Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2002

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   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02 (https://dejure.org/2002,385)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 (https://dejure.org/2002,385)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 (https://dejure.org/2002,385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erschwerung des Zugangs zu einer Beschwerdeentscheidung durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Neuregelung; Einschränkung des Prüfungsumfangs des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3795 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1390
  • DÖV 2003, 131
  • BauR 2002, 1684
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2000 - 7 B 1533/00
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von den Gegebenheiten des vom Antragsteller ausdrücklich angesprochenen Verfahrens 7 B 1533/00, das der Senat mit Beschluss vom 3.11.2000 entschieden hat.

    Dem "normalen" Wohnnutzer ist es im Interesse des eigenen Schutzes zuzumuten, mit seinem Wohnbauvorhaben aus der unmittelbaren Nachbarschaft zu den potenziell störenden landwirtschaftlichen Betriebsanlagen ggf. abzurücken, insbesondere sich nicht im unmittelbaren Nahbereich der für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung typischen "Platzgerüche" anzusiedeln - vgl. hierzu etwa die Ausführungen auf S. 10/11 des Senatsbeschlusses vom 3.11.2000 - 7 B 1533/00 -, wobei es im Hinblick auf den Schutz der benachbarten Landwirtschaft vor eventuellen zusätzlichen Betriebseinschränkungen aus dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme sogar geboten sein kann, auf das (Wohn)Bauvorhaben zu verzichten.

    hierzu S. 10 des Senatsbeschlusses vom 3.11.2000 - 7 B 1533/00.

  • Drs-Bund, 31.08.2001 - BT-Drs 14/6856
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02
    Sie stellen einen Kompromiss dar zwischen dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 14/6393) einerseits, der in Art. 1 Nr. 14 eine Streichung der bisherigen Absätze 4 bis 6 des § 146 VwGO und damit unter Abschaffung der für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Verfahren der Prozesskostenhilfe eingeführten Zulassungsbeschwerde die Wiederherstellung einer uneingeschränkten Beschwerdemöglichkeit vorsah, und dem Gesetzentwurf des Bundesrats (BT-Drs. 14/6856) andererseits, der in Art. 1 Nr. 11 eine Modifizierung der Zulassungsbeschwerde nach den bisherigen Absätzen 4 bis 6 des § 146 VwGO vorsah.
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2017 - 7 ME 20/17

    Ausnahmegenehmigung; Dauerfestsetzung; Erledigung; Flohmarkt; Marktfestsetzung;

    Dies gilt hier umso mehr, als das Beschwerdegericht - über die Beschwerdebegründung hinaus - zu Lasten des Beschwerdeführers auch solche Gründe zu berücksichtigen hat, auf welche sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gestützt hat, die diese aber zu rechtfertigen in der Lage wären (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - 8 A 1760/13

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer

    Die isolierte Betrachtung der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, verbunden mit der Feststellung, dass der Wert von 0, 25 den absoluten Grenzwert darstelle, stehe im Widerspruch zu dem in den Auslegungshinweisen selbst zitierten Beschluss des OVG NRW vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - und zu den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 der GIRL.

    Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der von den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL in Bezug genommene Beschluss des OVG NRW vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - auf Sachverhalte, die von der GIRL 2008 erfasst werden, keine Anwendung finden kann.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 37.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - 8 A 1487/14

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der von den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL in Bezug genommene Beschluss des OVG NRW vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - auf Sachverhalte, die von der GIRL 2008 erfasst werden, keine Anwendung finden kann.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 37.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11.

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines genehmigten Wohnbauvorhabens unmittelbar neben einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung; Baurechtliche Regelungen des unmittelbaren Nebeneinanders landwirtschaftlicher Betriebe unter Beachtung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2000 - 7 B 1533/00
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2002 - 7 B 315/02
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von den Gegebenheiten des vom Antragsteller ausdrücklich angesprochenen Verfahrens 7 B 1533/00, das der Senat mit Beschluss vom 3. November 2000 entschieden hat.

    Dem "normalen" Wohnnutzer ist es im Interesse des eigenen Schutzes zuzumuten, mit seinem Wohnbauvorhaben aus der unmittelbaren Nachbarschaft zu den potenziell störenden landwirtschaftlichen Betriebsanlagen ggf. abzurücken, insbesondere sich nicht im unmittelbaren Nahbereich der für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung typischen "Platzgerüche" anzusiedeln - vgl. hierzu etwa die Ausführungen auf S. 10/11 des Senatsbeschlusses vom 3. November 2000 - 7 B 1533/00 -, wobei es im Hinblick auf den Schutz der benachbarten Landwirtschaft vor eventuellen zusätzlichen Betriebseinschränkungen aus dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme sogar geboten sein kann, auf das (Wohn)Bauvorhaben zu verzichten.

    vgl. hierzu S. 10 des des Senatsbeschlusses vom 3. November 2000 - 7 B 1533/00.

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