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   BVerwG, 14.04.1997 - 7 B 329.96   

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BVerwG, 14.04.1997 - 7 B 329.96 (https://dejure.org/1997,2301)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.1997 - 7 B 329.96 (https://dejure.org/1997,2301)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 1997 - 7 B 329.96 (https://dejure.org/1997,2301)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grenzverlauf einer Landschaftsschutzverordnung - Randzonen - Teilbereiche - Teilnichtigkeit von Normen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 608
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.01.1994 - 4 NB 30.93

    Bauplanungsrecht: Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans bei Unbestimmtheiten im

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1997 - 7 B 329.96
    Für diesen Bereich kann die Verordnung nach den Grundsätzen über die Teilnichtigkeit von Normen wirksam sein (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 69 = DVBl 1994, 701 = NVwZ 1994, 684 ).«.

    Daß eine auf Teile des räumlichen Geltungsbereichs beschränkte Nichtigkeit nicht zwangsläufig die Nichtigkeit der gesamten Norm nach sich zieht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 69 m.w.N.); zur Klärung dieser Frage bedarf es daher nicht der von der Beschwerde erstrebten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 105.65

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Landschaftsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1997 - 7 B 329.96
    Die Beschwerde sieht eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 105.65 -, BVerwGE 26, 129 , und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110 darin, daß der Verwaltungsgerichtshof die Umschreibung der Grenzen des Schutzgebiets im Verordnungstext trotz der Auslegungsbedürftigkeit einzelner Formulierungen für hinreichend bestimmt halte; diese Auffassung widerspreche dem in den Divergenzentscheidungen aufgestellten Rechtssatz, daß der räumliche Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung, wenn er nicht in einer Karte bezeichnet werde, nicht durch unbestimmte Rechtsbegriffe bestimmt werden könne, sondern durch einen eindeutigen Wortlaut abzugrenzen sei.
  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 2.94

    Bezeichnung des Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1997 - 7 B 329.96
    Die Beschwerde sieht eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 105.65 -, BVerwGE 26, 129 , und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110 darin, daß der Verwaltungsgerichtshof die Umschreibung der Grenzen des Schutzgebiets im Verordnungstext trotz der Auslegungsbedürftigkeit einzelner Formulierungen für hinreichend bestimmt halte; diese Auffassung widerspreche dem in den Divergenzentscheidungen aufgestellten Rechtssatz, daß der räumliche Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung, wenn er nicht in einer Karte bezeichnet werde, nicht durch unbestimmte Rechtsbegriffe bestimmt werden könne, sondern durch einen eindeutigen Wortlaut abzugrenzen sei.
  • BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S.

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1997 - 7 B 329.96
    Für diesen Bereich kann die Verordnung nach den Grundsätzen über die Teilnichtigkeit von Normen wirksam sein (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 69 = DVBl 1994, 701 = NVwZ 1994, 684 ).«.
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1997 - 7 B 329.96
    Schon aus der Verpflichtung der Gemeinde, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB ), ergibt sich, daß die Gemeinde mit der Übernahme eines im Regionalplan festgesetzten landschaftlichen Vorbehaltsgebiets in den gemeindlichen Landschaftsplan als Bestandteil des Flächennutzungsplans öffentliche (Landschaftsschutz-)Belange wahrnimmt, die auf überörtlicher Grundlage beruhen und damit als verbindliche Vorgabe der Bauleitplanung einer bauplanerischen Abwägung der Gemeinde entzogen sind (vgl. Beschluß vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 ); als solche sind sie, soweit das Planungsziel bereits durch die landesplanerische Entscheidung konkretisiert ist, nicht Gegenstand der gemeindlichen Planungshoheit.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2007 - 11 A 7.05

    Gesamt- oder Teilnichtigkeit einer Verordnung aufgrund von Ausfertigungsmängeln;

    Letzteres ergibt sich auch schon daraus, dass ein Teil des Gebiets bereits durch die mit § 12 Abs. 2 NSG-VO aufgehobene Verordnung des Regierungspräsidenten Potsdam vom 6. Mai 1938 (Amtsblatt der Preußischen Regierung in Potsdam, Jahrgang 1938, Stück 23) zum Naturschutzgebiet erklärt worden war (vgl. zur Teilnichtigkeit wegen unzureichender Bestimmung der Grenzen eines Landschaftsschutzgebiets: BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 7 B 329.96 -, NVwZ-RR 1997, 608; wegen unbestimmter Festsetzungen bzw. Grenzen eines Bebauungsplans: BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ 1994, 684; wegen eines Ausfertigungsmangels eines Bebauungsplans: VGH Mannheim, Urteil vom 24. September 1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101, sowie bei Juris; wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntgabemangels einer Abgabensatzung: VG München, Urteil vom 14. Dezember 2006 - M 10 K 06.415 -, bei Juris).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2004 - 8 KN 43/02

