Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015

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   BVerwG, 15.06.2015 - 7 B 22.14   

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BVerwG, 15.06.2015 - 7 B 22.14 (https://dejure.org/2015,16486)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2015 - 7 B 22.14 (https://dejure.org/2015,16486)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - 7 B 22.14 (https://dejure.org/2015,16486)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VIG 2008 § ... 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3; VIG 2012 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4; GG Art. 12 Abs. 1
    Verbraucherinformation; behördliche Richtigkeitsprüfung; Richtigstellung; mündiger Verbraucher; Aktenöffentlichkeit; aktive Verbraucherinformation; antragsgebundene Informationsgewährung; ausgelaufenes Recht; offene Altfälle.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Aktenöffentlichkeit; Richtigstellung; Verbraucherinformation; aktive Verbraucherinformation; antragsgebundene Informationsgewährung; ausgelaufenes Recht; behördliche Richtigkeitsprüfung; mündiger Verbraucher; offene Altfälle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 VIG vom 05.11.2007, § 3 Abs 1 S 1 VIG vom 05.11.2007, § 4 Abs 1 VIG vom 05.11.2007, § 5 Abs 1 S 3 VIG vom 05.11.2007
    Zugang zu Produktinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 VIG vom 05.11.2007, § 3 Abs 1 S 1 VIG vom 05.11.2007, § 4 Abs 1 VIG vom 05.11.2007, § 5 Abs 1 S 3 VIG vom 05.11.2007
    Zugang zu Produktinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) im Hinblick auf personenbezogene Daten

  • rewis.io

    Zugang zu Produktinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VIG § 5 Abs. 3; VIG § 6 Abs. 3
    Anspruch auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz ( VIG ) im Hinblick auf personenbezogene Daten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1297
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 22.05.2007 - BT-Drs 16/5404
    Auszug aus BVerwG, 15.06.2015 - 7 B 22.14
    Der Gesetzgeber hat sich bei seinem Regelungsvorhaben am Leitbild des mündigen Verbrauchers orientiert, der befähigt werden soll, seine Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen (BT-Drs. 16/5404 S. 7).

    Mit dem Konzept einer "Aktenöffentlichkeit" hat sich der Gesetzgeber an den bereits vorhandenen Informationszugangsgesetzen - namentlich dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) und dem Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) - orientiert, die die Informationsgewährung gleichfalls nicht von einer vorgängigen Überprüfung der Richtigkeit abhängig machen (vgl. BT-Drs. 16/5404 S. 8).

    Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sind die in der Anspruchsnorm verwendeten Begriffe weit auszulegen (BT-Drs. 16/5404 S. 10).

  • BVerwG, 05.05.2015 - 7 B 1.15

    Begriff der Abfallverwertung im KrWG

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2015 - 7 B 22.14
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht regelmäßig nicht die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 und vom 5. Mai 2015 - 7 B 1.15 - juris Rn. 5).

    Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 7 B 1.15 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.05.2008 - 9 B 34.07

    Fildertunnel (Bahnprojekt "Stuttgart 21") kann gebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2015 - 7 B 22.14
    Hiervon ausgehend stellte sich die Frage nach einem Anspruch auf Zugang zu nachgewiesenermaßen falschen Informationen dem Berufungsgericht nicht und wäre deshalb auch nicht in einem Revisionsverfahren klärungsfähig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2015 - 7 B 22.14
    In solchen Fällen hänge die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor der Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen, gegebenenfalls auch unter Anhörung Betroffener, sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden sei (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 588, 1428/91 [ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020626.1bvr055891] - BVerfGE 105, 252 ).
  • BVerwG, 15.10.2009 - 1 B 3.09

    Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2015 - 7 B 22.14
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht regelmäßig nicht die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 und vom 5. Mai 2015 - 7 B 1.15 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17

    Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

    Gemäß dem gesetzgeberischen Leitbild des mündigen Verbrauchers sollen die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 7 B 22.14 - Buchholz 404.1 VIG Nr. 1 Rn. 10 sowie BT-Drs. 16/5404 S. 7; vgl. auch Heinicke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand November 2018, § 2 VIG Rn. 7; Rossi, in: Gersdorf/Paal, BeckOK, Informations- und Medienrecht, Stand Mai 2019, § 2 VIG Rn. 5).

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2015 - 7 B 22.14 - (Buchholz 404.1 VIG Nr. 1 Rn. 12) ausgeführt hat, verschafft das aktive Informationsverhalten des Staates an alle Marktteilnehmer den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer.

    Diese Schutzvorkehrungen führen zu einem angemessenen, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht werdenden Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Schutzbedürfnis des von der Informationsgewährung betroffenen Unternehmens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 7 B 22.14 - Buchholz 404.1 VIG Nr. 1 Rn. 12).

