Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.02.2014 - 7 B 24.13   

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https://dejure.org/2014,4737
BVerwG, 25.02.2014 - 7 B 24.13 (https://dejure.org/2014,4737)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2014 - 7 B 24.13 (https://dejure.org/2014,4737)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - 7 B 24.13 (https://dejure.org/2014,4737)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsbeschluss bzgl. Verlegung einer Sraßenbahn

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2009 - 5 S 967/08

    Klage gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2014 - 7 B 24.13
    Relevanz können sie auch für die planerische Abwägung gewinnen (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 7. Juli 2009 - 5 S 967/08 - juris Rn. 46).
  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2014 - 7 B 24.13
    Darüber hinaus ist im Rahmen der Alternativenprüfung als Bestandteil der planerischen Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG zu berücksichtigen, ob bereits vorhandene Einrichtungen die Verkehre, für die das Planvorhaben gedacht ist, ausreichend und qualitativ gleichwertig bewältigen können (zur Alternativenprüfung Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 85).
  • BVerwG, 20.04.2005 - 9 A 56.04

    Planfeststellungsbeschluss; Änderung von Straßenbahntrassen; Genehmigung und

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2014 - 7 B 24.13
    Die Ziele des Personenbeförderungsrechts haben in § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der hier maßgeblichen, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung Ausdruck gefunden, namentlich in der Vorgabe, dem Interesse an einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie an einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung zu entsprechen (vgl. Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 9 A 56.04 - BVerwGE 123, 286 = Buchholz 442.01 § 9 PBefG Nr. 2 S. 4 f.).
  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

    Von einem offensichtlichen planerischen "Missgriff" (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, VRS 133, 187, juris Rn. 39; Beschl. v. 25.2.2014, 7 B 24.13, juris Rn. 9) kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22

    Neubau einer Fischaufstiegsanlage - Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a

    Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2014 - 9 B 29.14 - NVwZ 2015, 79, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25.02.2014 - 7 B 24.13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 167).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2020 - 2 K 22/19

    Planfeststellung für Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Anlage eines

    Für die Planrechtfertigung genügt es, dass die Planung auf die Zielsetzung des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ausgerichtet und erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2005 - 9 VR 7.05 - juris Rn. 5, m.w.N.; Beschluss vom 25. Februar 2014 - 7 B 24.13 - juris Rn. 9).
  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Die Planrechtfertigung stellt eine nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis dar; sie bezieht sich auf das Vorhaben als solches und soll diejenigen Vorhaben bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, die offensichtlich mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts nicht in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 39; Beschl. v. 25.2.2014, 7 B 24.13, juris Rn. 9; Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14.00, juris Rn. 32 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21

    Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage

    Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2014 - 9 B 29.14 - NVwZ 2015, 79, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25.02.2014 - 7 B 24.13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 167).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2014 - 2 K 82/12

    Planfeststellung für den Um- und Ausbau eines Straßenknotens

    Ein Planungsvorhaben ist dann gerechtfertigt, wenn sich das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des anzuwendenden Fachplanungsgesetzes - insgesamt als vernünftigerweise geboten erweist (BVerwG, Beschl. v. 15.07.2005 - 9 VR 39.04 -, juris, RdNr. 6, Beschl. v. 25.02.2014 - 7 B 24.13 -, juris RdNr. 9).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2014 - 2 K 66/12

    Anfechtungsklage gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss

    Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist deshalb bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn für das Vorhaben gemessen an den allgemeinen Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme also vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2014 - BVerwG 7 B 24.13 -, Juris RdNr. 9).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 24.13   

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https://dejure.org/2013,24687
OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 24.13 (https://dejure.org/2013,24687)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.08.2013 - 7 B 24.13 (https://dejure.org/2013,24687)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. August 2013 - 7 B 24.13 (https://dejure.org/2013,24687)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 5 AufenthG 2004, § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 34 AufenthG 2004, § 35 AufenthG 2004, § 55 Abs 1 AufenthG 2004
    Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger im Land Berlin

