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   BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 179.89   

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BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 179.89 (https://dejure.org/1989,500)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.1989 - 7 B 179.89 (https://dejure.org/1989,500)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 1989 - 7 B 179.89 (https://dejure.org/1989,500)
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2 Stunden im absoluten Halteverbot

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim polizeilichen Abschleppen, 'negative Vorbildwirkung'

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Abschleppen eines auf dem Gehweg parkenden KfZs - Verkehrswidriges Verhalten - Negative Vorbildwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Umsetzen eines Kfz ist beim Parken im absoluten Halteverbot wegen der negativen Vorbildwirkung auch ohne Behinderung verhältnismäßig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 3, Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 931
  • NVwZ 1990, 473 (Ls.)
  • NZV 1990, 205
  • NZV 1990, 377
  • DÖV 1990, 482
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.07.1983 - 7 B 182.82

    Abschleppen eines an abgelaufener Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 179.89
    Dem entspricht es, daß auch der beschließende Senat wiederholt das "generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Entfernung des Kraftfahrzeugs" hervorgehoben und diesem Interesse deswegen erhebliches Gewicht beigemessen hat, "weil erfahrungsgemäß Kraftfahrzeuge, die längere Zeit an nicht betätigten oder abgelaufenen Parkuhren abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten veranlassen" (Beschluß vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - in DVBl. 1983, 1066 vgl. ferner Beschluß vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - in NVwZ 1988, 623 [BVerwG 26.01.1988 - 1 B 189/87]).
  • BVerwG, 26.01.1988 - 7 B 189.87

    nicht benutzte Parkuhr - § 35 S. 2 VwVfG, Wegfahrgebot, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 179.89
    Dem entspricht es, daß auch der beschließende Senat wiederholt das "generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Entfernung des Kraftfahrzeugs" hervorgehoben und diesem Interesse deswegen erhebliches Gewicht beigemessen hat, "weil erfahrungsgemäß Kraftfahrzeuge, die längere Zeit an nicht betätigten oder abgelaufenen Parkuhren abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten veranlassen" (Beschluß vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - in DVBl. 1983, 1066 vgl. ferner Beschluß vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - in NVwZ 1988, 623 [BVerwG 26.01.1988 - 1 B 189/87]).
  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.
  • VG Düsseldorf, 21.06.2016 - 14 K 6661/15

    Erhebung von Kosten für das Abschleppen und Verwahren eines aufgrund fehlenden

    Bei der Prüfung eines besonders dringlichen Ausnahmefalles ist im Hinblick auf das (sofortige) Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuges die höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002, Az. 3 B 149/01; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000, Az. 3 B 51.00; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, Az. 3 C 3.90; BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983, Az. 7 B 182.82 und 7 B 179.89 und Beschluss vom 26. Januar 1988, Az. 7 B 189.87, zu berücksichtigen, die u.a. ausführt, dass ein bloßer Verstoß etwa gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt.
  • BVerwG, 27.05.2002 - 3 B 67.02

    Umfang der Nachforschungspflichten vor dem Umsetzen eines Kfz

    Vielmehr gilt - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat - unverändert die Leitlinie, dass (nur) dann bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes - zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7).
  • OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02

