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   BVerwG, 16.05.1988 - 7 B 221.87   

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https://dejure.org/1988,2746
BVerwG, 16.05.1988 - 7 B 221.87 (https://dejure.org/1988,2746)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.1988 - 7 B 221.87 (https://dejure.org/1988,2746)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 1988 - 7 B 221.87 (https://dejure.org/1988,2746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Namensänderung - Vorname - Minderjähriger Namensträger - Antragsberechtigung - Gesetzlicher Vertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2400
  • NVwZ 1988, 933 (Ls.)
  • FamRZ 1988, 835
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1988 - 7 B 221.87
    Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, daß das Berufungsurteil die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1987 - BVerwG 7 C 120.86 - getroffene Auslegung des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NAG in Frage stellt, kann dies unter dem Gesichtspunkt einer rechtsgrundsätzlichen Klarung schon deshalb nicht zur Zulassung führen, weil - wie auch die Beschwerde nicht verkennt - die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hierauf nicht beruht; der VerwaltungsgerichtshoA/führt hierzu abschließend aus, daß es auf die Entscheidung der Problematik, hinsichtlich deren er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage stelle, nicht ankomme.
  • BVerwG, 18.12.1972 - II B 24.72

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1988 - 7 B 221.87
    Allein der Umstand, daß der dem Berufungsurteil anhaftende Mangel, geeignet sein kann, der Revision zum Erfolg zu verhelfen, führt jedoch nicht zu deren Zulassung (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52), wenn damit keine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage verbunden ist.
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

    Die Aufgabe des Zulassungsverfahrens gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ist es indes nicht, für eine allgemeine Richtigkeitsgewähr der vorinstanzlichen Entscheidung zu sorgen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1988 - BVerwG 7 B 221.87 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 61 = NJW 1988, 2400).
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche

    Seine Aufklärungspflicht verletzt es erst, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen ( BVerwG, Beschl. v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 16.5.1988 - 7 B 221/87 - juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06

    Zur Änderung des Vornamens einer Künstlerin

    Dass dem Anliegen der Klägerin, sie verstehe sich als "Dea L_____" und wolle als solche in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden, hohes Gewicht beizumessen ist, folgt nicht nur daraus, dass Vornamen - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - "den persönlichsten Teil" des Eigennamens bilden (Beschl. v. 16. Mai 1988 - 7 B 221.87 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 61), sondern auch daraus, dass die Rechtsordnung vergleichbaren Anliegen in Bezug auf die Führung des Namens einen zunehmend hohen Stellenwert beimisst.
  • OVG Niedersachsen, 18.01.1994 - 10 L 4018/92

    Namensänderung; Namensänderung; Namensrecht

    Die Vornamensgebung stellt ein eigenes, aus der zivilrechtlichen Personensorge fließendes Recht der Eltern dar (BVerwG, Beschluß v. 16.5.1988 - 7 B 221.87 -, FamRZ 1988, 835 = NJW 1988, 2400, 2401).

    Der Vorname ist ein Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Namensträgers, das durch Art. 2 I GG gewährleistet ist (BVerwG, Beschluß v. 16.5.1988 - 7 B 221.87 -, a.a.O., S. 835 bzw. S. 2400).

  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

    Ebenso ist die Widerspruchseinlegung durch die Beigeladene zu 3. gegen den Ablehnungsbescheid aus dem Gesamtkontext heraus nicht als im eigenen Namen erfolgt anzusehen, sondern als Widerspruch im Namen der Beigeladenen zu 1. und zu 2. Denn nur diese sind für die Namensänderung antragsbefugt (§ 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 [RGBl I S. 9], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002, BGBl I S. 3322, 3331 - NÄG) und infolgedessen hinsichtlich des Ablehnungsbescheides widerspruchsbefugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1988 - 7 B 221/87 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 61; OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, NWVBl 1997, 19).
  • VG Minden, 21.02.2007 - 2 K 2498/05
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1988 - 7 B 221.87 -, NJW 1988, 2400 f; Urteil der Kammer vom 10. Oktober 1996 - 2 K 1061/96 -.
  • VG Berlin, 01.07.2010 - 3 A 244.08

    Änderung des Vornamens zur Bewahrung eines ehrenden Andenkens an die Taufpaten

    Zwar bildet der Vorname nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 16. Mai 1988 - 7 B 221.87 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 61) den "persönlichsten Teil" des Eigennamens.
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