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   BVerwG, 17.01.1997 - 7 B 298.96   

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BVerwG, 17.01.1997 - 7 B 298.96 (https://dejure.org/1997,8374)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1997 - 7 B 298.96 (https://dejure.org/1997,8374)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1997 - 7 B 298.96 (https://dejure.org/1997,8374)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Reichweite von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz - Nichtzulassung zur Revision wegen mangelnder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.09.1994 - 7 B 14.94
    Auszug aus BVerwG, 17.01.1997 - 7 B 298.96
    Damit unterscheiden sich die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG insoweit nicht wesentlich von den - auf die Praxis in der DDR zugeschnittenen - übrigen Schädigungsfällen des § 1 VermG; erfaßt werden sollen hiernach die Vermögenswerte, die den Rechtsinhabern jedenfalls faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 25), so daß - mit anderen Worten - die Beurteilung gerechtfertigt ist, daß der frühere Vermögensinhaber durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30; stRspr).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 50.94

    Keine Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz für das von einer schwedischen

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1997 - 7 B 298.96
    Das kann, wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers so sehr beschnitten waren, daß dies in der Sache einer "kalten Enteignung" in tatsächlicher Hinsicht gleichkam (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 50/94]).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1997 - 7 B 298.96
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats soll die in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG vorgeschriebene "entsprechende" Anwendung gewährleisten, daß wegen der Ausrichtung des Vermögensgesetzes auf die für die DDR kennzeichnenden Entziehungstatbestände keine zu enge Anlehnung an den Text einzelner Bestimmungen erfolgen soll, wenn die betreffenden Vorschriften etwaige Besonderheiten verfolgungsbedingter Vermögensverluste nicht berücksichtigen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 [BVerwG 18.05.1995 - 7 C 19/94]).
  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 24.93

    Vermögensfragen - Veräußerungsgeschäft - Wirksamkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1997 - 7 B 298.96
    Damit unterscheiden sich die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG insoweit nicht wesentlich von den - auf die Praxis in der DDR zugeschnittenen - übrigen Schädigungsfällen des § 1 VermG; erfaßt werden sollen hiernach die Vermögenswerte, die den Rechtsinhabern jedenfalls faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 25), so daß - mit anderen Worten - die Beurteilung gerechtfertigt ist, daß der frühere Vermögensinhaber durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30; stRspr).
  • VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11

    Friedrich zu Solms-Baruth

    Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96; Beschl. v. 12. Juni 2004 - BVerwG 8 B 8.04; Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - und Beschl. v. 02. September 2008 - BVerwG 8 B 35.08) und der erstinstanzlichen Rechtsprechung (etwa VG Berlin, Urt. v. 15. November 1993 - 25 A 127.92).

    Der angefochtene Bescheid bestimme den "Vermögensverlust auf andere Weise" entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1997 (BVerwG 7 B 298.96).

    Das Vermögensgesetz gilt danach nicht, weil auch die Voraussetzungen einer - vorliegend allein in Betracht kommenden - schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 S. 1 VermG nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können; nach dieser Bestimmung ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben (zu dem Sinn der entsprechenden Anwendung: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2).

    Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2001 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).

    Ein Vermögensverlust liegt dann vor, wenn der Vermögenswert dem Geschädigten mit dinglicher oder sonst praktisch endgültiger Wirkung weggenommen oder von ihm weggegeben worden ist; das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers durch die Maßnahme so sehr beschnitten waren, dass diese in ihrer Gesamtwirkung in tatsächlicher Hinsicht einer "kalten Enteignung" gleichkam (BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2).

    Über den Eintritt eines Vermögensverlustes ist - wie im Vermögensrecht allgemein - vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden, so dass die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne nicht verlangt wird; zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 S. 1 VermG reicht es vielmehr aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 14.14

    Ausgleichsbetrag; besatzungshoheitlich; Berechtigtenfeststellung; Bestandskraft;

    Dazu genügt, dass der Berechtigte durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5 S. 17 f.; Beschluss vom 17. Januar 1997 - 7 B 298.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100 S. 305).

    Vielmehr genügt es, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Betroffenen so sehr beschnitten werden, dass dies in der Sache einer "kalten Enteignung" gleichkommt (BVerwG, Urteile vom 28. September 1995 - 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 und vom 2. Dezember 1999 a.a.O.; Beschluss vom 17. Januar 1997 a.a.O.).

