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   BVerwG, 03.08.1998 - 7 B 236.98   

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BVerwG, 03.08.1998 - 7 B 236.98 (https://dejure.org/1998,10124)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.1998 - 7 B 236.98 (https://dejure.org/1998,10124)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 1998 - 7 B 236.98 (https://dejure.org/1998,10124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer Restitution - Entziehung eines Vermögenswerts durch strafrichterliches Urteil vor seiner Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage - Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle innerhalb einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.06.1971 - I CB 4.69

    Schwabinger Krawalle

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1998 - 7 B 236.98
    In entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist dies aber ausreichend, um die in § 116 Abs. 2 VwGO genannte Zweiwochenfrist zu wahren (stRspr, vgl. z.B. BVerwGE 38, 220).
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1998 - 7 B 236.98
    Diese äußerste zeitliche Grenze für die Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle ist indes erst dann überschritten, wenn zwischen der Verkündung des Urteils bzw. Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle und der Übergabe ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 -, BVerwGE 92, 367 [BVerwG 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 27.96 - ZOV 1997, 430).
  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 27.96

    Eigenheim - Nutzungsrecht am volkseigenen Grundstück - Selbständiges

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1998 - 7 B 236.98
    Diese äußerste zeitliche Grenze für die Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle ist indes erst dann überschritten, wenn zwischen der Verkündung des Urteils bzw. Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle und der Übergabe ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 -, BVerwGE 92, 367 [BVerwG 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 27.96 - ZOV 1997, 430).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1998 - 7 B 236.98
    Wie der beschließende Senat in seinem auch von der Beschwerde zitierten Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 (275) [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 28/94] ausgeführt hat, kann derjenige, der von einer im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen, später aufgehobenen Maßnahme betroffen war, die Rückgabe der entzogenen Vermögenswerte unabhängig davon beanspruchen, ob diese Gegenstände "zeitgleich oder später" auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (erneut) entzogen wurden.
  • BVerwG, 15.09.1995 - 4 B 173.95

    Revision - Beschwerde - Fehlende Begründung - Urteil - Abfassung - Unterschrift

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1998 - 7 B 236.98
    Jedoch kann das mit der Verkündung bzw. Niederlegung des Urteilstenors im Ergebnis bereits feststehende Urteil nur dann auf der Verletzung des § 117 Abs. 4 VwGO beruhen, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils bzw. Niederlegung des Urteilstenors einerseits und der Niederlegung, Unterzeichnung und Übergabe der Entscheidungsgründe andererseits so weit gelockert ist, daß in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Richter die Übereinstimmung zwischen den in das Urteil aufgenommenen und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Entscheidungsgründen nicht mehr gewährleistet erscheint (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. September 1995 - BVerwG 4 B 173.95 - DVBl 1996, 106).
  • BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1998 - 7 B 236.98
    Da Tatsachenfeststellungen fehlen, die vorliegen müßten, damit die für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre, kommt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.11.1997 - 7 C 40.96

    Einzelkaufmann; Betriebsgrundstück; Bilanz; Verfügungsberechtigung;

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1998 - 7 B 236.98
    Das von der Beschwerde als Divergenzentscheidung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - existiert nicht.
  • BVerwG, 13.04.1971 - IV B 61.70

    Gleichwertigkeit der Landabfindung - Berücksichtigung der den Ertrag, die

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1998 - 7 B 236.98
    Denn die bloße Möglichkeit einer Abweichung, die nicht im Revisionsverfahren, sondern erst im Wege der weiteren Sachaufklärung durch die Tatsacheninstanz nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache festgestellt werden könnte, genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 76).
  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

    Zur Wahrung der Zweiwochenfrist hätte in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO die Übergabe der vom Richter unterschriebenen Urteilsformel genügt (Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 16; Beschluß vom 3. August 1998 - BVerwG 7 B 236.98 - Beschluß vom 20. April 1999 - BVerwG 11 BN 1.99 -).

    Im Falle des § 116 Abs. 2 VwGO beginnt die Fünfmonatsfrist mit der Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle (Beschluß vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21; Beschluß vom 3. August 1998 - BVerwG 7 B 236.98 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20

    Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO; Verfahrensmangel

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich auf die in §§ 517, 548 ZPO zum Ausdruck kommende Wertung stützt, ist ein solcher Zusammenhang grundsätzlich erst dann nicht mehr gewährleistet und greift daher die Kausalitätsvermutung des § 138 Nr. 6 VwGO ein, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (BVerwG, Urteile vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 23, und vom 03.08.1998 - 7 B 236.98 -, Juris Rn. 6; Beschluss vom 27.08.2014 - 3 B 2.14 -, Juris Rn. 10; vgl. auch Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 27.04.1993 - GmS-OGB 1.92 -, Juris); Entsprechendes gilt in Fällen, in denen das Urteil gemäß § 116 Abs. 2 VwGO anstelle der Verkündung zugestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 03.05.2004 - 7 B 60/04 -, Juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 24.11.2023 - 11 LA 376/23

