Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2000 - 7 B 2180/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3395
OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2000 - 7 B 2180/99 (https://dejure.org/2000,3395)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.01.2000 - 7 B 2180/99 (https://dejure.org/2000,3395)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 (https://dejure.org/2000,3395)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,3395) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gefährdung der Standsicherheit bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung und Nutzung anderer baulicher Anlagen; Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der betroffenen Bauherren; Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauO NW § 15 Abs. 1 S. 2
    Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei mehreren Windenergieanlagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1064
  • BauR 2000, 862
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17

    Schutz eines WEA-Betreibers vor Turbulenzwirkungen heranrückender WEA´s;

    Die Erhöhung der Turbulenzintensität durch die hinzukommende WEA kann bei der in Windrichtung nachfolgenden WEA zu einem schnelleren Verschleiß der Anlagenteile führen, was wiederum einen höheren Sicherungs- und Wartungsaufwand erfordert, gegebenenfalls auch die Lebensdauer der WEA verkürzen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 -7 B 2180/99-, NVwZ 2000, 1064 und juris Rn. 8; OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14-, BauR 2014, 1133 und juris 15; Rolshoven, a.a.O., S. 518).

    Diese bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden dann als verletzt angesehen, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris, Rn. 8; Rolshoven, a.a.O., S. 518).

    Dieser Maßstab entspricht auch den Vorgaben des Bauordnungsrechts zur Gewährleistung der Standsicherheit und Vermeidung von Erschütterungswirkungen für benachbarte Anlagen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris, Rn. 8; Rolshoven, a.a.O., S. 518).

    Vielmehr dürfte damit nur der Umstand umschrieben werden, dass die jeweilige Anlagenkomponente früher gewartet und Anlagenteile eventuell früher ausgetauscht werden müssen (vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris Rn. 13).

    Insbesondere der Betreiber einer Windenergieanlage in einem hierfür ausgewiesenen Vorranggebiet muss damit rechnen, dass in der Nachbarschaft seiner Anlage weitere Windenergieanlagen hinzukommen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris Rn. 9; Gatz, a.a.O., Rn. 362).

    Bei den von der Klägerin in Anspruch genommenen Maßen vom drei- bzw. fünffachen Rotordurchmesser handelt es sich nicht um normativ strikt vorgegebene Mindestabstände, sondern vielmehr um Vorgaben der Praxis für die Frage, wann es notwendig wird, die Stand- und Betriebssicherheit einer Anlage einer standortspezifischen Untersuchung zu unterziehen (vgl. Rolshoven, a.a.O., S. 518; Agatz, a.a.O., S. 151; auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 und juris, Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2000 - 10 B 1831/99

    Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage ; Gebot der

    Die Abgrenzung im Einzelnen muss, auch mit Blick auf die folgenden Ausführungen zur Standsicherheit, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, so auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -.

    Dieses Spannungsverhältnis zwischen den Pflichten des Bauherrn einer bestehenden baulichen Anlage einerseits und des Bauherrn einer hinzutretenden baulichen Anlage andererseits gilt auch in den Fällen, in denen sich mehrere Betreiber von Windkraftanlage in einem Windpark ansiedeln, der einer unbestimmten Vielzahl solcher Anlagen offen steht, OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -.

    Eine dem Bauherrn der zu errichtenden neuen Anlage gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zuzurechnende Gefährdung der benachbarten Anlage kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn es besonderer, über den Regelfall deutlich hinausgehender Sicherungs- oder Wartungsmaßnahmen bedarf, um die Standsicherheit der bestehenden Anlage weiter (auf Dauer) zu gewährleisten, OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -.

    Für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windkraftanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen, OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -.

    Zu diesen Gesichtspunkten vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2016 - 8 A 10377/16

    Anfechtung einer nachträglichen Abschaltverpflichtung für eine Windenergieanlage;

    Insofern wird eine Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers für ausreichend erachtet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 164 und juris, Rn. 6; Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013, Rn. 358).
  • VG Schleswig, 17.09.2019 - 6 B 58/18

    Immissionsschutzrecht - Windkraftanlage Alt Bennebek - Antrag auf

    Es besteht folglich ein Spannungsverhältnis zwischen den Pflichten des Bauherrn bestehender baulicher Anlagen einerseits und hinzutretender baulicher Anlagen andererseits (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 - 7 B 2180/99 -, juris, Rn. 4).

    Dies bedeutet, dass im Falle geltend gemachter Luftturbulenzen zwischen benachbarten WEA für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche insbesondere von Bedeutung ist, mit welchen Abständen von "Konkurrenzanlagen" die Betreiber von WEA in einem Windpark üblicherweise rechnen können und müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 - 7 B 2180/99 -, juris, Rn. 9, 11).

