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| BVerwG, 13.10.1995 - 7 B 265.95 |
Volltextveröffentlichungen
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 04.10.2000 - 3 B 153.00 Dabei setzt die vorgenannte Vorschrift freilich nicht voraus, dass der jeweilige Verwaltungsträger den Vermögensgegenstand am 25. Dezember 1993 als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter genutzt hat, noch verlangt sie eine seit dem 1. Oktober 1989 fortbestehende Identität des Verwaltungsträgers; es genügt vielmehr, dass der Vermögensgegenstand sowohl am 1. Oktober 1989 als auch am 25. Dezember 1993 Verwaltungsaufgaben beispielsweise des Bundes gedient hat (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 6 m.w.N., Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 3 C 31.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 13).
Dem kann auch nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengehalten werden, das Bundesverwaltungsgericht habe es im vorerwähnten Beschluss vom 13. Oktober 1995 (aaO., S. 11) als Zweck des Restitutionsausschlusstatbestandes beurteilt, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften dadurch weiterhin die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
- BVerwG, 07.10.2004 - 3 C 43.03
Buchgrundstück; Realteilung; Teilfläche; Mischnutzung; überwiegende Nutzung; …
Es ist bereits geklärt, dass ein Restitutionsausschluss nach dieser Vorschrift nicht voraussetzt, dass der Vermögensgegenstand am 25. Dezember 1993 und am 3. Oktober 1990 Aufgaben desselben Verwaltungsträgers diente (hier Wahrnehmung von Bundesaufgaben zum einen in unmittelbarer, zum anderen in mittelbarer Bundesverwaltung), wenn es sich jedenfalls an beiden Stichtagen um Verwaltungsaufgaben des Bundes handelte (Beschluss vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 6). - BVerwG, 21.05.1997 - 3 C 31.96
Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Restitutionsausschluß bei Nutzung …
Bei - wie hier - feststehender Nutzung des umstrittenen Vermögensgegenstandes für eine öffentliche Aufgabe bewirkt § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG einen absoluten Restitutionsausschluß zugunsten aller in Betracht kommenden Aufgabenträger (Beschluß vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 114 § 11 VZOG Nr. 6).
- BVerwG, 11.11.1998 - 3 B 140.98
Offene Vermögensfragen - Voraussetzungen des Restitutionsausschlußgrundes nach § …
Der seinerzeit für das Vermögenszuordnungsrecht zuständige 7. Senat hat es als Ziel dieser Bestimmung herausgestellt, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften "weiterhin" die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen (Beschluß vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 114 § 11 Nr. 6). - BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 418.95
Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschlußtatbestand der stichtagsbezogenen …
Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt der Restitutionsausschluß nicht voraus, daß ein Vermögensgegenstand für eine vom Zuordnungsberechtigten wahrzunehmende Aufgabe "benötigt" wird (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt. Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des Senats auch, ob ein Träger öffentlicher Aufgaben den Vermögensgegenstand am Stichtag als Eigentümer, als Verfügungsberechtigter oder aufgrund eines Mietverhältnisses genutzt hat (Beschluß vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95). - OLG Naumburg, 23.03.2004 - 11 U 34/03
Restitutionsanspruch bei unredlichem Erwerb der Rechtsposition als …
Begünstigte ist allein die Körperschaft, die am Stichtag einen restitutionsbelasteten Vermögensgegenstand für eine ihr obliegende Aufgabe gebraucht hat (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1995, 7 B 265/95 - zitiert in juris; Urteil vom 21. Mai 1997, 3 C 31/96 = VIZ 1997, 593-594; Beschluss vom 9. März 1999, 3 B 2/99 = VIZ 2000, 326-328; Beschluss vom 4. Oktober 2000, 3 B 153/00 - zitiert in juris). - BVerwG, 19.05.1998 - 3 B 273.97 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VG Leipzig, 15.08.1996 - 3 K 97/95
VZOG § 2 Abs. 1 S. 6
Ob ein Träger öffentlicher Aufgaben den Vermögensgegenstand am Stichtag als Eigentümer, als Verfügungsberechtigter oder aufgrund eines Mietverhältnisses genutzt hat, ist angesichts dieses durch den Wortlaut gedeckten und durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes belegten Regelungszwecks unerheblich (vgl. erstmals BVerwG, Beschl. v. 13.10.1995 - 7 B 265.95 -). - VG Leipzig, 14.03.1996 - 3 K 1589/94
VZOG § 2 Abs. 1 S. 6
Die Revision war gemäß §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG einen bloßen Restitutionsausschluß oder zugleich einen Zuordnungstatbestand dargestellt, wenn eine Nutzung gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EV nur am dritten Stichtag vorlag, grundsätzlich Bedeutung hat und - soweit erkennbar - bislang noch nicht entschieden wurde (ausdrücklich offengelassen: BVerwG, Beschl. v. 13.10.1995, - 7 B 265/95).