    Fünfmonatsfrist; Zur Fünfmonatsfrist für das Absetzen von Urteilen

    Insofern kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Senats für den Fristbeginn in den Fällen des Verkündungsersatzes, in denen das Urteil nicht verkündet, sondern zugestellt wird, ohnehin auf den späteren Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Tenor der Geschäftsstelle übermittelt worden ist (s. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.5.2015 - 7 B 18/14 - juris Rn. 10, Urt. v. 30.5.2012 - 9 C 5/11 - juris Rn. 23, Beschl. v. 9.8.2004 - 7 B 20/04 - juris Rn. 16 u. Beschl. v. 3.8.1998 - 7 B 236/98 - juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 29.3.2023 - 11 LA 265/22 - V.n.b., m.w.N.; nur mangels erfolgter Niederlegung des Tenors bei der Geschäftsstelle auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellend: Senatsbeschl. v. 21.1.2022 - 11 LA 171/22 - juris; a.A. BGH, Beschl. v. 18.6.2001 - AnwZ (B) 10/00 - juris Rn. 3 f.; BayVGH, Beschl. v. 23.4.2019 - 13a ZB 18.32206 - juris Rn. 7; offen gelassen in: BVerwG, Urt. 14.2.2003 - 4 B 11/03 - juris Rn. 9 u. Urt. v. 10.11.1999 - 6 C 30/98 - juris Rn. 23; NdsOVG, Beschl. v. 19.10.2004 - 2 LA 1231/04 - juris Rn. 6).
  • OVG Thüringen, 18.08.1999 - 3 ZKO 1333/98

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Gehörsverstoß; Begründungsmangel;

    Ein nach mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil, das nicht verkündet, sondern zugestellt wird, ist dann "nicht mit Gründen versehen" i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO, wenn es später als fünf Monate nach der Verhandlung vollständig abgefaßt zur Geschäftsstelle gelangt (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 3. August 1998 - 7 B 236/98 -).

    Dies gilt entsprechend für ein nach mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil, das nicht verkündet, sondern zugestellt wird; hier ist das Urteil dann "nicht mit Gründen versehen" i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO, wenn es später als fünf Monate nach der Verhandlung vollständig abgefaßt zur Geschäftsstelle gelangt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. August 1998 - 7 B 236/98 - zitiert nach juris).

  • BVerwG, 09.08.2004 - 7 B 20.04

    Bestimmung des Auslegungsmaßstabs für Anträge an eine Behörde;

    Wird wie hier die Verkündung des Urteils gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch dessen Zustellung ersetzt, ist eine äußerste Grenze erreicht, wenn das Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Niederlegung des Urteilstenors vollständig abgefasst, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Beschluss vom 3. August 1998 BVerwG 7 B 236.98 im Anschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 GmS OGB 1/92 BVerwGE 92, 367).
  • BVerwG, 14.06.2001 - 7 C 24.00

    Restitution; Grundstück; Überschuldung; Unternehmen; Unternehmensgesetz;

    Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn das Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle vollständig abgefasst, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Beschluss vom 3. August 1998 - BVerwG 7 B 236.98 - im Anschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367) oder dies zwar innerhalb dieser Zeit geschehen ist, aber besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der ihr nachfolgenden Beratung einerseits sowie den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen andererseits nicht mehr gewahrt ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2021 - 10 A 3905/19
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 7 B 22.15 -, juris, Rn. 3, vom 3. August 1998 - 7 B 236.98 -, juris, Rn. 5, vom 7. Juli 1998 - 9 B 931.97 -, juris, Rn. 2, und vom 6. Mai 1998 - 7 B 437.97 -, juris, Rn. 4 f.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 7 B 22.15 -, juris, Rn. 4 ff., und vom 3. August 1998 - 7 B 236.98 -, juris, Rn. 6, mit weiteren Nachweisen.

  • BVerwG, 31.03.2004 - 7 B 11.04

    Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes

    Wird wie hier die Verkündung des Urteils gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch dessen Zustellung ersetzt, ist eine äußerste Grenze erreicht, wenn das Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Niederlegung des Urteilstenors vollständig abgefasst, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 3. August 1998 BVerwG 7 B 236.98 im Anschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 BVerwGE 92, 367).
  • BVerwG, 22.10.2001 - 7 B 50.01

    Streit über die Rückübertragung eines Grundstücks, welches der Klägerin durch

    Wird - wie hier - die Verkündung des Urteils gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch dessen Zustellung ersetzt, ist eine äußerste Grenze erreicht, wenn das Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Niederlegung des Urteilstenors vollständig abgefasst, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 3. August 1998 - BVerwG 7 B 236.98 - im Anschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367).
  • BVerwG, 26.02.2004 - 7 B 3.04

    Voraussetzungen für das Gelten eines Urteils als nicht mit Gründen versehen -

    Wird - wie hier - die Verkündung des Urteils gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch dessen Zustellung ersetzt, ist eine äußerste Grenze erreicht, wenn das Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Niederlegung des Urteilstenors vollständig abgefasst, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Beschluss vom 3. August 1998 - BVerwG 7 B 236.98 - im Anschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367).
  • BVerwG, 11.06.2013 - 3 B 73.12

    Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ( BerRehaG ) wegen

  • BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 5/98

    Eignung eines Richters auf Probe für das Richteramt; Gesundheitliche Eignung;

  • BVerwG, 16.08.2001 - 7 B 62.01
  • OVG Thüringen, 21.07.2023 - 3 ZKO 182/19

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts wegen im Verfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2010 - A 2 S 2121/10

    Berufungszulassungsantrag, Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Irak, Yeziden,

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