  • VGH Bayern, 16.02.2017 - 20 BV 15.2208

    Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz

    Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.).

    Damit stellen die einschlägigen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Unternehmen und den Verbraucherinteressen von Verfassungsrang dar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 13).

    Die von der Klägerin zum Beleg einer Grundrechtsverletzung genannten Entscheidungen betreffen die aktive staatliche Information nach § 40 LFGB bzw. vergleichbaren Vorschriften und sind wegen der dort weitaus größeren Intensität der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nicht auf die - hier inmitten stehende - Verbraucherinformation auf Antrag übertragbar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 1891/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

    Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet kategorial zwischen Akten "aktiver staatlicher Verbraucherinformation" und "antragsgebundener Informationsgewährung" und sieht zwischen beiden Arten der Informationsgewährung "gravierende Unterschiede" (BVerwG, Beschluss vom 15.06.2015 - 7 B 22/14 - NVwZ 2015, 1297 Tz. 12).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14   

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https://dejure.org/2015,704
OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14 (https://dejure.org/2015,704)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2015 - 7 B 22.14 (https://dejure.org/2015,704)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Januar 2015 - 7 B 22.14 (https://dejure.org/2015,704)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004 vom 23.12.2014, Art 13 EWGAssRBes 1/80, § 5 Abs 1 AufenthG 2004 vom 23.12.2014, § 6 Abs 3 AufenthG 2004 vom 23.12.2014
    Visum für Nachzug des Ehegatten eines türkischen Arbeitnehmers, der über eine Niederlassungserlaubnis verfügt; Spracherfordernis; Stillhalteklausel

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, Art 13 EWGAssRBes 1/80
    Berufung; Verpflichtungsklage; Visum zum Ehegattennachzug; Türkei; Assoziationsrecht; Stillhalteklausel; Verschlechterungsverbot; Spracherfordernis; Dogan-Entscheidung des EuGH; unionsrechtskonforme Auslegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachzug eines Ehegatten zu einem sich ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhaltenden türkischen Arbeitnehmer

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 13, AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1, Nr. 2, AufenthG § 30
    Stillhalteklausel, Ehegattennachzug, türkische Staatsangehörige, Türkischer Arbeitnehmer, deutsche Sprachkenntnisse, Deutschkenntnisse, Sprachkenntnisse, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Dogan, EuGH

  • rechtsportal.de

    ARB 1/80 Art. 13; AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Nachzug eines Ehegatten zu einem sich ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhaltenden türkischen Arbeitnehmer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Sprachanforderungen bei Familiennachzug von Ehegatten türkischer Arbeitnehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Familiennachzug von Ehegatten türkischer Arbeitnehmer - und die Sprachanforderungen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine Sprachanforderungen bei Familiennachzug von Ehegatten türkischer Arbeitnehmer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Sprachanforderungen bei Familiennachzug von Ehegatten türkischer Arbeitnehmer

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anspruch auf visumfreien Ehegattennachzug ohne deutsche Sprachkenntnisse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachzug türkischer Angehöriger ohne Sprachtest (Stillhalteklausel)

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Terminshinweis: Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug türkischer Staatsangehöriger

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 06.11.2014 - 1 C 4.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Familiennachzug; neue

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14
    Sie zielt auf die den Mitgliedstaaten verbleibende Kompetenz, die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und dort die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung zu regeln (vgl. m.w.N. aus der Rspr. des EuGH: BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 4.14 - juris Rn. 13).

    Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 41 ZP und Art. 13 ARB 1/80 gleichartig sind und - ungeachtet des unterschiedlichen Wortlauts - dasselbe Ziel verfolgen, ist auch die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 dahin auszulegen, dass mit Blick auf den stammberechtigten türkischen Arbeitnehmer Regelungen über die Familienzusammenführung vom Anwendungsbereich nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. m.w.N. aus der Rspr. des EuGH: BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 4.14 - juris Rn. 14).

    In Fällen, in denen es um Vorschriften geht, die die Familienzusammenführung mit einem türkischen Arbeitnehmer betreffen, ist für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne der Stillhalteklausel auf die Person des Stammberechtigten, des türkischen Arbeitnehmers, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 4.14 - juris Rn. 15).

    Diese Übertragung einer unionsrechtlichen Rechtsfigur auf das Assoziationsrecht beruht darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs diejenigen Grundsätze, die nach Unionsrecht für die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen gelten, "soweit wie möglich" als Leitlinien für die Behandlung türkischer Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Recht besitzen, herangezogen werden sollen (vgl. m.w.N. aus der Rspr. des EuGH: BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 4.14 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 12.12

    Visum; Drittstaatsangehörige; Afghanistan; Familienzusammenführung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14
    Aus diesem Grund sei die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. September 2010 - 10 C 12.12 - für den Zuzug zu deutschen Staatsangehörigen entwickelte Härtefallregelung nunmehr auch auf den Zuzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu übertragen.