    Nachforschungspflicht der Ordnungsbehörde bei verbotswidrig geparkten Fahrzeugen

    "In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 4 L 118/01

    Behindertenparkplatz; Abschleppkosten; Halteranfrage; Verhältnismäßigkeit

    Nur dann, wenn der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann, kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 179.89 -, DÖV 1990, 482), etwa dann, wenn der Fahrer durch konkrete Hinweise erkennbar dafür Sorge getragen hat, dass er in unmittelbarer Nähe sofort erreichbar ist und das Fahrzeug selbst unmittelbar entfernen kann (vgl. hierzu zuletzt OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 - 3 Bf 429/00 -, NordÖR 2001, 495 ff. = NZV 2002, 52 ff.: "Ergibt ein auf dem Armaturenträger hinter der Windschutzscheibe ausgelegter konkreter Hinweis etwa, dass der Verantwortliche das Fahrzeug im engsten Nahbereich von seinem derzeitigen Aufenthaltsort geparkt hat, kann es dem eingesetzten Beamten zumutbar sein, die entsprechende Örtlichkeit aufzusuchen und den Störer zum Wegfahren aufzufordern, sofern dem zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs eingesetzten Beamten dabei kein übermäßiger Einsatz - etwa der Versuch, den Verantwortlichen in größerer Entfernung oder im oberen Stockwerk eines mehrgeschossigen Hauses aufzusuchen - abverlangt wird; die insoweit erforderliche Wertung ist aus der Sicht des eingesetzten Polizeibeamten zu treffen...").
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1990 - 5 A 1687/89

    Umsetzen eines Kfz ist beim Parken im absoluten Halteverbot wegen der negativen

    Dies haben im Anschluß an ein Urteil des BVerwG mehrere Oberverwaltungsgerichte bestätigt (und u. a. mit der von einem im absoluten Halteverbot ausgehenden negativen Vorbildwirkung für andere Verkehrsteilnehmer begründet), vgl. BVerwG NJW 1990, 931; OVG Münster NZV 1990, 407; VGH Kassel NZV 1990, 408).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 20.12.1989 - 7 B 179/89) entschieden: Das Abschleppen eines auf dem Gehweg im Bereich eines absoluten Haltverbots während längerer Zeit (hier knapp 2 Stunden) parkenden Kraftfahrzeugs ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig bereits dann vereinbar, wenn von dem verbotswidrigen Verhalten eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgehen kann.

  • BVerwG, 01.12.2000 - 3 B 51.00

    Kfz-Umsetzungsgebühren

    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) und die dortigen Ausführungen zum bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinweist, übersieht sie bereits, dass im Unterschied zum Streitfall in dem damaligen Verfahren zur Rechtfertigung der Abschleppmaßnahme maßgeblich auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO über das Parken auf Gehwegen abzustellen war; gleichfalls das verbotswidrige Parken auf Gehwegen betraf der von der Beschwerde herangezogene Beschluss vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - (NJW 1990, 931 = NVwZ 1990, 473 Ls).

    Soweit sich anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - DVBl 1983, 1066 f.; Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - NVwZ 1988, 623 f.) Aussagen zum Einfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Abschleppvorgänge entnehmen lassen, ist geklärt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolgt stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt (Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O. S. 1067); dabei kann auch die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte zulässig sein (Beschluss vom 20. Dezember 1989 a.a.O.).

  • VG Halle, 30.08.2012 - 3 A 20/11

    Kosten für Abschleppmaßnahme bei Parken an enger Straßenstelle

    Eine zeitnah nach der Feststellung eines Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften durchgeführte Abschleppmaßnahme ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dabei regelmäßig nur dann problematisch, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und wesentliche Verzögerungen erreicht und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989, 7 B 179.89, Buchh. 442.151 3 12 StVO Nr. 7; Beschluss vom 27.05.2000, 3 B 67.02, juris).
  • VG Bremen, 13.08.2009 - 5 K 236/09

    Zum kostenpflichtigen Abschleppen bei Parken im Taxistand

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2002, Az. 3 B 149/01; vom 01.12.2000, Az. 3 B 51.00; Urt. v. 14.05.1992, Az. 3 C 3.90; Beschl. v. 06.07.1983, Az. 7 B 182.82 und 7 B 179.89 und Beschl. v. 26.01.1988, Az. 7 B 189.87) rechtfertigt ein bloßer Verstoß etwa gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme.

