Rechtsprechung
   BVerwG, 22.03.1991 - 7 B 30.91   

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BVerwG, 22.03.1991 - 7 B 30.91 (https://dejure.org/1991,2998)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1991 - 7 B 30.91 (https://dejure.org/1991,2998)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1991 - 7 B 30.91 (https://dejure.org/1991,2998)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Landesrechtsvorschrift - Revision - Revisionsfrist - Rechtsmittel - Unzulässigkeit - Meinungsfreiheit - Wahlpropaganda - Wahlbeeinflussung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 681
  • DVBl 1992, 775
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

    Da eine Rechtsmittelfrist zugleich auch eine Überlegungsfrist gewährt (BSG, Beschluss vom 28.1.2004, B 6 KA 95/03 B = SozR 4-1500 § 151 Nr. 1, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22.3.1991, 7 B 30.91 = DVBl 1992, 775, 776), muss ein Betroffener die Möglichkeit haben, sie ohne Erleiden irreparabler Nachteile auch auszuschöpfen (BVerfG , Beschluss vom 29.8.2005, 1 BvR 2138/03, NJW 2005, 3346 mwN).
  • LSG Bayern, 15.10.2019 - L 20 KR 122/19

    Verfristete Berufungseinlegung

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die ursprüngliche Entscheidung insgesamt nicht klar genug gewesen ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln des Rechtsmittelführers zu sein, wobei von einer Klarheit im genannten Sinn dann auszugehen ist, wenn "bei durchschnittlicher Sorgfalt ohne weiteres [zu] erkennen" (Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 09.12.1983, V ZR 21/83) ist, was mit der (später noch berichtigten) Entscheidung gewollt war (zu der Thematik der Rechtsmittelfrist bei berichtigten Entscheidungen vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 15.02.1990, 1 BvR 1211/89, und vom 08.09.2005, 2 BvR 824/05; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 27.07.2004, IX R 44/01; BGH, Urteile vom 26.10.1976, VI ZR 249/75, vom 10.03.1981, VI ZR 236/79, vom 09.12.1983, V ZR 21/83, und vom 09.11.1994, XII ZR 184/93, sowie Beschlüsse vom 17.01.1991, VII ZB 13/90, und vom 05.11.1998, VII ZB 24/98; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschlüsse vom 22.03.1991, 7 B 30/91, und vom 06.05.2010, 6 B 48/09; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 28.01.2004, B 6 KA 95/03 B).

    Sofern von Leitherer (vgl. ders., in: Meyer-Ladewig/Keller/ders./Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 151, Rdnr. 7) formuliert wird "Erbittet Gericht Abschrift bzw. Ausfertigung zur Berichtigung zurück, kann Beteiligter Eingang der berichtigten Ausfertigung abwarten (BSG 28.1.04, B 6 KA 95/03 B, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1; BVerwG DVBl. 92, 775)", und damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Rechtsmittelfrist grundsätzlich erst mit Zugang der berichtigten Entscheidung zu laufen beginne, steht diese Kommentierung in der dort getroffenen Pauschalität im Widerspruch zur aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird so auch nicht von den zwei von Leitherer angeführten Entscheidungen getragen (näher dazu s. unten).

    Sofern das BSG im Beschluss vom 28.01.2004, B 6 KA 95/03 B, über die aufgezeigte Ausnahme hinaus und unter Verweis auf den Beschluss des BVerwG vom 22.03.1991, 7 B 30.91, dahingehend eine weitere Ausnahme gemacht hat, dass - unabhängig von der Frage der Klarheit der berichtigten Entscheidung - für den Fristbeginn auch dann auf die Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses und nicht die zuvor erfolgte Zustellung des noch zu berichtigenden Urteils abzustellen sei, wenn das Gericht die Beteiligten während des ersten Monats nach Zustellung der später berichtigten Entscheidung, also während der laufenden Rechtmittelfrist, dazu aufgefordert habe, die übersandten Ausfertigungen/Abdrucke zum Zwecke der Berichtigung zurückzusenden, handelt es sich hierbei offensichtlich um eine reine Einzelfallentscheidung, ohne dass das BSG damit eine grundsätzliche Rechtsansicht zum Ausdruck hätte bringen wollen.

    Sofern sich das BSG in seinem Beschluss vom 28.01.2004 auf den Beschluss des BVerwG vom 22.03.1991, 7 B 30.91, stützt, ändert dies an der aufgezeigten Auffassung des Senats nichts.

    Das BVerwG hat seine Argumentation darauf gestützt, dass die Rechtsmittelfrist gleichzeitig auch eine "Überlegungsfrist" (BVerwG, Beschluss vom 22.03.1991, 7 B 30.91) sei, die vom potentiellen Rechtsmittelführer voll ausgeschöpft werden dürfe.