    An dieser Rechtsprechung hält der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - ausdrücklich fest (juris Rn. 22).

    In Fällen des Ehegattennachzugs zu deutschen Staatsangehörigen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beim Nachzug zum deutschen Ehepartner Einschränkungen gebiete und von dem Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise abzusehen sei, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich seien (Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 27 f.).

    Ein Härtefall ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - BVerwG 10 C 12.12 - zum Ehegattennachzug zu Deutschen) dann gegeben, wenn es dem ausländischen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse zu unternehmen, oder es ihm trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen.".

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet der Begriff "ordnungsgemäß", dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise und des Aufenthalts beachtet haben muss, so dass er sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (vgl. Urteil vom 7. November 2013 - C-225/12 [Demir] - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 35).

    Danach dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen innerstaatlichen Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen ist, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedstaat bestanden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 33).

    Eine neue Beschränkung der Ausübung der Niederlassungs- bzw. der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist danach verboten, sofern sie nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (vgl. zu Art. 13 ARB: Urteil vom 7. November 2013 - C-225/12 [Demir] - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 40; zu Art. 41 Abs. 1 ZP: Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - [Dogan] InfAuslR 2014, 322 Rn. 37).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14
    In seiner jüngsten Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Union bezüglich der in Art. 41 Abs. 1 ZP enthaltenen Stillhalteklausel klargestellt, dass diese nicht nur auf Regelungen anwendbar ist, die unmittelbar die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch einen türkischen Staatsangehörigen behandeln, sondern auch auf solche, die Rechte von Familienangehörigen auf dem Gebiet der Familienzusammenführung betreffen (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-38/13 [Dogan] - InfAuslR 2014, 322 Rn. 36).

    Eine neue Beschränkung der Ausübung der Niederlassungs- bzw. der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist danach verboten, sofern sie nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (vgl. zu Art. 13 ARB: Urteil vom 7. November 2013 - C-225/12 [Demir] - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 40; zu Art. 41 Abs. 1 ZP: Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - [Dogan] InfAuslR 2014, 322 Rn. 37).

    Jedenfalls gehe eine nationale Regelung wie die hier fragliche über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei, weil der fehlende Nachweis des Erwerbs hinreichender Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung führe, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt würden (Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O., Rn. 38).

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14
    Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - entschieden, dass das Spracherfordernis mit höherrangigem Recht vereinbar sei und weder gegen Assoziationsrecht noch gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG verstoße.

    Die in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung, dass sich Familienangehörige, die mit dem begehrten Visum nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern den Familiennachzug erstreben, nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen können (Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 20), ist somit überholt.

    Für das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu Ausländern ist der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - (juris Rn. 29 ff.) zu dem Ergebnis gekommen, dass die gesetzliche Regelung in der Regel zu einem ausgewogenen Interessenausgleich führt, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entspricht.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 11 S 1009/14

    Entfallen der Fortgeltungsfiktion - Standstill-Klausel - Sprachkenntnisse und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14
    Denn jedenfalls steht die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 der für türkische Staatsangehörige durch Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 1. Juli 1980 (BGBl. I S. 782) am 5. Oktober 1980 eingeführten allgemeinen Visumpflicht deshalb nicht entgegen, weil die darin liegende Verschlechterung aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist (vgl. unter Anwendung der Maßstäbe der Dogan-Entscheidung des EuGH: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 11 S 1009/14 - InfAuslR 2014, 361 ).

    Denn nach der in Art. 13 ARB 1/80 enthaltenen Stillhalteklausel ist es nicht zulässig, bei einem Nachzug eines Ehegatten zu einem sich ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhaltenden türkischen Arbeitnehmer die Erfüllung des durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) neu eingeführten Erfordernisses einfacher deutscher Sprachkenntnisse zu verlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 11 S 1009/14 - InfAuslR 2014, 361 ; Dienelt, a.a.O., Rn. 112; Armbruster, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 13 08/2014 Nr. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14

    Visumfreie Einreise zum Zwecke der Dienstleistungserbringung durch türkischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14
    Dementsprechend ist es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger gegenüber den nationalen Gerichten unmittelbar auf die ihm nach Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP zustehenden Rechte berufen und geltend machen kann, dass eine dem Verschlechterungsverbot entgegenstehende nationale Vorschrift auf ihn nicht anwendbar ist, es vielmehr bei der Anwendung des früheren, günstigeren Rechts bleibt (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2014 - OVG 11 B 10.14 - juris Rn. 20 f.).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14
    Maßgeblich für den Vergleich ist vorliegend, da eine günstigere Regelung später nicht eingeführt wurde, die bei Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 am 1. Dezember 1980 (vgl. Art. 16 ARB 1 /80) geltende Rechtslage (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 [Toprak] - NVwZ 2011, 349 Rn. 49 ff.).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14
    Der Gerichtshof erachtet eine belastende Veränderung der Rechtslage ausnahmsweise dann für zulässig, wenn die Belastung auch für Unionsbürger Geltung beansprucht (zu Art. 13 ARB 1/80: EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-242/06 [Sahin] - NVwZ 2009, 1551 Rn. 67).
  • BVerfG, 25.03.2011 - 2 BvR 1413/10

