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   OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1998 - 7 B 2057/98   

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https://dejure.org/1998,11087
OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1998 - 7 B 2057/98 (https://dejure.org/1998,11087)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.11.1998 - 7 B 2057/98 (https://dejure.org/1998,11087)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. November 1998 - 7 B 2057/98 (https://dejure.org/1998,11087)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruch gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche zum nachbarschaftlichen Grundstück; Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung; Grenzständige Anbausicherung

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1995 - 7 A 159/94

    Geltung des neuen Bauordnungsrechts bei Nachbarklage

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1998 - 7 B 2057/98
    Von einer die öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne der Vorschrift ersetzenden grenzständigen Bebauung - vgl. zum Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW: OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137 - auf dem Grundstück des Antragstellers kann hier nicht ausgegangen werden.

    OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, a.a.O.; Urteile vom 22. Juni 1988 - 7 A 2121/85 - und vom 14. September 1988 - 7 A 2593/86 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1996 - 10 A 3624/92

    Ist 11 m lange Garage in der Abstandsfläche zulässig?

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1998 - 7 B 2057/98
    vgl. OVG NW, Beschluß vom 5. Februar 1996 - 10 A 3624/92 - zu § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NW.

    OVG NW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 3624/92 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - 10 B 1053/00

    Ablehnung einer Baugenehmigung mangels Einhaltung von Grenzabständen; Abbruch für

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 - sowie Beschlüsse vom 21. Februar 1990 - 10 B 28/90 -, vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 - und vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 - und Beschluss vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 -.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2005 - 7 B 1288/05

    Grenzanbau und öffentlich-rechtliche Sicherung

    Dort hat der 10. Senat (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 7. Senats des OVG, vgl. z. B. Beschluss vom 6.11.1998 - 7 B 2057/98 -) ausgeführt, § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW erfasse nur die Fälle, in denen eine geschlossene Bauweise jedenfalls planungsrechtlich zulässig ist und erlaube deshalb das Bauen ohne Grenzabstand, wenn auf dem konkreten Grundstück eine Situation geschaffen werden solle, die der einer geschlossenen Bauweise entspricht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2002 - 7 A 74/02
    Das Verwaltungsgericht Köln geht in den Entscheidungsgründen auf Seite 7 des Abdrucks seines hier angegriffenen Urteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts von dem zutreffenden und vom Beklagten insoweit auch nicht angezweifelten Ansatz aus, dass eine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW grundsätzlich dadurch ersetzt werden kann, dass auf dem Nachbargrundstück - hier des Klägers - bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, dieses vorhandene Gebäude aber nur dann als ein solcher Ersatz angesehen werden kann, wenn von seinem Fortbestand ausgegangen werden kann, vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 - BRS 57 Nr. 137 und vom 16. Mai 1997 - 7 A 3412/95 - BRS 59 Nr. 120 sowie Beschlüsse vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 - und vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -.

    vgl. OVG NRW, Beschluß vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 - (Abbruchantrag vor Erlaß der angefochtenen Baugenehmigung) und vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 - (Abbruchantrag nach Erlaß der angefochtenen Baugenehmigung im Verlauf des Beschwerdezulassungsverfahrens).

    Es hat in seinen Entscheidungsgründen dazu ausgeführt, wenn bei Erteilung der Baugenehmigung bzw. bei Erlass des Widerspruchsbescheides schon abzusehen sei, dass das Gebäude ersatzlos abgerissen werden solle, könne dieses Gebäude keine langfristige Sicherung darstellen, und dazu im weiteren auf die Gesichtspunkte im Beschluß des Senats vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 - abgestellt.

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