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   BVerwG, 23.02.1990 - 7 B 24.90   

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BVerwG, 23.02.1990 - 7 B 24.90 (https://dejure.org/1990,9506)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 (https://dejure.org/1990,9506)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1990 - 7 B 24.90 (https://dejure.org/1990,9506)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsgültigkeit einer Übergangsregelung im Juristenausbildungsrecht - Zeitliche Entfernung bis zur Prüfung als Kriterium für die Bildung zweier Gruppen von Referendaren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 06.12.1988 - 1 BvL 5/85

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1990 - 7 B 24.90
    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache läßt sich auch nicht aus einer Abweichung des Berufungsurteils von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - (BVerfGE 79, 212) herleiten, denn eine Abweichung ist offensichtlich nicht gegeben.

    Zu der Rechtsprechung, daß der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht über das Willkürverbot hinausreicht, also nicht nur evident unsachliche Ungleichbehandlungen verbietet (vgl. hierzu auch BVerfGE 37, 342 [BVerfG 25.06.1974 - 1 BvL 11/73] ; 79, 212 ), hat sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt.

    Soweit die Beschwerde auf den bereits erwähnten Vorlagebeschluß des beschließenden Senats vom 26. August 1988 hinweist, vermag dies die Divergenzrüge schon deshalb nicht zu begründen, weil dieser Beschluß nach Ergehen der schon zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 212) aufgehoben worden ist (Beschluß vom 29. März 1989 - BVerwG 7 C 76.87 -).

  • BVerwG, 26.08.1988 - 7 C 76.87

    Erste juristische Staatsprüfung - Grundsatz der Chancengleichheit -

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1990 - 7 B 24.90
    Der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Vorlagebeschluß vom 26. August 1988 - BVerwG 7 C 76.87 - vertretenen Auffassung hinsichtlich der Vermeidbarkeit einer unterschiedlichen Behandlung verschiedener Prüflingsgruppen hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht angeschlossen.

    Soweit die Beschwerde auf den bereits erwähnten Vorlagebeschluß des beschließenden Senats vom 26. August 1988 hinweist, vermag dies die Divergenzrüge schon deshalb nicht zu begründen, weil dieser Beschluß nach Ergehen der schon zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 212) aufgehoben worden ist (Beschluß vom 29. März 1989 - BVerwG 7 C 76.87 -).

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73

    Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1990 - 7 B 24.90
    Zu der Rechtsprechung, daß der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht über das Willkürverbot hinausreicht, also nicht nur evident unsachliche Ungleichbehandlungen verbietet (vgl. hierzu auch BVerfGE 37, 342 [BVerfG 25.06.1974 - 1 BvL 11/73] ; 79, 212 ), hat sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.1990 - 1 B 2/90

    Neue Streitwerttabelle für öffentlich-rechtliche Baustreitigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1990 - 7 B 24.90
    (Zur Streitwertpraxis des Senats vgl. NVwZ 1989, 1042 , Stichwort: "Prüfungsrecht, zweite juristische Staatsprüfung"; der Wert von 20.000 DM wurde auf 10.000 DM ermäßigt, weil es der Klägerin nur noch um die Aufhebung des Prüfungsbescheides geht).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13

    Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung

    Eine normative Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Prüflinge im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Prüfungsleistungen vorsieht, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sie dazu führt, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als vergleichbar betrachtet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218, sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).

    Die Annahme der Vergleichbarkeit setzt dabei auch voraus, dass die unterschiedliche Behandlung der Prüflinge durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).

    Ein derartiger mit einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einhergehender Spielraum ist dem Normgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bislang bereits im Hinblick auf prüfungsrechtliche Übergangsregelungen zuerkannt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24/90 -, juris).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 6 B 11.15

    Prüfungsrechtliches Gebot der Chancengleichheit; gestufter

    Unterschiedliche Prüfungsbedingungen für die Teilnehmer einer Prüfung sind mit dem Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie auf einen sachlichen Grund zurückzuführen sind, dessen Gewicht die Unterschiede nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 ; BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 1990 - 7 B 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 272 S. 127 und vom 14. Oktober 1992 - 6 B 2.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303 S. 217).
  • BVerwG, 15.03.2021 - 6 BN 2.20

    Rückwirkende Änderung der Modalitäten der Einbeziehung der Modulnoten in die

    Insbesondere steht dem Normgeber die Möglichkeit offen, im Rahmen der Übergangsregelungen eine Differenzierung nach dem Studienfortschritt vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1990 - 7 B 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 272).
  • VG Augsburg, 25.11.2008 - Au 3 K 07.758

    Prüfungsanfechtung; begrenzte Kontrollmöglichkeit des Gerichts;

    Bei prüfungsrechtlichen Vorschriften ist eine Anhebung der Bestehensgrenze demnach dann verhältnismäßig und insoweit mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar, wenn diese nicht mit einer grundlegenden Änderung des Prüfungsverfahrens oder des Prüfungsstoffes verbunden ist und eine angemessene Übergangsregelung geschaffen wird, die den betroffenen Prüflingen einen gewissen, zeitlich begrenzten Schutz bieten (so BVerwG vom 23.2.1990, 7 B 24/90 RdNr. 6 - zit. nach juris; BVerfG vom 6.12.1988, BVerfGE 79, 212-223; Jarass in Jarass/Pieroth a.a.O., Art. 20 RdNr. 75).
  • VG Augsburg, 25.11.2008 - Au 3 K 07.834

    Prüfungsanfechtung; begrenzte Kontrollmöglichkeit des Gerichts;

    Bei prüfungsrechtlichen Vorschriften ist eine Anhebung der Bestehensgrenze demnach dann verhältnismäßig und insoweit mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar, wenn diese nicht mit einer grundlegenden Änderung des Prüfungsverfahrens oder des Prüfungsstoffes verbunden ist und eine angemessene Übergangsregelung geschaffen wird, die den betroffenen Prüflingen einen gewissen, zeitlich begrenzten Schutz bieten (so BVerwG vom 23.2.1990, 7 B 24/90 RdNr. 6 - zit. nach juris; BVerfG vom 6.12.1988, BVerfGE 79, 212-223; Jarass in Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 RdNr. 75).
  • VG Regensburg, 08.10.2008 - RN 1 K 08.226

    Verschärfung der Anforderungen bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung in

    Die Bestehensgrenze bei den juristischen Staatsprüfungen ist nicht durch Bundesrecht festgelegt, sondern dem Landesgesetzgeber vorbehalten, der sie - im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen - auch ändern kann ( vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.2.1990, Az. 7 B 24/90 ).
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