    Verbot fischereilicher Nutzung in einem Naturschutzgebiet zum Schutz von Vögeln;

    Es handelt sich um einen abtrennbaren Teil der VO, der mit den übrigen Regelungen nicht in einem untrennbaren Zusammenhang besteht (vgl. zu dem Maßstab für die Teilnichtigkeit BVerwG, Beschlüsse v. 14.4.1997 - 7 B 329/96 -, NVwZ-RR 1997, 608 f., und v. 8.8.1989 - 4 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 159 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 14.08.2009 - 1 KN 219/07

    Aufstellungsbeschluss; Aushang, öffentlicher; Aushangfrist; Bekanntmachung,

    Sie zieht nicht die Unwirksamkeit der Veränderungssperre insgesamt nach sich, weil sich die Abweichungsflächen unzweideutig feststellen lassen und die Veränderungssperre nach ihrem Sinn und Zweck nicht mit Abgrenzungsdetails in Randbereichen "steht und fällt" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.1.1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ 1994, 684; Beschl. v. 14.4.1997 - 7 B 329.96 -, NVwZ-RR 1997, 608).
  • OVG Sachsen, 07.09.2005 - 1 B 300/03

    Gestaltungssatzung, Bestimmtheit, Geltungsbereich, Denkmalschutz, Holzfenster,

    Ob eine bloße Unbestimmtheit des Randbereichs der Satzung ihre Wirksamkeit im Kernbereich, in dem das von der Klägerin errichtete Haus gelegen ist, unberührt ließe (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.5.1998 - 4 B 49/98 -, zit. nach Juris; Beschl. v. 14.4.1997 - 7 B 329/96 -, NVwZ-RR 1997, 608; Beschl. v. 16.6.1994 - 4 C 2/94 -, NVwZ 1994, 1099, 1101; Beschl. v. 1.2.1994 - 4 NB 44/93 - zit. nach Juris; Beschl. v. 4.1.1994 - 4 NB 30/93 -, NVwZ 1994, 684; SächsOVG, Urt. v. 11.12.1996 - 1 S 532/95 - UA S. 16; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.5.1995 - 1 L 165/94 - zit. nach Juris), kann gleichermaßen dahinstehen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07

    Normenkontrollverfahren - Zum Erfordernis der erneuten Auslegung des Entwurfs

    Damit ermöglichen es die zweifelsfrei vom zuständigen Fachminister ausgefertigten und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Teile der NSG-VO, jedenfalls einen "Kernbereich" festzulegen, der in jedem Fall zum Naturschutzgebiet gehört, und in dem die materiell-rechtlichen Regelungen der NSG-VO (rechtmäßiger und sinnvoller Weise) zur Anwendung gelangen können und von dem auch ohne Weiteres angenommen werden kann, dass der Verordnungsgeber ihn in jedem Falle unter Schutz stellen wollte (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O.; zur Teilnichtigkeit wegen unzureichender Bestimmung der Grenzen eines Landschaftsschutzgebiets: BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 7 B 329.96 -, NVwZ-RR 1997, 608; wegen unbestimmter Festsetzungen bzw. Grenzen eines Bebauungsplans: BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ 1994, 684; wegen eines Ausfertigungsmangels eines Bebauungsplans: VGH Mannheim, Urteil vom 24. September 1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101, sowie bei Juris; wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntgabemangels einer Abgabensatzung: VG München, Urteil vom 14. Dezember 2006 - M 10 K 06.415 -, bei Juris).
  • OVG Saarland, 17.03.2011 - 2 C 509/09

    Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils

    (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 - 7 B 329.96 -, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung - ohne dass Raum für Interpretationen wäre - in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.
  • OVG Saarland, 07.03.2007 - 1 N 3/06

    Neubekanntmachung einer Naturschutzverordnung nach Behebung eines formellen

    Nach der im Naturschutzrecht entsprechend anzuwendenden (BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 - 7 B 329/96 -, NuR 1997, 550) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen (BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 - 4 NB 30/93 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 69 m.w.N.) kommt eine bloße Teilunwirksamkeit in Betracht, wenn der übrige Verordnungsinhalt mit der nichtigen Unterschutzstellung in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht und auch für sich betrachtet noch einen sinnvollen Naturschutz gewährleistet.
  • OVG Sachsen, 16.09.2003 - 1 B 226/99

    Landschaftsschutz, Landschaftsbild, Schmalseitenprivileg, Windkraftanlage

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 B 49.98

    Schutzbereichsanforderung; Verwaltungsakt; Allgemeinverfügung; Zweifel an der

  • VGH Hessen, 27.01.1999 - 2 Q 2530/98

    Verkehrslandeplatz - beschränkter Bauschutzbereich

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