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   BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04   

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BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04 (https://dejure.org/2004,10439)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.2004 - 7 B 19.04 (https://dejure.org/2004,10439)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 2004 - 7 B 19.04 (https://dejure.org/2004,10439)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Aufnahme einer Glaubensgemeinschaft in eine staatliche Informationsschrift über Sekten; Zulässigkeit kritischer Berichte ohne warnenden Charakter unterhalb der Gefahrenschwelle; Anforderungen an einen mittelbaren faktischen Eingriff in Art. 4 Grundgesetz (GG); Verletzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90

    Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04
    Beide Entscheidungen messen sowohl die bloße Information als auch das schärfere Mittel der Warnung als mögliche mittelbare Eingriffe an dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, für die das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage sowie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gelten (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 BVerwG 7 C 2.87 BVerwGE 82, 76 , Beschluss vom 13. März 1991 BVerwG 7 B 99.90 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 27 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 15. August 1989 1 BvR 881/89 NJW 1989, 3269).

    Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Voraussetzung für Warnungen des Staates vor bestimmten Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaften die Existenz einer entsprechenden Gefahr oder zumindest eines Gefahrenverdachts ist (vgl. neben den von dem Kläger zitierten Divergenzentscheidungen: Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 33; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.).

    Als Voraussetzungen für staatliches Informationshandeln haben Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht ausreichen lassen, dass lebhafte öffentliche Diskussionen über bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen wie zum Beispiel das Wirken der so genannten "Jugendreligionen" (Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 29, Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., S. 80 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.), "Vorgänge, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind", also "aktuelle streitige, die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen" (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 301 und 303) oder allgemein "gesellschaftlich relevante, die Allgemeinheit bewegende Probleme" (Beschluss vom 4. Mai 1993 BVerwG 7 B 149.92 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54 S. 59 ) eine Stellungnahme der zuständigen staatlichen Stellen erwarten lassen.

    24 a) Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 BVerwG 7 B 99.90 (Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 27) und zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91 (BVerfGE 105, 252) liegt nicht vor.

    Im Übrigen beruht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 (a.a.O., S. 32) entgegen der Darstellung durch die Beschwerde auch nicht auf dem Rechtssatz, bei staatlichen Äußerungen über Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften gebiete das Verfassungsrecht eine vorherige Anhörung der betroffenen Gemeinschaft.

    Überdies ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 (a.a.O.) zu entscheiden hatte; in diesem Beschluss ist das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 36) davon ausgegangen, dass das Tatsachengericht bei der Beurteilung von Lehraussagen der Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu Recht auf deren "objektiven Erklärungswert ... für einen Dritten abgestellt (hat), der in den Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft nicht besonders sachkundig ist".

    39 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass es bei der Überprüfung der Gefahren oder der Beunruhigung, die von der Lehre einer Glaubensgemeinschaft ausgehen, "nicht auf die authentische Interpretation der Lehraussagen durch die Gemeinschaft selbst, sondern allein auf die Wirkungen der Lehre auf ihre Anhänger oder interessierte Außenstehende ..." ankommt (Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 36).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04
    Als Voraussetzungen für staatliches Informationshandeln haben Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht ausreichen lassen, dass lebhafte öffentliche Diskussionen über bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen wie zum Beispiel das Wirken der so genannten "Jugendreligionen" (Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 29, Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., S. 80 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.), "Vorgänge, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind", also "aktuelle streitige, die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen" (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 301 und 303) oder allgemein "gesellschaftlich relevante, die Allgemeinheit bewegende Probleme" (Beschluss vom 4. Mai 1993 BVerwG 7 B 149.92 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54 S. 59 ) eine Stellungnahme der zuständigen staatlichen Stellen erwarten lassen.

    22 Die Äußerungen des Beklagten über die betroffene Glaubensgemeinschaft bewegen sich danach im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit und wahren damit die Zurückhaltung, zu welcher der Staat und seine Organe nach dem Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität verpflichtet sind; solche vorwiegend deskriptiven staatlichen Äußerungen berühren schon nicht den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 GG (Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., S. 85; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 295).

    Nur Attribute und Formulierungen, die nicht mehr in dem verfassungsrechtlich gebotenen Sinn neutral sind, sind als mittelbare faktische Grundrechtseingriffe zu qualifizieren (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 298 und 299) und bedürfen einer hinreichenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.

    Diese liegt vor, wenn sich die Äußerung im Rahmen der Informationskompetenz der Regierung hält und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet, die Stellungnahme also zur Zweckerreichung geeignet und im Verhältnis zu dem Anlass angemessen, das heißt erforderlich und zumutbar ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 301 und 309).

