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   BVerwG, 20.12.1988 - 7 B 199.88   

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BVerwG, 20.12.1988 - 7 B 199.88 (https://dejure.org/1988,1116)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.1988 - 7 B 199.88 (https://dejure.org/1988,1116)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 1988 - 7 B 199.88 (https://dejure.org/1988,1116)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Keine Bindungswirkung an das Strafurteil, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nur wegen der verstrichenen Zeit unterblieben ist

  • Wolters Kluwer

    Trunkenheitsfahrt - Eignung zum Führen von KfZ - Beurteilung der Behörde - Erlaubnisentziehung - Bindung an ein Urteil - Zeitablauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 4 Abs. 1, Abs. 3 S. 1; StVZO § 15 b Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1622
  • NVwZ 1989, 671 (Ls.)
  • NZV 1989, 125
  • DÖV 1989, 266
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 7 B 199.88
    Die Verwaltungsbehörde ist dadurch gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht an einer eigenständigen Beurteilung der Fahreignung gehindert (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - VRS Bd. 75, 379 = NZV 1988, 238 = DAR 1988, 390).

    Der beschließende Senat hat zu Inhalt und Umfang der Bindung an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG zuletzt in seinem Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - (VRS Bd. 75, 379 = NZV 1988, 238 = DAR 1988, 390, m.weit.Nachw.) zusammenfassend folgendes ausgeführt: Mit dieser Vorschrift solle die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 4 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, einem Kraftfahrer bei Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, daß überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und daß es nicht zu widersprechenden Entscheidungen kommen kann.

    Er hat mehrfach betont, daß die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden ist, wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat (vgl. die Nachweise im Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 7 B 199.88
    Der schlichte Hinweis auf den Zeitablauf, ohne überhaupt auf die möglichen Auswirkungen der Straftat auf die Kraftfahreignung und auf die Persönlichkeit des Angeklagten einzugehen, enthält keine Aussage über die Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen, die die zu einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit verpflichtete Verwaltungsbehörde (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - BVerwGE 77, 40 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 87/84] = NJW 1987, 2246 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 87/84]) binden könnte.
  • OVG Saarland, 09.08.2023 - 1 B 75/23

    Fahrerlaubnisrecht: Zur Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils

    Abgesehen davon, dass das Vorliegen einer Eignungsbeurteilung und damit der Eintritt der Bindungswirkung nicht durch das isolierte "Abarbeiten" einzelner Begründungselemente erfolgen darf, sondern vielmehr nach dem Gesamtzusammenhang der Gründe des Strafurteils festgestellt werden muss, [BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 B 199/88 - juris Rn. 6] greifen die Erwägungen des Erstgerichts auch in der Sache nicht durch.

    Aspekt des Zeitablaufs"; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4.4.2001 - 1 M 31/01 - juris Rn. 10: "begründet der Strafrichter [...] ausschließlich mit einem Hinweis auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 B 199/88 - juris Rn. 5 "der schlichte Hinweis auf den Zeitablauf, [ohne ...] auf [...] die Persönlichkeit des Angeklagten einzugehen"; Hervorh.

    jew. nicht im Orig.[Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.5.2006 - 11 CS 06.673 - juris Rn. 12: "der bloße] Aspekt des Zeitablaufs"; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4.4.2001 - 1 M 31/01 - juris Rn. 10: "begründet der Strafrichter [...] ausschließlich mit einem Hinweis auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 B 199/88 - juris Rn. 5 "der schlichte Hinweis auf den Zeitablauf, [ohne ...] auf [...] die Persönlichkeit des Angeklagten einzugehen"; Hervorh.

  • VG Würzburg, 23.02.2022 - W 6 K 21.1113

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrt mit E-Scooter unter dem Einfluss von

    Die Begründung im Urteil des Amtsgerichts A. ... vom 19. Februar 2021 lässt jedoch im Unklaren, ob die Kraftfahrereignung des Klägers eigenständig beurteilt wurde und dies lässt sich auch mit Blick auf den Gesamtzusammenhang der Gründe des Urteils und deren Auslegung nicht feststellen (BVerwG, B.v. 20.12.1988 - 7 B 199/88 - juris; VG Neustadt/Weinstraße, B.v. 23.10.2020 - 1 L 873/20 - juris).
  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 9.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die mündliche Erläuterung eines

    Begründet - wie hier - der Strafrichter das Absehen von einer (weiteren) Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich mit einem Hinweis auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit, so liegt darin regelmäßig keine Beurteilung einer Kraftfahreignung (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 199.88 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 84).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2013 - 16 B 1031/13

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz hinsichtlich

    vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, juris, Rdnr. 10 bis 15 (= BVerwGE 80, 43), sowie Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 B 199.88 -, juris Rdnr. 5 (= NJW 1989, 1622); OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 16 B 711/12 -, juris, Rdnr. 3 (= Blutalkohol 50 [2013], 40), VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Mai 2010 - 10 S 256/10 -, juris, Rdnr. 3 (= DAR 2010, 412).
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 12 ME 35/22

