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   BVerwG, 03.01.1996 - 7 B 356.95   

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BVerwG, 03.01.1996 - 7 B 356.95 (https://dejure.org/1996,10491)
BVerwG, Entscheidung vom 03.01.1996 - 7 B 356.95 (https://dejure.org/1996,10491)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Januar 1996 - 7 B 356.95 (https://dejure.org/1996,10491)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückübertragung eines landwirtschaftlichen Anwesens nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) - Investitionsbescheinigung zur Einrichtung einer Holzrestaurierungswerkstätte - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 3.94

    Verfassungsrechtliches Gebot des Vertrauensschutzes

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1996 - 7 B 356.95
    Das ergibt sich schon daraus, daß ein Investitionsvorrangbescheid - und diesem steht nach Art. 14 Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes eine Investitionsbescheinigung gleich - dem Verfügungsberechtigten keinen Schutz gegen seine Aufhebung in einem vom Restitutionsberechtigten eingeleiteten Widerspruchs- oder Klageverfahren bietet, weil dieser Bescheid ausschließlich im öffentlichen Interesse ergeht und den Verfügungsberechtigten nicht unmittelbar begünstigt (Urteil des Senats vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 3.94).
  • BVerwG, 21.12.1989 - 7 B 21.89

    Anfechtungsklage - Maßgeblicher Zeitpunkt - Veränderung der Sachlage

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1996 - 7 B 356.95
    Beurteilt man nämlich die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts - wie es geboten gewesen wäre - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 21. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 21.89 - NVwZ 1990, 653) anhand des anzuwendenden materiellen Rechts, ist ebenfalls kein späterer Zeitpunkt als der der Widerspruchsentscheidung der Rechtsmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen; in Betracht käme, jedenfalls nach derzeitigem Recht, allenfalls ein noch früherer Zeitpunkt.
  • BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 62.82

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsstreitverfahren - Überraschungsurteil -

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1996 - 7 B 356.95
    Dementsprechend liegt auch keine Überraschungsentscheidung im Sinne des von der Beschwerde angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1985 (BVerwG 4 C 62.82 - NJW 1986, 445) vor.
  • BVerwG, 27.01.1994 - 7 C 55.93

    Anwendung des § 3a Vermögensgesetz (VermG) auf bereits eingeleitete Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1996 - 7 B 356.95
    Der beschließende Senat hat entschieden, daß die Vorschrift des § 3 a VermG auf bereits nach dem Investitionsgesetz eingeleitete Verfahren keine Anwendung finde, und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 55.93 - Buchholz 112 § 3 a VermG Nr. 2).
  • BVerwG, 20.06.1995 - 7 B 117.95

    Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1996 - 7 B 356.95
    Mit diesem Gesetzeszweck wäre eine Fortdauer des Schutzes über das Inkrafttreten des Vermögensgesetzes mit seinem Verfügungsverbot für anmeldebelastete Vermögenswerte hinaus nicht vereinbar (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1995 - BVerwG 7 B 117.95 -, VIZ 1995, 527).
  • BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95

    Restitution eines dinglichen Nutzungsrechts

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1996 - 7 B 356.95
    Er hat weiterhin entschieden, daß § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG auch auf den Erwerb eines Nutzungsrechts anzuwenden ist, das im Zusammenhang mit einem nach dem 18. Oktober 1989 erfolgten Kauf eines volkseigenen Gebäudes verliehen wurde (sog. akzessorisches Nutzungsrecht - Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 -, VIZ 1995, 524).
  • BVerwG, 26.09.1994 - 7 B 50.94

    Anspruch auf Rückgabe eines Gaststättenbetriebes nach dem Gesetz zur Regelung

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1996 - 7 B 356.95
    Der Senat hat bereits klargestellt, daß ein im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Gebäudes verliehenes dingliches Nutzungsrecht für sich allein genommen keinen redlichen Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG vermitteln kann (Beschluß vom 26. September 1994 - BVerwG 7 B 50.94 -, VIZ 1994, 665).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 2 B 2.12

    Zahlung von Schadensersatz wegen vergeblicher Aufwendungen im Zusammenhang mit

    Soweit die Beklagte der festgestellten schuldhaften Pflichtverletzung mit Blick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 1996 (- 7 B 356.95 -, juris Rn. 18) entgegenhält, es sei nicht Sinn und Zweck des Investitionsvorranggesetzes, einem Investor, der mangels vorhandener Eigenmittel oder Sicherheiten nicht kreditwürdig sei, erst die Kreditgrundlage zu verschaffen, die er für die Finanzierung des Vorhabens benötige, übersieht sie, dass es im Streitfall nicht (mehr) um die Prognose der Kreditwürdigkeit des Investors vor Erteilung des Investitionsvorrangbescheids geht.
  • BVerwG, 19.06.2000 - 8 B 354.99

    Anwendbarkeit der Nichtigkeitsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG

    Unter diesen Voraussetzungen und im Hinblick auf die zu beachtende Zielsetzung des Investitionsvorranggesetzes, die Konkurrenz zwischen Investor und Anmelder im Interesse der zu gewährleistenden Investitionssicherheit möglichst rasch zu klären (vgl. hierzu Beschlüsse vom 3. Januar 1996 - BVerwG 7 B 356.95 - Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 5, vom 2. Dezember 1996 - BVerwG 7 B 358.96 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 9 und vom 20. Januar 1999 - BVerwG 8 B 232.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10), verletzt die Vorverlagerung des Rechtsschutzes in das Eilverfahren Art. 19 Abs. 4 GG nicht.
  • BVerwG, 26.05.1999 - 8 C 8.98

    Investitionsvorrangbescheid; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des

    Das Ziel des Investitionsvorrangbescheides, die Konkurrenzsituation zwischen Investor und Anmelder zu klären (vgl. hierzu Beschluß vom 3. Januar 1996 BVerwG 7 B 356.95 Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 5) läßt sich nur dann effektiv verwirklichen, wenn das Anhörungsschreiben die für den Willensbildungsprozeß des Anmelders erforderlichen Grundinformationen enthält.
  • BVerwG, 02.10.1997 - 7 B 256.97

    Klärungsbedürftigkeit des Abstellens auf den Zeitpunkt der letzten

    Die Beschwerde legt auch nicht dar, daß die Klärung der früheres Recht betreffenden Frage im vorliegenden Verfahren gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein könnte, zumal der Senat den angesprochenen Fragenkomplex - namentlich die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 InVorG durchzuführende Prognose - bereits im Beschluß vom 3. Januar 1996 - BVerwG 7 B 356.95 - (Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 5) behandelt und entschieden hat, daß sich die Rechtmäßigkeit der von der Behörde zu treffenden Prognoseentscheidung ausschließlich nach den für sie erkennbaren Verhältnissen im Verwaltungsverfahren bestimmt.
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