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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05 (https://dejure.org/2005,6145)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.08.2005 - 7 B 24.05 (https://dejure.org/2005,6145)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. August 2005 - 7 B 24.05 (https://dejure.org/2005,6145)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Kindernachzug, wenn der Antrag noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt worden ist und das nachzugswillige Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; Voraussetzungen ...

  • Judicialis

    AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3; ; AuslG § 17 Abs. 4; ; AuslG § 20 Abs. 3; ; AufenthG § ... 2 Abs. 3; ; AufenthG § 2 Abs. 4,; ; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; ; AufenthG § 29 Abs. 1 Nr. 2; ; AufenthG § 32 Abs. 3; ; AufenthG § 104 Abs. 3; ; VwGO § 113 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 2006, 475
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin, 04.03.2004 - 2 S 14.04

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Visum, Familienzusammenführung, Lebensunterhalt,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05
    Ebenso wenig kommt es vorliegend auf die Auffassung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin an, nach der für jede Person ein Zimmer erforderlich ist (Beschluss vom 4. März 2004 - 2 S 14.04 -), da sie auf dem hier nicht einschlägigen Berliner Belegungsbindungsgesetz beruht.

    Die Feststellung dieser Voraussetzung erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2004, a.a.O.).

    bb) Dem so ermittelten Unterhaltsbedarf standen in ausreichendem Maße eigene Mittel des Vaters der Klägerin in Gestalt seines Nettolohns zuzüglich des ihm im Fall des Nachzugs der Klägerin zustehenden Kindergeldes (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O., und Beschluss vom 4. März 2004, a.a.O.) gegenüber.

    In jedem Fall ist diese Art der Einkommensberechnung im Hinblick darauf zulässig, dass die eigenständige Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses erfordert (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2004, a.a.O.) und dies eine prognostische Einschätzung der dauerhaften Einkünfte verlangt, der eine gewisse Pauschalierung eigen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 24.09.2002 - 8 B 3.02

    Familiennachzug, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05
    Insoweit kann sowohl offen bleiben, ob geringfügige Unterschreitungen dieser Werte unschädlich wären (vgl. GK-AuslR, a.a.O., § 17 AuslG Rnr. 107; Renner, a.a.O., § 17 AuslG Rnr. 20), als auch, ob eine Wohnungsgröße als ausreichend anzusehen wäre, die gerade noch an einer polizeirechtlichen Eingriffsschwelle liegt (so im Ergebnis OVG Berlin, Urteil vom 24. September 2002 - OVG 8 B 3.02 -, juris).

    aa) Der Unterhaltsbedarf setzt sich aus der Summe der auf die Familie entfallenden sozialhilferechtlichen Regelsätze, den Kosten der Unterkunft sowie den Krankenversicherungsbeiträgen für die Familie zuzüglich einer Pauschale für unregelmäßig entstehenden Bedarf in Höhe von 20 % des jeweiligen Regelsatzes zusammen (OVG Berlin, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O.).

    bb) Dem so ermittelten Unterhaltsbedarf standen in ausreichendem Maße eigene Mittel des Vaters der Klägerin in Gestalt seines Nettolohns zuzüglich des ihm im Fall des Nachzugs der Klägerin zustehenden Kindergeldes (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O., und Beschluss vom 4. März 2004, a.a.O.) gegenüber.

    In jedem Fall ist diese Art der Einkommensberechnung im Hinblick darauf zulässig, dass die eigenständige Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses erfordert (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2004, a.a.O.) und dies eine prognostische Einschätzung der dauerhaften Einkünfte verlangt, der eine gewisse Pauschalierung eigen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 10.03.2005 - 2 M 70.04

    Visa-Recht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05
    Der bisher nach der Rechtsprechung für nötig erachtete Zuschlag in Höhe von 20 % auf die Regelsätze entfällt im Hinblick auf die Neukonzeption der Regelsätze in § 28 SGB XII (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 10. März 2005 - OVG 2 M 70.04 -) auch bei der Berechnung der nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen, weil für die Bemessung der Regelsätze die Regelungen im SGB XII einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt (vgl. § 20 Abs. 4 SGB II sowie amtliche Begründung zu § 20 SGB II, BT-Drucks. 15/1516).
  • BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96

    Ausländerrecht - Begriff der "sonstigen Mittel" i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05
    Dies setzt eine wirtschaftliche Existenzgrundlage voraus, die ein Leben ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996, InfAuslR 1997, 156).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2001 - 13 S 864/00

    Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder; Familiennachzug -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05
    Zu der für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen Familie gehören die Nachzugswilligen sowie der bereits im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel lebende Ausländer (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2001, InfAuslR 2001, 330) und weitere Personen, die diesem gegenüber unterhaltsberechtigt sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 19. November 1993 - Bs VII 199/92 -, juris).
  • BVerwG, 30.04.1998 - 1 C 12.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05
    Im Übrigen ergibt sich in den Fällen des § 32 Abs. 3 AufenthG in gewissem Umfang dadurch eine den Nachzug begrenzende Wirkung, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 5 AufenthG) spätestens bei Vollendung des 16. Lebensjahres vorgelegen haben müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1998, InfAuslR 1998, 382).
  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05
    Bei einem derartigen Begehren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss (vgl. u.a. Urteil vom 16. Juni 2004, InfAuslR 2004, 427).
  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05
    Maßgeblich für die Einhaltung der Altersgrenze ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. u.a. Urteil vom 18. November 1997, InfAuslR 1998, 161).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Dies genügt, um eine günstigere Rechtsstellung aufgrund des Aufenthaltsgesetzes zu bejahen (im Ergebnis ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 - juris Rn. 32 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2007 - 12 B 16.07

    Sicherung des Lebensunterhalts bei Nachzug eines Kindes zu seiner in Deutschland

    Im Hinblick auf diese gesetzliche Zielsetzung müssen die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen (§§ 29, 5 AufenthG) mithin nicht nur zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern bereits bei Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18. November 1997, a.a.O., zu § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG; Urteil vom 30. April 1998, NVwZ-RR 1998, 677, zu § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG).

    Die Feststellung dieser Voraussetzung erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005, a.a.O.).

    aa) Dies gilt auch für den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 SGB II (in der Fassung vom 14. August 2005 ; vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. März 2006 - VG 4 V 56.05 -, juris; Urteil vom 1. Juni 2006 - VG 2 V 5.06 -, juris; a.A.: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2007, § 2 Rn. 43.2, 46; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. März 2006 - 9 TG 512/06 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2006 -11 LB 127/06 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2007 - 6 A 353/05 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 23. September 2005 - VG 25 A 329.02 -, juris; vermittelnd: VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2007 - VG 37 V 12.03 - offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - L 4 AS 844/20

    Leistungsausschluss - Unionsbürger - unverheiratete Kindesmutter -

    So bestimmt beispielsweise § 7 Abs. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes Berlin vom 3. April 1990 (GVBl. S. 1081), dass Wohnungen nur überlassen oder benutzt werden dürfen, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 Quadratmetern, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 Quadratmetern vorhanden ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2005, 7 B 24.05, Rn. 44).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2007 - 12 B 2.05

    Entscheidungen zum Visa-Recht

    Diese Vorschrift ist hier gemäß § 104 Abs. 3 AufenthG anwendbar (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 -, juris), weil sie der Klägerin eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als § 20 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. S. 1354), aufgehoben durch das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

    Im Hinblick auf diese gesetzliche Zielsetzung müssen die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen (§§ 29, 5 AufenthG) mithin nicht nur zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern bereits bei Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 -, juris; BVerwG NVwZ-RR 1998, 517, 518 zu § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG; BVerwG NVwZ-RR 1998, 677 zu § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG).

    Die Feststellung dieser Voraussetzung erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unerhaltsbedarfs mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 -, juris).

    Beides ist ausreichend (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 -, Rn. 43 f. zitiert nach juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 3 B 9.08

    Visa; Visum; Ehegattennachzug; Kindernachzug; Kamerun; Abschiebungshindernis

    Entspricht die zur Verfügung stehende Wohnung hinsichtlich der Raumzahl und der Grundfläche den vorgenannten Anforderungen nicht, so kann sie gleichwohl als ausreichend zu betrachten sein, solange für jedes Familienmitglied noch ein Mindestmaß zur Verfügung steht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - 7 B 24.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2011 - 11 B 3.10

    Visum; Kindernachzug zu allein sorgeberechtigtem Elternteil; Türkei; Anerkennung

    Gleiches gilt in Bezug auf § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der in Fällen wie dem vorliegenden als allgemeine zivilprozessuale Vorschrift nicht mehr anwendbar ist, seitdem speziellere Vorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. in Familiensachen bestehen (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 -, juris Rn. 39).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2010 - 12 B 21.09

    Türkei; Kindernachzug; türkisches Amtsgericht; Personensorge; ausländische

    Gleiches gilt in Bezug auf § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der in Fällen wie dem vorliegenden als allgemeine zivilprozessuale Vorschrift nicht mehr anwendbar ist, seitdem speziellere Vorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. in Familiensachen bestehen (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 -, juris Rn. 39).