    Bindungswirkung; Fahrerlaubnis, Entziehung; MPU

    Demgegenüber entfällt eine Bindungswirkung, wenn das von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehende Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Fahreignung enthält oder in den schriftlichen Urteilsgründen jedenfalls unklar bleibt, ob der Strafrichter die Fahreignung des Angeklagten eigenständig beurteilt hat (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. u. a. - zur Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG - Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 46/87 -, BVerwGE 80, 43; Beschl. v. 20.12.1988 - 7 B 199/88 -, DAR 1989, 153, jeweils m. w. N., s. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.2005 - 12 LA 347/04 - juris, Rz. 4 zur jetzigen Gesetzesfassung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2014 - 16 A 2960/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen von Kfz

    vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, juris, Rdnr. 10 bis 15 (= BVerwGE 80, 43), sowie Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 B 199.88 -, juris Rdnr. 5 (= NJW 1989, 1622); OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2012 - 16 B 711/12 -, juris, Rdnr. 3 (= Blutalkohol 50 [2013], 40) und vom 27. November 2013 - 16 B 1031/13 -, juris, Rdnr. 10 (= Blutalkohol 51 [2014], 127); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Mai 2010 - 10 S 256/10 -, juris, Rdnr. 3 (= DAR 2010, 412).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, a.a.O..

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2008 - 10 S 2719/08

    Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an strafgerichtliche Feststellungen

    Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 7 B 199.88 - juris).

    Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Strafgericht nicht aufgrund einer Eignungsbeurteilung, sondern aufgrund anderer Umstände - etwa im Hinblick auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit - von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - a.a.O.) oder lediglich an der Ungeeignetheit gezweifelt hat.  Auch eine Auslegung dahingehend, dass das Strafgericht nur das Vorliegen eines Regelfalles nach § 69 Abs. 2 StGB verneint hat, so dass eine umfassende Prüfung der Kraftfahreignung nach § 69 Abs. 1 StGB geboten ist, dürfte nicht in Betracht kommen.

  • VG Hamburg, 09.03.2023 - 5 E 970/23

    Entziehung der Fahrerlaubnis, StVG, Bindungswirkung, strafgerichtliches Urteil

    Das Vorliegen einer Eignungsbeurteilung und damit der Eintritt der Bindungswirkung muss dabei nicht auf der Grundlage einer einzigen Formulierung, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Gründe des Strafurteils festgestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, 7 B 199/88, juris Rn. 6).

    Schließlich begnügen sich die Urteilsgründe auch nicht mit dem ("schlichten") Hinweis auf einen bloßen Zeitablauf zur Begründung der Feststellung der Fahreignung, ohne überhaupt auf die möglichen Auswirkungen der Straftat auf die Kraftfahreignung und auf die Persönlichkeit der Antragstellerin einzugehen (zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, a.a.O., Rn. 5).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15

    Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils bei Entziehung der

    Folglich kann eine positive Beurteilung der Kraftfahreignung durch das Strafgericht dann nicht angenommen werden, wenn - wie hier - für den Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis der bloße Aspekt des Zeitablaufs maßgeblich gewesen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 B 199.88 -, juris).
  • VG Bayreuth, 16.03.2012 - B 1 S 12.136

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Der Umstand, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit dem Strafbefehl nicht entzogen wurde, steht hier der fahrerlaubnisrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen, da nach ständiger Rechtsprechung die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Überprüfung der Fahreignung gemäß § 3 Abs. 4 StVG an rechtskräftige Entscheidungen in Strafverfahren nur insoweit gebunden ist, als dort auch Ausführungen zur Fahreignung enthalten sind (vgl. z.B. BVerwG vom 27.9.1995 in DVBl 1996, 165, vom 17.2.1994 in ZfSch 1995, 77 und vom 20.12.1988 in NJW 1989, 1622; BayVGH vom 7.8.2008 in BayVBl 2009, 111, vom 30.5.2008 Az. 11 CS 08.127, vom 17.7.2007 Az. 11 CS 07.535, vom 20.9.2006 Az. 11 CS 05.2143 und vom 15.5.2006 Az. 11 CS 06.673; OVG Rheinland-Pfalz vom 14.4.2009 in Blutalkohol 46, 234; VGH Baden-Württemberg vom 17.4.2009 Az. 10 S 605/09, vom 15.11.2005 in NJW 2006, 934 und vom 1.12.1998 Az. 10 S 2672/98; Niedersächsisches OVG vom 11.8.2005 Az. 12 LA 347/04).
  • VG Frankfurt/Main, 07.05.2003 - 12 G 1123/03

    Keine Bindungswirkung von Strafurteilen für Fahrerlaubniserteilung

  • VG Düsseldorf, 16.05.2014 - 6 L 939/14

    Kokain; Kraftfahreignung; fachärtzliches Gutachten; Haarprobe;

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.1996 - 10 S 2304/96

    Fahrerlaubnisentziehung für mehrere Klassen - Streitwertfestsetzung

  • VG Köln, 04.06.2014 - 23 L 803/14

    Ausschluss der Kraftfahreignung bei Alkoholmissbrauch

  • VG Bayreuth, 03.07.2012 - B 1 S 12.427

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Konsum von Methamphetamin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2003 - 19 B 496/03

    Entziehen der Fahrerlaubnis bei fehlender Kraftfahreignung des Inhabers aufgrund

  • OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 12 L 2019/96

    Fahrerlaubnisentziehung; Bindung an Strafurteil; Bindung (Strafurteil);

  • VG Münster, 12.10.2007 - 10 K 833/06

    Bindungswirkung einer strafrichterlichen Eignungsbeurteilung auf eine Anordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2000 - 19 B 966/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen

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