    So ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung das Abschleppen eines im absoluten Haltverbot verbotswidrig abgestellten Kfz möglich, ohne dass es einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, Az. 7 B 179.89; BayVGH, Urt. v. 17.09.1991, Az. 21 B 91.289; VGH Mannheim, Urt. v. 15.01.1990, Az. 1 S 3673/88; VGH Kassel, Urt. v. 22.05.1990, Az. 11 UE 2056/89).

    Nur bei Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles kann das sofortige Abschleppen eines verbotswidrig im Haltverbot parkenden Fahrzeugs gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 28.07.2009 - 3 Bf 126/06

    Sicherstellung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs; Verhältnismäßigkeit

    "In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.
  • VG Bremen, 29.07.2010 - 5 K 1232/09

    Parken an enger Stelle - Abschleppen rechtmäßig?

  • OVG Niedersachsen, 23.06.1994 - 12 L 6214/92

    Kostenerstattungsanspruch; Abschleppen; Verkehrsordnungswidrig abgestelltes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - 5 A 1430/09

    Abschleppen wegen rechtswidrigen Parkens auf Anwohnerparkflächen

  • VG Düsseldorf, 05.03.2014 - 14 K 6956/13

    Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge: Praxis der Stadt Düsseldorf rechtswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.1996 - 5 A 1746/94

    Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen einer ordnungsrechtlichen Abschleppanordnung;

  • OVG Saarland, 14.08.1990 - 1 R 184/88

    Feuerwehrzufahrt - Kfz-Umsetzung

  • VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00

    Zumutbare Benachrichtigung eines Falschparkers über angegebene Mobiltelefonnummer

  • VG Bremen, 12.11.2009 - 5 K 252/09

    Zum kostenpflichtigen Abschleppen bei Parken in einer Straßenverengung

  • VG Bremen, 07.05.2009 - 5 K 1816/08

    Abschleppen eines Fahrzeugs nach Zuparken eines anderen Verkehrsteilnehmers;

  • VG Berlin, 18.05.1999 - 9 A 40.99

    Erstattung der Gebühren wegen Umsetzung eines PKW; Verkehrswidriges Abstellen

  • OVG Saarland, 02.12.2005 - 3 Q 1/05

    Abschleppen eines Kraftfahrzeugs bei verbotswidrigem Parken

  • OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02

    Abschleppen wegen Parkens auf einem Schwerbehindertenparkplatz

  • VG Bremen, 07.05.2009 - 5 K 76/09

    Abschleppkosten bei Parken an enger Stelle

  • VG Bremen, 09.10.2008 - 5 K 3552/07

    Parken in Anwohnerzone/am Parkscheinautomaten ohne Parkausweis und ohne

  • VG Braunschweig, 24.10.2003 - 5 A 127/03

    Abschleppen; Abschleppkosten; Bauarbeiten; Ermessen; Ersatzvornahme; Halteverbot;

  • VG Freiburg, 23.03.2000 - 4 K 1164/98

    Erstattung von Abschleppkosten ; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

  • VG Gera, 29.08.2018 - 2 K 932/18
  • VG Oldenburg, 23.08.2000 - 2 A 2536/98

    Heranziehung zu verauslagten Abschleppkosten; Möglichkeit der Umsetzung des

  • VG Aachen, 10.05.2006 - 6 K 4382/04
  • VG Köln, 11.07.2002 - 20 K 9867/01
  • VG Minden, 07.06.1999 - 2 K 1543/98

    Kosten für das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ; Gefahr für die

  • VG Weimar, 21.11.2005 - 2 K 5965/04
  • VG Köln, 11.07.2002 - 20 K 4112/02

    Ausgestaltung der Kostenpflichtigkeit des Abstellens eines Kraftfahrzeugs (KFZ)

  • VG Minden, 18.02.1999 - 2 K 949/98

    Rechtmäßigkeit einer Abschleppanordnung; Gefahr für die öffentliche Sicherheit

  • VG Bremen, 10.10.2008 - 5 K 3674/07

    Abschleppen nach kurzfristig angeordnetem Haltverbot

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