    24 a) Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 BVerwG 7 B 99.90 (Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 27) und zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91 (BVerfGE 105, 252) liegt nicht vor.

    26 b) Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts die unterbliebene Anhörung begründe allenfalls einen durch die spätere Entwicklung überholten, zumindest heilbaren formellen Rechtsfehler, der die angestrebte Verhinderung der Veröffentlichung und die inhaltliche Korrektur durch den Beklagten nicht bewirken könne (BU S. 17 f.) weicht nicht i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91 (a.a.O., S. 272) ab.

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04
    Beide Entscheidungen messen sowohl die bloße Information als auch das schärfere Mittel der Warnung als mögliche mittelbare Eingriffe an dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, für die das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage sowie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gelten (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 BVerwG 7 C 2.87 BVerwGE 82, 76 , Beschluss vom 13. März 1991 BVerwG 7 B 99.90 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 27 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 15. August 1989 1 BvR 881/89 NJW 1989, 3269).

    Als Voraussetzungen für staatliches Informationshandeln haben Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht ausreichen lassen, dass lebhafte öffentliche Diskussionen über bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen wie zum Beispiel das Wirken der so genannten "Jugendreligionen" (Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 29, Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., S. 80 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.), "Vorgänge, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind", also "aktuelle streitige, die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen" (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 301 und 303) oder allgemein "gesellschaftlich relevante, die Allgemeinheit bewegende Probleme" (Beschluss vom 4. Mai 1993 BVerwG 7 B 149.92 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54 S. 59 ) eine Stellungnahme der zuständigen staatlichen Stellen erwarten lassen.

    22 Die Äußerungen des Beklagten über die betroffene Glaubensgemeinschaft bewegen sich danach im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit und wahren damit die Zurückhaltung, zu welcher der Staat und seine Organe nach dem Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität verpflichtet sind; solche vorwiegend deskriptiven staatlichen Äußerungen berühren schon nicht den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 GG (Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., S. 85; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 295).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr die Frage, ob eine vorherige Anhörung geboten sei, auch in dieser Entscheidung wie schon in dem Urteil vom 23. Mai 1989 (a.a.O., S. 96) offen gelassen.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04
    4 a) Das Berufungsurteil weicht insoweit i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weder von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1993 BVerwG 7 B 149.92 (Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54) noch von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 1 BvR 670/91 (BVerfGE 105, 279) ab.

    Dem stellt er die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 670/91 a.a.O., S. 279) gegenüber, dem Staat seien verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft untersagt.

    In dem Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 670/91 (a.a.O., S. 294 und 296) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, Art. 4 Abs. 1 GG schütze gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft, der Staat sei aber nicht gehalten, sich mit Fragen des religiösen Bekenntnisses überhaupt nicht zu befassen.

  • BVerwG, 04.05.1993 - 7 B 149.92

    Religionsfreiheit - Warnung - Landesregierung - Staatliche Äußerungen

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04
    4 a) Das Berufungsurteil weicht insoweit i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weder von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1993 BVerwG 7 B 149.92 (Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54) noch von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 1 BvR 670/91 (BVerfGE 105, 279) ab.

    Als Voraussetzungen für staatliches Informationshandeln haben Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht ausreichen lassen, dass lebhafte öffentliche Diskussionen über bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen wie zum Beispiel das Wirken der so genannten "Jugendreligionen" (Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 29, Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., S. 80 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.), "Vorgänge, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind", also "aktuelle streitige, die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen" (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 301 und 303) oder allgemein "gesellschaftlich relevante, die Allgemeinheit bewegende Probleme" (Beschluss vom 4. Mai 1993 BVerwG 7 B 149.92 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54 S. 59 ) eine Stellungnahme der zuständigen staatlichen Stellen erwarten lassen.

    Im Beschluss vom 4. Mai 1993 BVerwG 7 B 149.92 (Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54 S. 59 ) hat der Senat ferner ausgeführt, dass mit der Zulässigkeit auch kritischer staatlicher Informationen über Glaubensgemeinschaften unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Schranken "notwendig das Recht zur öffentlichen Darstellung dieser Lehren verbunden" sei.

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04
    Beide Entscheidungen messen sowohl die bloße Information als auch das schärfere Mittel der Warnung als mögliche mittelbare Eingriffe an dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, für die das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage sowie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gelten (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 BVerwG 7 C 2.87 BVerwGE 82, 76 , Beschluss vom 13. März 1991 BVerwG 7 B 99.90 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 27 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 15. August 1989 1 BvR 881/89 NJW 1989, 3269).

    Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Voraussetzung für Warnungen des Staates vor bestimmten Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaften die Existenz einer entsprechenden Gefahr oder zumindest eines Gefahrenverdachts ist (vgl. neben den von dem Kläger zitierten Divergenzentscheidungen: Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 33; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.).

    Als Voraussetzungen für staatliches Informationshandeln haben Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht ausreichen lassen, dass lebhafte öffentliche Diskussionen über bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen wie zum Beispiel das Wirken der so genannten "Jugendreligionen" (Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 29, Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., S. 80 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.), "Vorgänge, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind", also "aktuelle streitige, die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen" (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 301 und 303) oder allgemein "gesellschaftlich relevante, die Allgemeinheit bewegende Probleme" (Beschluss vom 4. Mai 1993 BVerwG 7 B 149.92 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54 S. 59 ) eine Stellungnahme der zuständigen staatlichen Stellen erwarten lassen.

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04
    35 Die vom Kläger für seine Auffassung ferner herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1968 1 BvR 241/66 (BVerfGE 24, 236 ) befasst sich mit der Frage, ob der Sammelaktion einer kirchlichen Gruppe gewerblicher oder religiöser Charakter zukommt oder ob sie Teil der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung ist; sie äußert sich zu der hier zu beantwortenden Frage nicht unmittelbar.
  • VGH Hessen, 24.01.2003 - 11 TG 1982/02

    Keine Stellungnahmemöglichkeit vor Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04
    Das Gleiche gilt für die vermeintliche Divergenzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das im Übrigen für einen nicht vergleichbaren Sachverhalt die vorherige Anhörung der Betroffenen nur "gegebenenfalls" als e i n Mittel der Sachverhaltsaufklärung erwähnt (a.a.O., S. 272; vgl. auch BayVGH NVwZ 2003, 998 , HessVGH NVwZ 2003, 1000).
  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04
    Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 1995 BVerwG 4 B 197.94 Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04
    Allenfalls könnte eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 BVerwG 4 C 28.89 BVerwGE 84, 271 ).
  • VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212

    Scientology kann Freistaat Bayern die Verbreitung des Buchs "Gesundheitliche und

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

  • BVerwG, 14.03.1988 - 5 B 7.88
  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

    Für rechtmäßiges, staatliches Informationshandeln gilt das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage sowie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 105, 279, juris Rn. 88 ff., 91; BVerwG, Beschluss vom 8. November 2004 - 7 B 19/04, juris Rn. 7; vgl. auch Voßkuhle/Kaiser, Jus 2018, 343, 344; zum Streit um die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage vgl. Kluth, DÖV 2018, 1035, 1040).
  • BVerwG, 25.06.2010 - 20 F 1.10

    In-camera-Verfahren; Glaubensgemeinschaft; Informationszugangsrecht;

    1.1 In rechtlicher Hinsicht hat das Hauptsachegericht mit dem Erlass des Beschlusses vom 10. Juni 2009 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Vorlageverweigerung jedenfalls nicht schon deswegen für gerechtfertigt erachtet, weil - wie die Antragsgegnerin in dem ablehnenden Bescheid andeutet - die Materialsammlungen der Willensbildung der Regierung dienten und als Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung einer Offenlegung nicht zugänglich seien (vgl. zum Informationshandeln als Aufgabe der Staatsleitung Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - BVerwG 7 B 149.92 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54 - juris Rn. 5 und vom 8. November 2004 - BVerwG 7 B 19.04 - juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 ).
  • BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10

    Offenlegung der Dokumente der Informationsstelle "So genannte Jugendsekten und

    Von der Staatsleitung in diesem Sinne wird nicht nur die Aufgabe erfasst, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf Besorgnisse der Bürger sachgerecht zu reagieren sowie diesen zu Orientierungen zu verhelfen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 ; vgl. ferner zum Informationshandeln als Aufgabe der Staatsleitung Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - BVerwG 7 B 149.92 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54 und vom 8. November 2004 - BVerwG 7 B 19.04 - juris Rn. 16).
  • VG Hamburg, 13.12.2007 - 8 K 3483/06

    Bezeichnung als rechtsextremistischer Zusammenschluss im Verfassungsschutzbericht

    Angesichts des ganz besonderen Gewichts der in § 1 Abs. 1 HmbVerfSchG genannten Rechtsgüter genügt der begründete Verdacht einer Gefahr, um die weit im Vorfeld angesiedelte Schutzmaßnahme in Form der Berichterstattung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2/87, BVerwGE 82, 76 ; Beschl. v. 08.11.2004 - 7 B 19/04, juris, zu Warnungen vor Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften).
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