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 Abs 5 AufenthG, § ... 11 Abs 1 AufenthG, § 34 AufenthG, § 35 AufenthG, § 55 Abs 1 AufenthG, § 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG, § 58 Abs 1 AufenthG, § 58 Abs 2 AufenthG, § 59 Abs 1 AufenthG, § 59 Abs 2 AufenthG, Art 7 EWGAssRBes 1/80, Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 14 EWGAssRBes 1/80, Art 267 AEUV, Art 9 Abs 1 EWGRL 221/64, Art 12 EGRL 109/2003, Art 28 EGRL 38/2004, Art 31 EGRL 38/2004, Art 59 AssoziierungsAbkEWG/TURZProt, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 8 MRK
    Türkei; Ausweisung; Straftaten; Spezialprävention; Vier-Augen-Prinzip; kein Widerspruchsverfahren; Stand-Still-Klausel; Besserstellungsverbot; Aussetzung und Vorabentscheidung durch EuGH (verneint); Befristung der Wirkungen der Ausweisung (ohne behördliche Entscheidung); ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1, ARB 1/80 Art. 13, ZP Art. 59
    Widerspruchsverfahren, Widerspruch, Ausweisung, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, türkische Staatsangehörige, Stand-Still-Klausel, Stillhalteklausel, Befristung, gerichtliche Überprüfung, Unionsbürger, Besserstellung, unzulässige ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 13.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 24.13
    Die Ausweisung des Klägers ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, juris Rz. 9 m.w.N. - rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und § 114 VwGO).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bietet Art. 8 EMRK auch in diesen Fällen keinen absoluten Schutz vor Ausweisung (EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 - 1638/03 -, InfAuslR 2008, 333, 334; im Ergebnis ebenso: BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rz. 15).

    Jedenfalls folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, juris Rz. 22 ff., vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 -, juris Rz. 32 ff., vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris Rz. 23 ff. und vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, juris Rz. 17 ff. sowie Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 -, juris Rz. 4 ff.), wonach es einer weiteren Überprüfung von Ausweisungsentscheidungen durch eine unabhängige Stelle im Verwaltungsverfahren auch für nach dem Assoziationsrecht Begünstigte nicht bedarf.

    Auch insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Mai 2013 (a.a.O., Rz. 20) Bezug genommen werden.

    Der Senat schließt sich insoweit ebenfalls der höchstrichterlichen Rechtsprechung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013, a.a.O., Rz. 14, sowie Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rz. 20).

    Der Senat hält im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rz. 29) eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf drei Jahre aus folgenden Gründen für erforderlich und angemessen:.

    An dieser Stelle sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange zu beachten und ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine einzelfallbezogene - gerichtlicherseits vollumfänglich nachprüfbare - Entscheidung zu treffen (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rz. 32 f., und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 -, juris Rz. 14 f.).

  • BVerwG, 15.04.2013 - 1 B 22.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 24.13
    Zwar sei das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung in seinen jüngsten Entscheidungen, u.a. im Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 -, nicht gefolgt, diese Auffassung sei jedoch nicht überzeugend:.

    Jedenfalls folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, juris Rz. 22 ff., vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 -, juris Rz. 32 ff., vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris Rz. 23 ff. und vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, juris Rz. 17 ff. sowie Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 -, juris Rz. 4 ff.), wonach es einer weiteren Überprüfung von Ausweisungsentscheidungen durch eine unabhängige Stelle im Verwaltungsverfahren auch für nach dem Assoziationsrecht Begünstigte nicht bedarf.

    Im Übrigen - so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. April 2013, a.a.O., Rz. 7 bis 9 - belege auch die Entstehungsgeschichte des Art. 31 RiL 2004/38/EG, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet bleiben sollten, vor einer Ausweisung eine unabhängige Stelle einzuschalten, sondern diese Entscheidung dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben sollte, und dass dessen Absatz 3 nur eine Verhältnismäßigkeits-, nicht aber auch eine Zweckmäßigkeitsprüfung sicherstellen sollte.