    Zwar entspricht der geringste Abstand zwischen der WEA 18 der Antragstellerin und der WEA 15 der Beigeladenen lediglich dem 2, 8-fachen Rotordurchmesser der WEA 15. Bei den von der Antragstellerin angeführten Maßen vom drei- bzw. fünffachen Rotordurchmesser handelt es sich allerdings nicht um normativ strikt vorgegebene Mindestabstände, sondern vielmehr um Vorgaben der Praxis für die Frage, wann es notwendig wird, die Stand- und Betriebssicherheit einer Anlage einer standortspezifischen Untersuchung zu unterziehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 - 7 B 2180/99 -, juris, Rn. 13).

    Im Allgemeinen wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.8.2016 - 8 A 10377/16 -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 - 7 B 2180/99 -, juris, Rn. 13).

    Dies ist der Fall, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall weit hinausgehende Sicherungs- und Wartungsmaßnahmen zu erwarten sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 - 7 B 2180/99 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2000 - 10 B 1831/99 -, juris, Rn. 56).

    Bei den im Nachlauf einer WEA entstehenden Turbulenzwirkungen handelt es sich zwar um Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; denn zu diesen Immissionen gehören nach § 3 Abs. 2 BImSchG neben Luftverunreinigungen und Geräuschen auch die auf Sachgüter einwirkenden Erschütterungen, wie beispielsweise die Erhöhung der Turbulenzintensität an WEA, die zu einem höheren Sicherungs- und Wartungsaufwand der WEA führen und damit deren Lebensdauer verkürzen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 39; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.8.2016 - 8 A 10377/16.OVG - juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 - 7 B 2180/99 -, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.3.2014 - 8 B 10139/14 - juris, Rn. 15).

    Diesbezüglich ziehen Gutachter im Rahmen dieser Bewertung ersatzweise die bauordnungsrechtlichen Kriterien für die Standsicherheit von WEA heran mit der Folge, dass sich die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen weitgehend mit den Anforderungen des Bauordnungsrechts decken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.8.2016, a. a. O., juris, Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 59; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000, a. a. O., juris, Rn. 8).

  • VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18

    Bescheidung paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen; gegenseitige

    Bei der Errichtung einer Windenergieanlage in der Nähe einer vorhandenen Windenergieanlage kann die Erhöhung der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von Anlagenteilen bei der vorhandenen Anlage bewirken und damit auf Dauer auch deren Standsicherheit beeinträchtigen.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 und juris; Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, BauR 2003, 1712 und juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris.).

    Diese bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden dann als verletzt angesehen, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064, juris.).

    Allerdings kann er in gewissem Umfang auch darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass beispielsweise ein "Nachrüsten" seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW -, juris.) Dem trägt § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO Rechnung.

    Hiervon ausgehend ist für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen von "Konkurrenzanlagen" die Betreiber von Windenergieanlagen in einem Windpark üblicherweise rechnen können und müssen.(OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064.).

    Im Allgemeinen wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet.(Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW -, juris; OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 164 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, juris.) Demgegenüber ist davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind und dass ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern - bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen - im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen ist.(Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. März 2015 - 6 L 27/15 -, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris; Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 518.) Allerdings sind Planungsabstände von weniger als drei Rotordurchmessern nicht von vornherein ausgeschlossen.

  • BVerwG, 13.03.2019 - 4 B 39.18

    Abschattung; Abschattungswirkung; Immission; Rücksichtnahmegebot;

    Sie musste sich vielmehr aufgrund der Planungssituation vernünftigerweise darauf einstellen, dass andere, auch größere Anlagen in der Nachbarschaft errichtet würden, sich die Windverhältnisse dadurch zu ihren Lasten verändern und eine bestehende Lagegunst gemindert wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 - NVwZ 2000, 1064 ).
  • VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16

    Beeinträchtigung einer Windkraftanlage durch eine andere Windkraftanlage

    Nach diesen Grundsätzen geht die Rechtsprechung (s. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, BauR 2003, 1712; VG Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris; VG Kassel, Urteil vom 19. März 2008 - 7 E 754/05 -, juris) davon aus, dass der Betreiber einer WEA nicht darauf vertrauen kann, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt, sondern von vornherein damit rechnen muss, dass weitere WEA aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern.

    Allerdings kann er in gewissem Umfang auch darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass beispielsweise ein "Nachrüsten" seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064).

    Hiervon ausgehend ist für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen von "Konkurrenzanlagen" die Betreiber von WEA in einem Windpark üblicherweise rechnen können und müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064).

    Im Allgemeinen wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 164 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 13.10.2020 - 5 L 164/20
    Es besteht folglich ein Spannungsverhältnis zwischen den Pflichten des Bauherrn bestehender baulicher Anlagen einerseits und hinzutretender baulicher Anlagen andererseits (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, juris, Rn. 4).