  • BVerwG, 14.05.2009 - 4 B 2.09

    Voraussetzungen für die Ansehung eines behördlichen Schreibens als Verwaltungsakt

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die bloße Übereinstimmung einer Vorschrift oder eines Grundsatzes des irrevisiblen Rechts mit einer Vorschrift oder einem Grundsatz des revisiblen Rechts nicht zur Revisibilität führt (vgl. Beschluss vom 22. März 1991 - BVerwG 7 B 30.91 - NVwZ 1991, 681).
  • VG Karlsruhe, 13.04.2017 - 10 K 6725/16

    Anfechtung einer Bürgermeisterwahl wegen eines Doppelwahlplakats vor einem

    Der Wähler darf während der Wahlhandlung nicht dem Einfluss einer Wahlpropaganda ausgesetzt werden, d.h. er soll ohne Einflüsse seine Stimme abgeben können (Quecke/Gackenholz/Bock, a.a.O., § 19 KomWG Rn. 11; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.1991 - 7 B 30.91 - OVG Lüneburg, Urteil vom 19.10.1993 - 10 L 5553/91 -, beide juris).
  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 95/03 B

    Rücksendung fehlerhafter Urteilsausfertigungen an das Gericht zum zum Zwecke der

    In einer solchen Situation können die Beteiligten den Eingang der berichtigten Ausfertigung abwarten und dann innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG prüfen, ob Rechtsmittel eingelegt werden sollen (vgl BVerwG, Beschluss vom 22. März 1991 - 7 B 30.91 - DVBl 1992, 775, 776; Meyer-Ladewig, aaO, § 151 RdNr 7; Kopp/Schenke, aaO, § 118 RdNr 11).
  • BSG, 17.06.2020 - B 5 R 302/19 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Der 6. Senat des BSG hat sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des BVerwG (Beschluss vom 22.3.1991 - 7 B 30/91 - DVBl 1992, 775 = juris RdNr 3: in jenem Fall wurde den Beteiligten lediglich mitgeteilt, dass "einige - weder nach Inhalt noch Umfang bezeichnete - Passagen der Ausfertigung nicht mit dem Originalurteil übereinstimmten") auf den von ihm zu entscheidenden Fall übertragen, in dem das SG die Unrichtigkeit bemerkt und von den Beteiligten die Urteilsausfertigungen lediglich "zum Zwecke der Berichtigung" zurückgefordert hatte.
  • BVerwG, 06.05.2010 - 6 B 48.09

    Nichtzulassungsbeschwerde, Einlegungsfrist, Begründungsfrist, Fristenlauf,

    In einem solchen Fall hat ein nach § 118 VwGO durchgeführtes Berichtigungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 7. April 1966 - BVerwG 4 B 165.65 - RdL 1966, 251 f., vom 22. März 1991 - BVerwG 7 B 30.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 296 S. 30, vom 24. Mai 1996 - BVerwG 3 C 55.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 23 S. 9 und vom 10. Juli 2008 - BVerwG 2 B 41.08 - juris Rn. 4, vgl. in der Sache nach ebenso: BFH, Beschluss vom 9. August 1974 - V B 29/74 - BB 1974, 1330; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 81/08 - NJW-RR 2009, 1443 m.w.N.) auf den Fristablauf grundsätzlich keinen Einfluss.
  • VGH Bayern, 07.08.2012 - 15 B 10.191

    Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung hat keinen Einfluss auf die Frist des §

    Unabhängig davon wurden die Beigeladenen durch das gerichtlichen Schreiben vom 10. Mai 2011 davon unterrichtet, dass die in Aussicht genommene Berichtigung nur die Rechtsmittelbelehrung des Urteils und damit die im Berufungsverfahren unterlegene Klägerin betraf (BVerwG vom 22.3.1991 Az. 7 B 30/91 NVwZ 1991, 681).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 11 B 132.95

    Grundlage einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Rückzahlung einer Zuwendung

    Soweit die Beschwerde eine revisionsgerichtliche Auslegung des § 19 Nds. HG 1990 erreichen möchte, übersieht sie, daß die Vorschrift, auch wenn sie mit § 44 a BHO übereinstimmt, dem nicht revisiblen Landesrecht angehört (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. März 1991 - BVerwG 7 B 30.91 - ).
  • VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19

    Wahlprüfungsklage gegen die Kommunalwahl in der Stadt Cottbus vom 26. Mai 2019

    Der Rechtsbegriff "unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude" wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, dahingehend ausgelegt, dass damit ein Sperrbereich von 10 bis 20 Meter vor dem Gebäude gemeint ist, wobei jedoch die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Umstände des Einzelfalls für die Frage maßgeblich sind, ob die zu schützende Integrität des Wahlvorgangs (BVerwG, Beschl. v. 22. März 1991 - 7 B 30/91 -, juris Rn. 6) in unzulässiger Weise tangiert wurde (vgl. OVG f. d. Ld. Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. Mai 2002 - 2 L 257/01 -, juris Rn. 8; Nieders.
  • BVerwG, 24.05.1996 - 3 B 55.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Annahme der Zustellung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 1 A 2575/15

    Zulassung der Berufung wegen eines relevanten Verfahrensmangels; Mangelhaftigkeit

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.1998 - 2 M 91/98

    Fristbeginn bei erneuter Zustellung, vorläufige Dienstenthebung und Alkoholsucht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2006 - L 26 SB 27/05

    Beginn der Berufungsfrist bei Urteilsberichtigung - Zwischenurteil - selbständige

  • BVerwG, 10.03.1998 - 5 B 21.98

    Mangel der Revisibilität von Landesrecht - Rechtsfrage von grundsätzlicher

  • BVerwG, 04.09.1992 - 5 B 78.92

    Rückforderung der Ausfertigung des Berufungsurteils sogleich nach der Zustellung

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