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   BVerwG, 02.05.1995 - 7 B 270.94   

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BVerwG, 02.05.1995 - 7 B 270.94 (https://dejure.org/1995,1530)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.1995 - 7 B 270.94 (https://dejure.org/1995,1530)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 1995 - 7 B 270.94 (https://dejure.org/1995,1530)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AbfG § 2 Abs. 1 S. 2, § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abfallrecht - Abfallentsorgungsanlagen - Verhütung von Gemeinwohlbeeinträchtigungen - Nachsorgemaßnahmen - Erzwungene Stillegungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 498
  • DVBl 1996, 38
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.01.1991 - 7 B 158.90

    Abfallrecht: Gesetzgebungszuständigkeit für Abfallbeseitigung, Zulassung

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1995 - 7 B 270.94
    zwar war diese Entscheidung rechtswidrig, weil ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AbfG (§ 4 Abs. 3 AbfG 1972) genehmigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.01.1991 - BVerwG 7 B 158.90 - DVBl 1991, 399).
  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 97.78

    Abfallbeseitigung - Legale Altanlagen - Illegaler Autowrackplatz -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1995 - 7 B 270.94
    Die Anwendbarkeit des § 10 AbfG wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß gegenüber illegalen Abfallentsorgungsanlagen auch ein Einschreiten auf landesabfallrechtlicher oder anderer ordnungsrechtlicher Grundlage in Betracht kommt (vgl. dazu BVerwGE 66, 298 ).
  • BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 6.91

    Abfall - Sicherheitsleistung - Altanlagen

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1995 - 7 B 270.94
    § 10 Abs. 2 AbfG dient der Durchsetzung dieser Nachsorgepflicht (vgl. BVerwGE 89, 215, 218 = DVBl 1992, 311; BVerwG, NJW 1989, 1295).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1995 - 7 B 270.94
    § 10 Abs. 2 AbfG dient der Durchsetzung dieser Nachsorgepflicht (vgl. BVerwGE 89, 215, 218 = DVBl 1992, 311; BVerwG, NJW 1989, 1295).
  • BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18

    Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

    Denn bei diesen Anlagen besteht in besonderem Maße Anlass für die Befürchtung, dass es in der Nachbetriebsphase zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit kommen könnte (BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326 Rn. 10, Beschlüsse vom 2. Mai 1995 - 7 B 270.94 - Buchholz 451.22 § 10 AbfG Nr. 1 und vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 - AbfallR 2016, 252 ).
  • BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 3.06

    Abfallrechtliche Nachsorgeanordnung; Betriebsdeponie; Deponieinhaber;

    Da bei illegalen Anlagen, selbst wenn sie behördlich geduldet worden sein sollten, besonderer Anlass für die Befürchtung besteht, dass es in der Nachbetriebsphase zu Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit kommen könnte, entspricht es dem Normzweck, Anzeigepflicht und Anordnungsermächtigung auch und gerade auf derartige Anlagen zu beziehen (Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 7 B 270.94 - Buchholz 451.22 § 10 AbfG Nr. 1 zum mit § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG a.F. sachlich übereinstimmenden § 10 Abs. 2 AbfG 1986).
  • VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96

    Sofortige Vollziehbarkeit einer unselbständigen Kostenanforderung; Maßnahmen nach

    Da § 10 Abs. 2 AbfG als Spezialvorschrift für die Anordnung von Nachsorgemaßnahmen nicht nur für die freiwillige Stilllegung legal betriebener, sondern erst recht für die erzwungene Stilllegung rechtswidrig errichteter und betriebener Abfallentsorgungsanlagen gilt, bei denen in besonderem Maße Anlass für die Befürchtung von Allgemeinwohlbeeinträchtigungen in der Nachbetriebsphase besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 7 B 270/94 - NVwZ-RR 1995 S. 498 = DVBl. 1996 S. 38 = UPR 1995 S. 352), konnte die Beprobung und Untersuchung des Betriebsgeländes nach dieser Vorschrift in dem hier angefochtenen Bescheid angeordnet werden, durch den mit seinen inzwischen offensichtlich weitgehend vollzogenen und nicht mehr streitigen Regelungen in Abschnitt I, Ziff. 1, 2, 6 und 7 die Stilllegung und Beseitigung des Autowrackplatzes verfügt worden ist.

    Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für Nachsorgemaßnahmen nach § 10 Abs. 2 AbfG zeitlich unbegrenzt auch noch mehrere Jahre nach Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 - 7 B 18/86 - NVwZ 1986 S. 640) oder - wie hier - nur "aus Anlass der Stilllegung" erfolgen darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 1990 S. 383 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.).

    Die gesetzlich vorgeschriebene Inanspruchnahme des Anlagenbetreibers zur Durchführung von Nachsorgemaßnahmen ist auch sachgerecht, denn diese sind Ausfluss der gemäß § 2 Abs. 1 AbfG für den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen bestehenden Grundpflicht, Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu entsorgen, die nicht schon mit der Betriebseinstellung endet, sondern erst dann erfüllt ist, wenn von den betreffenden Abfällen keine Allgemeinwohlbeeinträchtigungen mehr ausgehen, so dass es gerechtfertigt ist, vom Betreiber einer stillzulegenden Abfallentsorgungsanlage im Wege der Konkretisierung seiner Nachsorgepflichten auch für die Zeit nach Stilllegung der Anlage Maßnahmen zu verlangen, die die von der eingestellten Anlage noch ausgehenden Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls oder von Rechten Dritter verhindern sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 7 C 6/91 - BVerwGE 89 S. 215 = NVwZ 1992 S. 482, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.).

    Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG ist zu berücksichtigen, dass diese Spezialvorschrift, die nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 a. a. O.) etwa wasserrechtliche Ermächtigungen verdrängt, eine umfassende und weitergehende Ermächtigung als rein ordnungsrechtliche, auf Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beschränkte Normen enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.) und dass ihr teilweise auch vorsorgender Charakter zuerkannt wird (vgl. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ), so dass sie nicht erst beim Vorliegen einer Gefahrenlage anwendbar ist, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei einem hinreichenden, dem Anlagenbetreiber zurechenbaren Gefahrenverdacht die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf dessen Kosten vorschreibt, wie etwa die Anlegung von Grundwasserkontrollbrunnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O., Beschluss vom 31. August 1989 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 a. a. O., Schwermer a. a. O. Rdnr. 19 und 20 zu § 10; Schink, DVBl. 1989 S. 1182 ).

  • BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch eine illegale, d.h. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 35 Abs. 2 und 3 KrWG) betriebene Deponie der Vorschrift des § 40 KrWG unterfällt (vgl. zu den Vorgängervorschriften BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 7 B 270.94 - Buchholz 451.22 § 10 AbfG Nr. 1 und Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 47/13

    Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfallen vielmehr auch illegale Deponien dem Anwendungsbereich des § 36 KrW-/AbfG (BVerwG, Beschl. v. 02.05.1995 - BVerwG 7 B 270.94 -, juris RdNr. 10 und Urt. v. 31.08.2006 - BVerwG 7 C 3.06 -, juris RdNr. 9).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 52/13

    Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur

    Vielmehr unterfallen auch illegale Deponien dem Anwendungsbereich des § 40 KrWG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.05.1995 - BVerwG 7 B 270.94 -, juris RdNr. 10 und Urt. v. 31.08.2006 - BVerwG 7 C 3.06 -, juris RdNr. 9; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, a.a.O., § 40 RdNr. 3).
  • OVG Niedersachsen, 21.01.1998 - 7 L 922/96

    Möglichkeit einer Anordnung von Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des

    § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) enthält eine umfassende Ermächtigung für Stillegung oder stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, alle im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebotenen Nachsorgemaßnahmen anzuordnen; bei Deponien zählen dazu insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens (wie BVerwG, Beschl. v. 2.5.1995 - 7 B 270/94 -, NVwZ-RR 1995, 498).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.4.1986 - 7 B 18.86 -, NVwZ 1986, 640; Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 82.87 -, NJW 1989, 1295; Urt. v. 29.11.1991 - 7 C 6.91 -, BVerwGE 89, 215; Beschl. v. 2.5.1995 - 7 B 270.94 -, NVwZ-RR 1995, 498; Beschl. v. 6.5.1997 - 7 B 142.97 -, NuR 1997, 550 = GewArch 1997, 391) enthält diese Vorschrift mit der Formulierung "sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten", eine umfassende Ermächtigung, alle im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebogenen Nachsorgemaßnahmen anzuordnen (ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 25.9.1985 - 9 OVG A 203 und 204/82 - Urt. v. 5.8.1996 - 7 L 1111/94 -).

    Bei Deponien zählen dazu insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens (vgl. Nr. 9.7.2 der TA Abfall und Nr. 10.7.2 der TA Siedlungsabfall), wie die Errichtung von Pegeln für die Grundwasserbeobachtung, die Entnahme von Grundwasserproben, die Untersuchung des Grundwassers auf bestimmte Parameter sowie die Zusammenstellung und Bewertung der Ergebnisse in einem Gutachten (vgl. insbesondere BVerwG, Beschl. v. 2.5.1995, a.a.O., S. 499; Beschl. v. 6.5.1997, u.a. NuR 1997, 551), somit auch Maßnahmen, die dazu dienen, die tatsächlich bestehende Gefahrenlage zu klären (vgl. ferner VGH Kassel, Urt. v. 14.1.1986 - IX OE 47/80 -, NVwZ 1986, 660).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 53/13

    Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfallen vielmehr auch illegale Deponien dem Anwendungsbereich des § 36 KrW-/AbfG (BVerwG, Beschl. v. 02.05.1995 - BVerwG 7 B 270.94 -, juris RdNr. 10 und Urt. v. 31.08.2006 - BVerwG 7 C 3.06 -, juris RdNr. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2006 - 7 A 3025/04
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162 und vom 25. Februar 1994 - 7 B 270/94 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 10 S 2687/95

    Altlastensanierung: Erkundungsmaßnahmen - Störerauswahl - keine Verjährung der

    Die bundesrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 AbfG dürfte nicht einschlägig sein, da sie nur auf Abfallentsorgungsanlagen anwendbar ist, die nach dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes am 11.6.1972 geschlossen worden sind (vgl. Schink, GewArch 1996, 6, 10; BVerwG, Beschl. v. 2.5.1995, NuR 1995, 536 = BayVBl 1995, 664).
  • OVG Niedersachsen, 05.08.1996 - 7 L 1111/94

    Abfallentsorgungsanlage; Inhaber; Letzter Betreiber der Anlage; Stillegung;

  • OLG Brandenburg, 11.11.2004 - 5 U 128/03

    Geltendmachung von Nutzungsentgeltansprüchen nach § 9 Abs. 1 S. 1 VerkFlBerG -

  • BVerwG, 06.05.1997 - 7 B 142.97

    Deponie - Stillegung - Nachsorge - Zeitliche Begrenzung von Nachsorgeanordnungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2000 - 20 A 1774/99

    Abgrenzung der Anwendungsbereiche des KrW-/AbfG bzw. des BBodSchG bei Deponien;

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2005 - 7 KS 113/02

    Pflicht zur Anpassung einer Mülldeponie an die Anforderungen der Technischen

  • BVerwG, 12.03.1999 - 7 B 260.98

    Nachsorgeanordnung zum Grundwasserschutz 5 Jahre nach Stillegung einer

  • BVerwG, 09.01.1997 - 7 B 334.96

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Meiningen, 25.11.1996 - 5 K 615/94

    Ansehung des letzten Inhabers einer Deponie als verantwortlicher Inhaber i.S.d. §

  • VG Minden, 02.02.2005 - 11 K 2678/03

    Kreis Lippe ist für Abfalldeponie in Kalletal verantwortlich

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