    Das Erfordernis der Einschaltung einer unabhängigen Stelle bei Ausweisungen, wie es früher in Art. 9 RiL 64/221/EWG geregelt gewesen sei, gelte - so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. April 2013, a.a.O., Rz. 11 - auch nicht als allgemeiner Grundsatz des Europarechts für Unionsbürger oder nach dem ARB 1/80 Berechtigte fort.

    Jedenfalls in dem Umfang, in dem sich die Vertragsparteien EWG und Türkei in Art. 59 ZP völkerrechtlich zur Beachtung des Besserstellungsverbots verpflichtet haben, durfte die Union den Wegfall einer Regelung zum außergerichtlichen Rechtsschutz, der für die Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten geschaffen worden war, auch mit Wirkung für die Berechtigten nach dem ARB 1/80 entfallen lassen (so schon Beschluss vom 15. April 2013 - BVerwG 1 B 22.12 - Rn. 14).".

    Der Senat schließt sich insoweit ebenfalls der höchstrichterlichen Rechtsprechung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013, a.a.O., Rz. 14, sowie Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rz. 20).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 24.13
    Voraussetzung für eine Verhaltensänderung und eine daraus folgende Reduzierung der Wiederholungs- und Rückfallgefahr wäre zunächst die Aufarbeitung und Auseinandersetzung des Klägers mit seiner bisherigen Delinquenz sowie die Einsicht in die Notwendigkeit einer diesbezüglichen grundlegenden Verhaltensänderung, ggf. mit therapeutischer Unterstützung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, juris Rz. 17).

    Jedenfalls folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, juris Rz. 22 ff., vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 -, juris Rz. 32 ff., vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris Rz. 23 ff. und vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, juris Rz. 17 ff. sowie Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 -, juris Rz. 4 ff.), wonach es einer weiteren Überprüfung von Ausweisungsentscheidungen durch eine unabhängige Stelle im Verwaltungsverfahren auch für nach dem Assoziationsrecht Begünstigte nicht bedarf.

    Unionsrechtlicher Bezugsrahmen für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige ist nach Aufhebung der RiL 64/221/EWG, wie der EuGH in seinem Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08 [Ziebell] entschieden hat, nunmehr Art. 12 der RiL 2003/109/EG betreffend die langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, der in Abs. 4 bezüglich der Überprüfung von Ausweisungen nur auf den Rechtsweg im betreffenden Mitgliedstaat verweist, während die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme nicht vorgeschrieben ist (vgl. z.B. Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rz. 22 am Ende).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (a.a.O., Rz. 40) ausgeführt hat, dass im Falle des Fehlens einer behördlichen Befristungsentscheidung über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist das Gericht selbst hierüber zu befinden habe, kann dies schon angesichts des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht dahin verstanden werden, dass es einer behördlichen Entscheidung von vornherein nicht bedürfe.

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 24.13
    Soweit dort ausgeführt werde, es sei bereits fraglich, ob verfahrensrechtliche Regelungen überhaupt von den Stand-Still-Klauseln erfasst würden, widerspreche das der vom EuGH im Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03 [Dörr/Ünal] dargelegten Auffassung.

    Insbesondere verstößt seine Ausweisung nicht gegen das in Art. 9 Abs. 1 RiL 64/221/EWG enthaltene sog. Vier-Augen-Prinzip, das nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2005 (1 C 7.04 -, BVerwGE 214, 217, 221, im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03 [Dörr und Ünal], InfAuslR 2005, 289) auch auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige zu übertragen war und ihnen außer in dringenden Fällen einen Anspruch auf Überprüfung ihrer Ausweisung durch eine zweite unabhängige Stelle noch im Verwaltungsverfahren - z.B. im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens - gab.

    Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03 [Dörr und Ünal], da dort nur über die Geltung der Rechtsschutzgarantien der EU-Bürger auch für den Personenkreis der nach ARB 1/80 Berechtigten entschieden worden sei und sich hieraus nichts für eine Übertragbarkeit und Aufrechterhaltung der alten, außer Kraft gesetzten Vorschriften, d.h. vorliegend der RiL 64/221/EWG, ergebe.

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 24.13
    Selbst wenn aber der für Unionsbürger geltenden Art. 31 der RiL 2004/38/EG anwendbar wäre oder entsprechend angewendet werden könnte - so das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2012, a.a.O., Rz. 29 f. - ergäbe sich auch daraus keine Verpflichtung zur "Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme", da dies auch dort nicht vorgeschrieben sei.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (a.a.O., Rz. 34) - bezogen auf den Wegfall des Widerspruchverfahrens in Baden-Württemberg - überzeugend zum einen damit begründet, das Widerspruchsverfahren sei keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Ausweisung, sondern lediglich Prozessvoraussetzung für die Erhebung der Anfechtungsklage gewesen, zum anderen damit, dass dessen Wegfall türkische Assoziationsberechtigte und Unionsbürger in gleicher Weise treffe, so dass die Aufrechterhaltung nur für türkische Staatsangehörige nicht mit dem Besserstellungsverbot in Art. 59 ZP vereinbar wäre.

    An dieser Stelle sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange zu beachten und ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine einzelfallbezogene - gerichtlicherseits vollumfänglich nachprüfbare - Entscheidung zu treffen (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rz. 32 f., und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 -, juris Rz. 14 f.).

  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 24.13
    Ferner habe auch die Europäische Kommission im Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-349/06 [Polat] deutlich gemacht, dass - angesichts des zeitlich engen Zusammenhangs zwischen Erarbeitung des Assoziationsabkommens und der Veröffentlichung der RiL 64/221/EWG im Amtsblatt der EU - bei der Auslegung des Abkommens bzw. des Art. 14 ARB "in etwa dasselbe Schutzniveau" verwirklicht werden müsse, das in dieser Richtlinie vorgesehen sei.

    Soweit der Kläger darauf verweist, die EU-Kommission habe in den Stellungnahmen vom 15. Dezember 2006 - Rs. C-349/06 [Polat] und vom 2. Dezember 2008.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-451/11

    Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 24.13
    Dies komme im Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012 in der Rechtssache C-451/11 [Dülger] zum Ausdruck.

    Das ergebe sich aus dem Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012 - Rs C-451/11 [Dülger] und werde zudem von Gutmann im GK-AufenthG (Stand Mai 2012, Art. 14 ARB 1/80 Rz. 125 f.) vertreten, der sich insoweit auf das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2007 - Rs. C-235/05 [Derin], juris Rz. 61 ff. berufe.

  • EuGH, 27.04.2006 - C-235/05

    'L''Oréal / HABM'

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 24.13
    Das ergebe sich aus dem Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012 - Rs C-451/11 [Dülger] und werde zudem von Gutmann im GK-AufenthG (Stand Mai 2012, Art. 14 ARB 1/80 Rz. 125 f.) vertreten, der sich insoweit auf das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2007 - Rs. C-235/05 [Derin], juris Rz. 61 ff. berufe.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 24.13
    Eine andere Einschätzung gebietet auch nicht der klägerische Hinweis, die - der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorangegangenen - Urteile des Bayerischen VGH vom 17. Juli 2012 - 19 B 12.417 - und des VGH Baden-Württemberg vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - ließen auf ein unterschiedliches Verständnis des Urteils des EuGH vom 8. November 2011 - Rs. C-371/08 schließen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 - 11 S 63.12

