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   BVerwG, 10.04.1990 - 7 B 184.89   

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https://dejure.org/1990,2587
BVerwG, 10.04.1990 - 7 B 184.89 (https://dejure.org/1990,2587)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.1990 - 7 B 184.89 (https://dejure.org/1990,2587)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 1990 - 7 B 184.89 (https://dejure.org/1990,2587)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Telegraphen - Straßenerweiterung - Verlegung einer Fernmeldelinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TWG § 3 § 5 § 6
    Kostentragungspflicht bei Verlegung einer Fernmeldelinie infolge Verlegung eines Industriegleises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 458 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 458
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85

    Kostentragungspflicht - Post - Schutz von Fernmeldekabeln - Behelfsfahrbahn -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1990 - 7 B 184.89
    Der beschließende Senat hat sich in seinem Urteil vom 20. Mai 1987 (BVerwGE 77, 276) eingehend mit dem Interessenwiderstreit zwischen der Deutschen Bundespost als "Telegraphenverwaltung" und dem für die öffentlichen Wege "Unterhaltungspflichtigen", dem Straßenbaulastträger, sowie den Trägern "besonderer Anlagen" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 TWG, zu denen auch die Schienenbahnen gehören, beschäftigt und dargelegt, wie der Gesetzgeber im Telegraphenwege-Gesetz diesen Interessenkonflikt gelöst hat.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1987 (a.a.O. S. 280) hervorgehoben, daß die Rechtsposition des Straßenbaulastträgers im Falle einer Kollision zwischen seiner bevorrechtigten besonderen Anlage und der Fernmeldelinie der Bundespost schwächer ist als im Konflikt zwischen seinen straßenrechtlichen Interessen und den fernmelderechtlichen Interessen der Bundespost.

  • BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12

    Telekommunikationslinie; Verkehrsweg; Änderung; Folgepflicht; Folgekostenpflicht;

    Insbesondere die Beigeladene will dies wohl der Wertung des § 75 Abs. 2 TKG über bevorrechtigte besondere Anlagen entnehmen (siehe hierzu Urteil vom 20. Mai 1987 a.a.O. S. 283 f. bzw. S. 18 f.; Beschluss vom 10. April 1990 - BVerwG 7 B 184.89 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 10 S. 28 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2012 - 20 A 33/11

    Kostenstreit für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Zuge der

    - 7 B 184.89 -, Buchholz 442.065 TWG Nr. 10, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, BVerwGE 77, 276.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 184.89 -, a. a. O., Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, a. a. O.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2012 - 1 L 36/12

    Entschädigung aufgrund Verstoßes gegen § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004

    Die dem damaligen § 6 Abs. 1 Satz 1 TWG heute entsprechende Bestimmung des § 75 Abs. 1 Satz 1 TKG (2004) findet im gegebenen Fall indes keine Anwendung, weil diese Norm die Fallgestaltung regelt, dass die Telekommunikationslinien - anders als hier - zeitlich bereits vor den besonderen Anlagen vorhanden waren ( vgl. zur Abgrenzung auch: BVerwG, Beschluss vom 10. April 1990 7 B 184.89 -, Buchholz 442.065 TWG Nr. 10 [m. w. N.]; Scheurle/Mayen, TKG, 2. Auflage, §§ 74, 75 Rn. 1; Geppert/Piepenbrock, TKG 1. Auflage, § 74 Rn. 2, § 75 Rn. 2 ).
  • VGH Hessen, 18.10.2011 - 7 A 438/10

    Kostenlast bei Verlegung einer Telekommunikationslinie zu Gunsten einer späteren

    Die Abgabe einer solchen Erklärung bewirkt nach Treu und Glauben die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, die Verlegung durchzuführen, wenn ansonsten die Ausführung der besonderen Anlage verhindert würde (BVerwG, Beschluss vom 29.04.2001 - 9 VR 2.01 - zit. n. juris, Beschluss vom 19.12.1985, a. a. O., Urteil vom 07.11.1975, a. a. O., ebenso wohl auch Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - zit. n. juris und Beschluss vom 10.04.1990 - 7 B 184.89 - zit. n. juris; Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 32; Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scherer, a. a. O., § 75 Rdnr. 14; Reichert, a. a. O., §§ 74, 75 Rdnr. 63).
  • BVerwG, 29.04.2001 - 9 VR 2.01

    Beschlussanfechtung im Planfeststellungsverfahren - Präklusion von Einwendungen -

    Diese Umstände lassen die "Folgepflicht" der Antragstellerin nicht entfallen, wenn durch eine entsprechende Kostentragung der Beigeladenen das Hindernis der Entstehung unverhältnismäßig hoher Kosten beseitigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - VII C 25.73 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 2, S. 9 und Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 184.89 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 10, S. 29 zur Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 Telegraphenwegegesetz).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2000 - 20 A 1423/99

    Verhältnismäßigkeit der Kostenentscheidung im Urteil ; Verfahrensfehler durch

    Dies entspricht der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 - (BVerwGE 77, 276, 281) behandelten und aus § 6 TWG ausgeklammerten Situation, dass Maßnahmen an der Fernmeldelinie "wegen einer Veränderung des Verkehrsweges erforderlich geworden sind, deren Ursache aber der Bau einer besonderen Anlage... ist"; im Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 184.89 - ist für die Anwendung des § 6 TWG ausdrücklich hervorgehoben, dass der Straßenausbau die Fernmeldeleitung unberührt ließ und durch diese nicht behindert wurde, dass erst die Verlegung eines Industriegleises neben die Fahrbahn zur Kollision führte.
  • OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - 10 L 2158/96

    Kostenübernahme für Verlegung von Kabelleitungen; Abwasserbeseitigungsanlage;

    Unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des TWG hat das Bundesverwaltungsgericht diese Interessenbewertung in ständiger Rechtsprechung (Urt. vom 23.10.1981 - 7 C 67.97 -, Buchholz aaO Nr. 4; Urt. vom 19.12.1985 - 7 C 81.84 -, Buchholz aaO Nr. 5; Urt. vom 20.5.1987 - 7 C 78.85 -, Buchholz aaO Nr. 8; Urt. vom 15.4.1988 - 7 C 48.87 -, Buchholz aaO Nr. 9; Beschl. vom 10.4.1990 - 7 B 184.89 -, Buchholz aaO Nr. 10) dahin beschrieben, dass im Falle des Konflikts zwischen einer Fernmeldelinie und einer Straße dem vom Straßenbaulastträger repräsentierten Straßenverkehrsinteresse der Vorrang gegenüber dem Fernmeldeverkehrsinteresse der Deutschen Bundespost einzuräumen sei.
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