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 621/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf

    Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96; Beschl. v. 12. Juni 2004 - BVerwG 8 B 8.04; Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - und Beschl. v. 02. September 2008 - BVerwG 8 B 35.08) und der erstinstanzlichen Rechtsprechung (etwa VG Berlin, Urt. v. 15. November 1993 - 25 A 127.92).

    Der angefochtene Bescheid bestimme den "Vermögensverlust auf andere Weise" entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1997 (BVerwG 7 B 298.96).

    Das Vermögensgesetz gilt danach nicht, weil auch die Voraussetzungen einer - vorliegend allein in Betracht kommenden - schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 S. 1 VermG nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnten; nach dieser Bestimmung ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben (zu dem Sinn der entsprechenden Anwendung: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2).

    Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2011 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).

    156 Ein Vermögensverlust liegt dann vor, wenn der Vermögenswert dem Geschädigten mit dinglicher oder sonst praktisch endgültiger Wirkung weggenommen oder von ihm weggegeben worden ist; das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers durch die Maßnahme so sehr beschnitten waren, dass diese in ihrer Gesamtwirkung in tatsächlicher Hinsicht einer "kalten Enteignung" gleichkam (BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2).

  • BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10

    Zur Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG

    Über den Eintritt eines solchen Vermögensverlustes ist, wie im Vermögensrecht allgemein, vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 44) oder dass der frühere Vermögensinhaber durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde (vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 30 und vom 17. Januar 1997 a.a.O.; Urteil vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5 = juris Rn. 10).

    Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers so sehr beschnitten waren, dass dies in der Sache einer "kalten Enteignung" in tatsächlicher Hinsicht gleichkam (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 55; Beschluss vom 17. Januar 1997 a.a.O.; Urteil vom 2. Dezember 1999 a.a.O.).

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 623/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf

    Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96; Beschl. v. 12. Juni 2004 - BVerwG 8 B 8.04; Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - und Beschl. v. 02. September 2008 - BVerwG 8 B 35.08) und der erstinstanzlichen Rechtsprechung (etwa VG Berlin, Urt. v. 15. November 1993 - 25 A 127.92).

    Der angefochtene Bescheid bestimme den "Vermögensverlust auf andere Weise" entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1997 (BVerwG 7 B 298.96).

    Das Vermögensgesetz gilt danach nicht, weil auch die Voraussetzungen einer - vorliegend allein in Betracht kommenden - schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 S. 1 VermG nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnten; nach dieser Bestimmung ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben (zu dem Sinn der entsprechenden Anwendung: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2).

    Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2011 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).

    156 Ein Vermögensverlust liegt dann vor, wenn der Vermögenswert dem Geschädigten mit dinglicher oder sonst praktisch endgültiger Wirkung weggenommen oder von ihm weggegeben worden ist; das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers durch die Maßnahme so sehr beschnitten waren, dass diese in ihrer Gesamtwirkung in tatsächlicher Hinsicht einer "kalten Enteignung" gleichkam (BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2).

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 622/12

    Rückübertragungsrecht

    Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96; Beschl. v. 12. Juni 2004 - BVerwG 8 B 8.04; Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - und Beschl. v. 02. September 2008 - BVerwG 8 B 35.08) und der erstinstanzlichen Rechtsprechung (etwa VG Berlin, Urt. v. 15. November 1993 - 25 A 127.92).

    Der angefochtene Bescheid bestimme den "Vermögensverlust auf andere Weise" entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1997 (BVerwG 7 B 298.96).

    Das Vermögensgesetz gilt danach nicht, weil auch die Voraussetzungen einer - vorliegend allein in Betracht kommenden - schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 S. 1 VermG nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnten; nach dieser Bestimmung ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben (zu dem Sinn der entsprechenden Anwendung: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2).

    Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2011 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).

    156 Ein Vermögensverlust liegt dann vor, wenn der Vermögenswert dem Geschädigten mit dinglicher oder sonst praktisch endgültiger Wirkung weggenommen oder von ihm weggegeben worden ist; das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers durch die Maßnahme so sehr beschnitten waren, dass diese in ihrer Gesamtwirkung in tatsächlicher Hinsicht einer "kalten Enteignung" gleichkam (BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2).

  • BVerwG, 02.12.1999 - 7 C 46.98

    Jüdisches Vermögen; Feindvermögensverwaltung; Vermögensverlust auf andere Weise

    Über den Eintritt eines solchen Vermögensverlustes ist, wie im Vermögensrecht allgemein, vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100).

    Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß § 1 Abs. 6 VermG nicht die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne verlangt; vielmehr findet diese Vorschrift auch dann Anwendung, wenn die Eigentümerbefugnisse durch staatliche Verfolgungsmaßnahmen tatsächlich so sehr beschnitten waren, daß dies in der Sache einem Eigentumsentzug gleichkam (sog. "kalte Enteignung"; vgl. Beschluß vom 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - a.a.O.).

    Demgegenüber blieben Juden mit ausschließlich feindlicher Staatsangehörigkeit, für die die Verordnung vom 25. November 1941 nicht galt (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - a.a.O.), nach den Erkenntnissen der zeitgeschichtlichen Forschung bis zum Ende der nationalsozialistischen Herrschaft von der "Entjudung" oder "Arisierung" ihres Vermögens verschont; Ausnahmen wurden nur bei ehemals deutschen Juden gemacht, die während des Kriegs die feindliche Staatsangehörigkeit erworben hatten (vgl. Stephan H. Lindner, Das Reichskommissariat über die Behandlung feindlichen Vermögens im Zweiten Weltkrieg, Stuttgart 1991, S. 141 f.).

  • BVerwG, 21.06.2007 - 8 C 9.06

    Schädigung, Zeitpunkt; Beteiligung; Siedlungsunternehmen; Parzellierung;

    Er wurde faktisch seiner Gesellschafterstellung beraubt, weil seine Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten so sehr beschnitten waren, dass dies in der Sache einer "kalten Enteignung" in tatsächlicher Hinsicht gleichkam (Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 23.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 15; Beschluss vom 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100).
  • BVerwG, 29.07.2015 - 8 B 75.14

    Rückübertragung von Grundstücken; Vermögensverlust nach § 1 Abs. 6 VermG

    In der - auch in der Beschwerdebegründung zitierten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für den Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG nicht auf das förmliche Erlöschen der Rechtsposition des Betroffenen oder den vollen Entzug seiner Rechtsstellung, sondern auf eine faktische Betrachtungsweise abzustellen ist, weil nur dies den historischen Gegebenheiten gerecht wird und eine Annäherung an die damals jenseits des Rechtlichen herrschende Wirklichkeit zulässt (BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1999 - 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5 unter 1. - juris Rn. 10 und vom 7. März 2007 - 8 C 26.05 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 66 Rn. 26; Beschluss vom 17. Januar 1997 - 7 B 298.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100).

    Das kann auch der Fall sein, wenn seine Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten so sehr beschnitten waren, dass dies in der Sache einer "kalten Enteignung" gleich kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 ; Beschluss vom 17. Januar 1997 - 7 B 298.96 - a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Ein Vermögensverlust liegt vor, wenn der Vermögenswert dem Geschädigten mit dinglicher oder ansonsten praktisch endgültiger Wirkung weggenommen oder von ihm weggegeben worden ist; der Abschluss lediglich obligatorischer Rechtsgeschäfte ohne Besitzübergabe (bei beweglichen Sachen) oder die vorübergehende bloße Besitzstörung begründet hingegen keinen Vermögensverlust, sofern nicht eine endgültige Verschiebung von Vermögenswerten stattgefunden hat (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 Rn. 152; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 22.02.2007 - 5 C 4.06

    Abführungsbetrag; Einheitswert, vor der Schädigung zuletzt festgestellter ~;

  • BVerwG, 08.01.2001 - 8 B 244.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • VG Gera, 24.04.2001 - 3 K 265/98

    Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

  • VG Cottbus, 09.12.2021 - 1 K 318/15
  • VG Berlin, 08.12.2022 - 29 K 131.20

    Hotel Adlon: Kein neues Verfahren

  • BVerwG, 01.12.2004 - 7 B 134.04

    Dauerhafte Verdrängung aus dem Eigentum durch Verhaftung des Rechtsinhabers und

  • VG Gera, 07.11.2001 - 2 K 1451/97

    Anspruch auf Herausgabe von Flurstücken bei einer Schädigungsmaßnahme ;

  • BVerwG, 28.01.2004 - 7 B 107.03

    Faktische Enteignung durch die Verordnung des königlich-ungarischen Ministeriums

  • VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00

    Auskehr des Veräußerungserlöses aus Verkauf eines Flurstückes; Schädigende

  • VG Berlin, 10.12.2007 - 22 A 56.06

    Beschlagnahme und Pfändung von Aktien - keine Berechtigung für Entschädigung

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