    Türke; faktischer Inländer; Straftaten; Ausweisung; Sperrwirkung für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 24.13
    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat daher wegen der weiteren Einzelheiten Bezug auf die Ausführungen des 11. Senats im vorangegangenen Eilverfahren (Beschluss vom 22. November 2012 - OVG 11 S 63.12 -, Beschlussabdruck S. 11/12), die er sich zu Eigen macht.
  • EuGH, 25.09.2008 - C-453/07

    Er - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats -

  • EGMR, 23.06.2008 - 1638/03

    Maslov ./. Österreich

  • BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 19 B 12.417

    Unanwendbarkeit des Vieraugenprinzips in Fällen assoziationsberechtigter

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • RG, 27.04.1909 - V 216/09

    Muß ein gemäß § 51 St.P.O. zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigter, der sich

  • RG, 12.04.1912 - V 64/12

    1. Zur Frage der verschiedenartigen Beurteilung einheitlich hergestellter

  • BFH, 07.02.2005 - V B 62/04

    Keine Beschwerde bei Fristsetzung nach § 79 b FGO

  • OLG Braunschweig, 07.08.2009 - 2 UF 61/06

    Höhe der Entschädigung des Sachverständigen bei Bewertung der wirtschaftlichen

  • RG, 20.01.1904 - I 381/03

    Unterschied zwischen Totalverlust und Beschädigung. Gewöhnliche und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2014 - 12 S 113.13

    Anschlussbeschwerde; Rückführungsrichtlinie; Einreiseverbot; Befristung;

    Dass die von Amts wegen zu treffende Befristungsentscheidung gerichtlich voll überprüfbar ist, verlagert den Gesetzesvollzug nicht in den Bereich der Judikative (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des 7. Senats vom 15. August 2013 - OVG 7 B 24.13 - juris Rn. 78).
  • VG Düsseldorf, 30.01.2017 - 22 L 4285/16

    Ersuchensfrist; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegesuch; förmlich; Formblatt;

    Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, da Haupt- und Hilfsantrag auf dasselbe Interesse gerichtet sind, nämlich die Verhinderung einer Abschiebung und der damit einhergehenden gesetzlichen Rechtsfolge nach § 11 Abs. 1 AufenthG, vgl. zum Streitwert im Falle einer Klage, die sich mit dem Hauptantrag gegen eine Ausweisung richtet und mit dem Hilfsantrag auf die Verpflichtung der Behörde zu einer (weitergehenden) Befristung der Wirkungen der Ausweisung zielt: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 - 18 E 1241/12 -, juris, Rdn. 8 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 - OVG 7 B 24.13 -, juris, Rdn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2013 - 8 LA 176/13 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2013 - 18 A 2848/12

    Gesamtbetrachtung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Unionsbürgern auf der

    vgl. zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 - OVG 7 B 24.13 -, juris.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - 7 M 27.13

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; erstinstanzliches Klageverfahren; Ausweisung;

    Nachdem vom Europäischen Gerichtshof klargestellt worden ist, dass auf privilegierte türkische Staatsangehörige weder die Bestimmungen der außer Kraft getretenen Richtlinie 64/221/EWG noch diejenigen der Unionsbürgerrichtlinie (Rili 2004/38/EG) Anwendung finden, sondern die sog. Drittstaatsangehörigenrichtlinie (2003/109/EG) den Bezugsrahmen für die Reichweite ihrer assoziationsrechtlichen Privilegierung bildet (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08 - Ziebell, NVwZ 2012, 422, Rn. 68 - 74), und das Bundesverwaltungsgericht sich in seiner Rechtsprechung umfassend mit der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht zur Erforderlichkeit eines behördlichen Vorverfahrens auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 4 - 15) und auch der Senat insoweit keinen Klärungsbedarf mehr sieht (vgl. Urteil vom 15. August 2013 - OVG 7 B 24.13 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), kann nicht angenommen werden, dass für entsprechende Ausweisungsentscheidungen ein behördliches Vorverfahren zwingend vorgeschrieben wäre.
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