    Erforderlichkeit von Deutschkenntnissen für Erteilung von Visa zwecks

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14
    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Wertung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (Beschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 - NVwZ 2011, 870).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-38/13

    Nierodzik - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2019 - 11 N 156.16

    Bestehen einer Härtefallregelung beim Ehegattennachzug; Notwendigkeit des

    Ihr Vortrag, das Verwaltungsgericht meine, der Europäische Gerichtshof halte eine Einzelfallprüfung für zulässig, was jedoch umstritten sei, wie das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015 - OVG 7 B 22.14 - zeige, verkennt den Inhalt der vorgenannten obergerichtlichen Entscheidung und trifft daher bereits tatsächlich nicht zu.

    Vielmehr hat das OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 30. Januar 2015 nur darauf verwiesen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 10. Juli 2014 weiter entschieden hat, dass die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenhG, zu der damals noch keine Härtefallregelung bestand, unverhältnismäßig sei, weil der fehlende Nachweis der Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrages führe, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt würden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2015 - OVG 7 B 22.14 - juris, Rn. 27 a.E. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - juris, Rn. 38).

    Die Klägerin trägt allein vor, die angegriffene Entscheidung weiche vom Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015 - OVG 7 B 22.14 - ab, wonach keine Möglichkeit bestehe, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass das Spracherfordernis nicht strikt gelte.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2015 - 11 S 1711/15

    Ehegattennachzug zu türkischem Arbeitnehmer ohne Einholung eines nationalen

    Da die Antragstellerin ein Zertifikat über Deutschkenntnisse der Stufe A1 des Goethe-Instituts Straßburg vom 25.02.2014 vorgelegt hat (vgl. aber zum Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse und Stand-Still OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2015 - OVG 7 B 22.14 - InfAuslR 2015, 177) und nach Aktenlage keine durchgreifenden Bedenken dagegen bestehen, dass der Lebensunterhalt durch die Beschäftigung des Ehemanns und Kindergeldzahlungen ausreichend gesichert ist, jedenfalls keine ergänzenden Sozialleistungen bezogen werden, ist der Antragstellerin der weitere Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu ermöglichen.
  • VG Berlin, 08.07.2016 - 4 K 23.16

    Aufenthaltsrecht: Beschränkung des Ehegattennachzugs für assoziationsberechtigte

    Die Einführung des Erfordernisses eines Nachweises von Sprachkenntnissen stellt auch eine neue Beschränkung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2015 - OVG 7 B 22.14 -, juris, Rn. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 11 N 152.16

    Ausländerrecht: Verpflichtungsklage gerichtet auf Ehegatten- und Familiennachzug

    Das Vorbringen, nach den Urteilen des EuGH vom 10. Juli 2014 - C-138/13 und des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015 - 7 B 22.14 - sei ein Nachweis von Deutschkenntnissen für die Klägerin zu 1. wegen ihrer türkischen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich, die 2007 ins Aufenthaltsgesetz eingeführte Regelung sei wegen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei nicht anwendbar, lässt bereits die gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene argumentative Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 5 bis 7) vermissen.
  • VG Berlin, 10.06.2015 - 4 K 385.14

    Erteilung eines Visums ohne Nachweis von Sprachkenntnissen

    Zwar ist das Erfordernis eines Sprachnachweises vor Einreise nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30. Januar 2015 - OVG 7 B 22.14 -, juris Rn. 20) im Anwendungsbereich dieser Klausel rechtswidrig.
  • VG Berlin, 08.07.2016 - 4 K 15.16

    Assoziierungsrecht: Erteilung eines Visums; Ehegattennachzug eines türkischen

    Mangels Anwendbarkeit des Assoziierungsrechts und insbesondere der Stillhalteklausel aus Art. 13 des Assoziierungsratsbeschlusses 1/80 kann es dahinstehen, ob die mit der Einführung des Spracherfordernisses verbundene neue Beschränkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2015 - OVG 7 B 22.14 -, juris, Rn. 25) gerechtfertigt ist.
  • VG Berlin, 11.09.2017 - 4 K 632.16

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug trotz fehlender Sprachkenntnisse;

    Die Einführung des Erfordernisses eines Nachweises von Sprachkenntnissen stellt auch eine neue Beschränkung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2015 - OVG 7 B 22.14 -, juris, Rn. 25).
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