    Aus demselben Grund reicht auch die nachträgliche Befragung des Kindes durch das Verwaltungsgericht im Visumsverfahren nicht aus (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 -, juris, Rn. 29).

  • VG Berlin, 14.01.2008 - 12 V 49.06

    Kindernachzug zu ausländischem Elternteil mit Niederlassungserlaubnis

    Diese Vorschrift ist hier gemäß § 104 Abs. 3 AufenthG anwendbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 -, Juris), weil sie den Klägerinnen eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als § 20 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. S. 1354), das durch das Aufenthaltsgesetz aufgehoben wurde.

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 - Juris; BVerwG NVwZ-RR 1998, 517, 518 zu § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG) hatten beide Klägerinnen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.

    Hinsichtlich der Klägerin zu 1) ist nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg weiterhin erforderlich, dass der Lebensunterhalt auch bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres gesichert war (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2005, - 7 B 24.05 -, juris).

  • VG Berlin, 20.07.2010 - 29 K 154.10

    Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu einem in Deutschland lebenden Vater

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dies ausdrücklich bestätigt (Beschluss vom 18. August 2005 - 7 B 24.05 -, juris Rdnr. 39):.

    Der oben zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 - hat noch keine grundsätzliche Klärung herbeigeführt, denn er beschränkt sich auf die Würdigung des Einzelfalls.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2007 - 12 B 19.06

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs einer Ausländer-Familie bei Nachzug eines

    Die Feststellung dieser Voraussetzung erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unerhaltsbedarfs mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 -, juris).
  • VG Berlin, 10.11.2008 - 3 V 62.07

    Aufenthaltsrecht: Visum zum Familiennachzug zum in Deutschland lebenden Vater bei

  • VG Berlin, 23.09.2009 - 9 K 135.09

    Kindernachzug aus der Türkei; Nichtanerkennung türkischer Sorgerechtsentscheidung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 2 B 14.11

    Familiennachzug: Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 3 AufenthG 2004 auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2011 - 11 B 23.10

    Visum; Kindernachzug zu allein sorgeberechtigtem Elternteil; Türkei; Anerkennung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2010 - 12 B 11.08

    Kindernachzug; Mazedonien; alleinige Personensorge; mazedonisches Familienrecht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2011 - 11 B 2.10

    Visum; Kindernachzug zu allein sorgeberechtigtem Elternteil; Türkei; Anerkennung

  • VG Lüneburg, 18.01.2007 - 6 A 353/05

    Abgleichung; Abschlag; Absetzung; Abzug; Aufenthaltserlaubnis; Ausländer;

  • VG Berlin, 01.06.2006 - 2 V 5.06

    D (A), Kindernachzug, Familienzusammenführung, Aufenthaltserlaubnis, Visum,

  • VG Berlin, 27.02.2008 - 23 V 44.05

    Visum zum Zwecke des Kindernachzugs

  • VG Berlin, 23.08.2011 - 35 K 414.10

    Anspruch auf Erteilung eines Visums für ein peruanisches Kind zum Zwecke des

  • VG Berlin, 29.03.2007 - 7 V 66.06

    Erteilung eines Visums zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens;

  • VG Berlin, 28.08.2008 - 23 V 1.08

    Anforderungen an die nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts im Zusammenhang

  • VG Berlin, 08.07.2011 - 3 K 270.10

    Familiennachzug zum geschiedenen Vater

  • VG Berlin, 19.06.2012 - 3 K 370.11

    Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug bei geschiedenen

  • VG Berlin, 24.01.2007 - 12 V 9.06

    Erteilung eines Visums für einen Kolumbianer zum Zwecke der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2009 - 3 M 1.09

    D (A), Visumsantrag, Remonstration, Auslegung, Visum, Familienzusammenführung,

  • VG Berlin, 16.02.2007 - 4 V 40.05

    Familiennachzug eines peruanischen Kindes zu seinem in Deutschland lebenden Vater

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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.07.2005 - 7 B 24.05   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 23.02.2005 - 8 C 2.04

    Entschädigungslose Enteignung; Vermögensverschiebung; Vermögensverschiebung im

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2005 - 7 B 24.05
    Das Verwaltungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 8 C 2.04 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 vorgesehen) ausgegangen, nach der Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen Bereichs keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz begründen können.
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