    Grundsätzlich wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris, Rn. 48 und OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, juris, Rn. 13).

    Dies ist der Fall, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall weit hinausgehende Sicherungs- und Wartungsmaßnahmen zu erwarten sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris, Rn. 56).

  • VG Neustadt, 17.02.2014 - 4 L 89/14

    Windkraftanlagenbetreiber kann trotz Widerspruchs eines Konkurrenten mit dem Bau

    Nach diesen Grundsätzen geht die Rechtsprechung (s. insbesondere OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2000, 1064 und BauR 2003, 1712) davon aus, dass der Betreiber einer Windkraftanlage nicht darauf vertrauen kann, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt, sondern von vornherein damit rechnen muss, dass weitere Windkraftanlagen aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern.

    Allerdings kann er in gewissem Umfang auch darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass beispielsweise ein "Nachrüsten" seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2000, 1064).

    Hiervon ausgehend ist für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen von "Konkurrenzanlagen" die Betreiber von Windenergieanlagen in einem Windpark üblicherweise rechnen können und müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2000, 1064).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2023 - 22 D 271/21
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 = juris Rn. 8, und vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris Rn. 56; ferner OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 7. Juni 2023 - OVG 3a A 56/23 -, juris Rn. 38 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 39; OVG Saarl., ‌Beschluss vom 4. September 2023 - 2 B 70/23 -, juris Rn. 22.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 - 4 B 39.18 -, NVwZ 2019, 1520 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 - 22 B 1339/22.AK -, juris Rn. 19, vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 = juris Rn. 8 und 14, und vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris Rn. 56; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 7. Juni 2023 - OVG 3a A 56/23 -, juris Rn. 34; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 70.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2014 - 8 B 10139/14

    Konkurrenz zwischen Vorbescheid und Genehmigung: Was hat Vorrang?

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2009 - 11 S 53.08

    Baurechtlicher Nachbarschutz: Ansiedlung mehrerer Betreiber von

  • VG Stade, 22.11.2005 - 2 B 1630/05

    Erforderlichkeit größerer Abstände zwischen konkurrierenden Windparks.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - 7 B 949/03

    Welche Abstände müssen konkurrierende Windenergieanlagen in Windparks einhalten?

  • VG Aachen, 28.05.2013 - 3 K 271/11

    Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2006 - 1 KN 58/05

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans für ein Sondergebiet Windenergie - Abstände

  • OVG Saarland, 05.06.2019 - 2 B 326/18

    (Keine) Prüfung der Freistellungsentscheidung der Immissionsschutzbehörde im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2023 - 22 B 1339/22
  • VG Frankfurt/Oder, 10.09.2008 - 5 L 127/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Windenergieanlage und Beweislast für den

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2017 - 3 M 179/17

    Baustopp mit Blick auf bereits begangene Verstöße; Standsicherheit; geprüfte

  • VG Minden, 28.04.2009 - 1 K 2391/06

    Keine Verpflichtung der Baubehörde zur Aufhebung einer auf einem rückwirkend für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2007 - 11 S 21.07

    Schutz von Windkraftanlagen vor Windabschattungen durch benachbarte

  • VG Düsseldorf, 08.09.2023 - 4 L 1597/23
  • VG Schwerin, 02.02.2015 - 2 B 1024/14

    Standsicherheit benachbarter Gebäude

  • VG Kassel, 19.03.2008 - 7 E 754/05

    Windkraftanlage-Nachlaufturbulenzen

  • VG Schwerin, 16.02.2016 - 2 B 4502/15

    Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit einer rückwärtigen

  • VG Würzburg, 10.12.2013 - W 4 S 13.1133

    Windenergieanlage; Nachbarklage; Standsicherheit

  • OVG Sachsen, 14.02.2011 - 2 A 279/09

    Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten bei Tätigkeit für das MfS, Bereitstellen

  • OVG Sachsen, 20.12.2010 - 2 A 88/09

    Darlegung des Zulassungsgrundes, Versorgungsbezüge, ruhegehaltfähige Dienstzeit,

  • VG Kassel, 27.01.2010 - 7 K 1697/06

    Windkraftanlage

  • VG Münster, 19.06.2006 - 2 K 998/04

    Verstoß eines Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften; Erfordernis der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - 7 B 963/03
  • VG Frankfurt/Oder, 16.04.2014 - 5 K 164/11

    Immissionsschutzrecht

  • VG Würzburg, 14.10.2013 - W 4 S 13.703

    Windenergieanlage; Nachbarklage; Standsicherheit

  • VG Schleswig, 11.12.2008 - 12 A 10/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht