/77

    Berufungsbegründungspflicht bei einem mit neuen Angriffsmitteln versehenen

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 7 B 173.81
    Der vorliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit demjenigen, der dem von der Beschwerde erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1980 (NJW 1980, 2418) zugrundeliegt.
  • BVerwG, 13.06.1974 - VII B 72.73

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf vorzeitige Zulassung zur

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 7 B 173.81
    Wie der Senat bereits durchBeschluß vom 13. Juni 1974 - BVerwG 7 B 72.73 - (Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 2) entschieden hat, hat ein anwaltlich vertretener inhaftierter Kläger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozeßbevollmächtigten anwesend zu sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 - 1 S 1682/09

    Reisekostenentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf der

    Denn eine solche Anordnung dient in erster Linie dem Interesse der weiteren Aufklärung des Sachverhalts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 04.06.1982 - 7 B 173.81 -, Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 6; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 95 Rn. 3, 7); insofern war die Anwesenheit des Klägers aber nicht geboten, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt ausgehend von der beanstandungsfreien Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geklärt war.
  • OVG Bremen, 28.09.2021 - 2 LA 206/21

    Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund Erledigung der

    Das bloße Anwesenheitsinteresse eines oder einer Beteiligten ist durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1990 - 1 B 112/90, juris Rn. 3; Beschl. v. 04.06.1982 - 7 B 173/81, juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 15.04.2020 - 4 ZB 20.30838

    Grundsätzlich kein Anspruch eines anwaltlich vertretenen inhaftierten Asylklägers

    Ein anwaltlich vertretener Kläger hat - auch im Falle seiner Inhaftierung - grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm durch Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein (BVerwG, B.v. 25.7.1990 - 1 B 112.90 - juris Rn. 3; B.v. 4.6.1982 - 7 B 173.81 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 18.9.2017 - 11 N 149.16 - juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 16.01.2018 - 3 K 571.16

    Klage eines Vaters gegen die Änderung des Familiennamens seiner minderjährigen

    Ein anwaltlich vertretener inhaftierter Kläger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1982 - 7 B 173/81 - Rn. 5 m. w. N., wie alle weiteren nicht anders gekennzeichneten Entscheidungen abrufbar wie juris).
  • BVerwG, 25.07.1990 - 1 B 112.90

    Anspruch eines anwaltlich vertretenen, inhaftierten Klägers auf Anordnung des

    Ein anwaltlich vertretener Kläger hat - auch im Falle seiner Inhaftierung - grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß ihm durch Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozeßbevollmächtigten anwesend zu sein (Beschluß vom 4. Juni 1982 - BVerwG 7 B 173.81 - Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 6).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2010 - 2 O 35/10

    Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten als ratsam

    Letztere darf nach der allgemeinen Rechtsauffassung nicht nur zur Klärung des Sachverhalts, sondern auch zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.1982 - 7 B 173/81 -, zit. nach juris Rn. 5).
  • OVG Bremen, 09.09.2021 - 2 LA 118/21

    Ablehnung des persönliche Erscheinen bei einem Inhaftierten

    Das bloße Anwesenheitsinteresse eines oder einer Beteiligten ist - auch im Falle der Inhaftierung - durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (OVG Bremen, Beschl. v. 05.04.2000 - 2 A 31/00.A, nicht veröffentlicht; vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1990 - 1 B 112/90, juris Rn. 3; Beschl. v. 04.06.1982 - 7 B 173/81, juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2000 - 1 L 1346/00

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Asylrechtsstreit; Asylverfahren; Beruhen;

    Ein anwaltlich vertretener Kläger, der in Haft ist, hat grundsätzlich eben keinen Anspruch darauf, neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung anwesend zu sein (BVerwG, Beschl. v. 04.06.1982 - 7 B 173.81 -, Buchholz 310, § 95 VwGO Nr. 6).
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