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   BVerwG, 13.02.1998 - 7 B 34.98   

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BVerwG, 13.02.1998 - 7 B 34.98 (https://dejure.org/1998,17692)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1998 - 7 B 34.98 (https://dejure.org/1998,17692)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1998 - 7 B 34.98 (https://dejure.org/1998,17692)
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. Urteil vom 27. Juli 2005 - BVerwG 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; Beschlüsse vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris und vom 4. April 2012 a.a.O.).
  • BVerwG, 27.07.2005 - 8 C 15.04

    Verwirkung prozessualer Rechte im Vermögensrecht.

    Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung prozessualer Rechte gelten auch im Bereich des Vermögensrechts ohne Einschränkung (wie Beschluss vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 -).

    Diese Kriterien gelten auch im Bereich des Vermögensrechts ohne Einschränkung (Beschluss vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris -).

  • BVerwG, 17.08.2011 - 3 B 36.11

    Verwirkung; Vermögenszuordnungsrecht; Rücknahme eines Verwaltungsakts;

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht für das Vermögensrecht bereits ausdrücklich ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass die für die Verwirkung maßgeblichen Kriterien dort ohne Einschränkung anwendbar sind (Urteil vom 27. Juli 2005 - BVerwG 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9, unter Berufung auf den Beschluss vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris), demgemäß also auch unabhängig davon, dass diese Ansprüche auf die Übertragung oder Feststellung des Eigentums an Vermögensgegenständen gerichtet sind.
  • BVerwG, 04.04.2012 - 8 C 9.11

    Berechtigung; Dritter; Grundstück; rassische Verfolgung; Restitution; Rücknahme;

    Das neben dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Adressat eines Bescheides infolge eines bestimmten Verhaltens des Dritten darauf vertrauen durfte, dass dieser sein Widerspruchsrecht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. Urteil vom 27. Juli 2005 a.a.O. S. 11 f.; Beschluss vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 8 C 6.02

    Vereinbarung über die Rückgabe; Auslegung einer -; Verzicht; - des

    Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung im öffentlichen Recht gelten im Bereich des Vermögensrechts ohne Einschränkung (Beschluss vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris).
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B.v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774

    Betriebliche Altersversorgung

    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B.v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).
  • VG Augsburg, 05.02.2015 - Au 3 K 14.933

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B.v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1737

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B.v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein

    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B.v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).
  • VG Magdeburg, 20.04.2004 - 5 A 369/02
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