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   BVerwG, 06.03.1996 - 7 B 358.95   

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BVerwG, 06.03.1996 - 7 B 358.95 (https://dejure.org/1996,1842)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1996 - 7 B 358.95 (https://dejure.org/1996,1842)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1996 - 7 B 358.95 (https://dejure.org/1996,1842)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch unterschiedliche Berücksichtigung von Aufbaugrundpfandrechten im Rahmen der Sicherung staatlich gewährter Baukredite - Grundsatz der Lastengleichheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; VermG § 18 Abs. 2, Abs. 3
    Offene Vermögensfragen: Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Berücksichtigung von Aufbaugrundpfandrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1996, 543
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.02.1994 - 7 C 22.93

    Anspruch auf Herausgabe der während der staatlichen Treuhandverwaltung gezogenen

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1996 - 7 B 358.95
    Wie der beschließende Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 22.93 - BVerwGE 95, 167 = NJW 1994, 1297 = VIZ 1994, 237 = Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 16), gewährt das Vermögensgesetz Wiedergutmachung grundsätzlich nur in der Weise, daß der Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger in die früher, d.h. zum Zeitpunkt der Schädigungsmaßnahme, innegehabte Rechtsposition wiedereingesetzt wird.
  • Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
    Auszug aus BVerwG, 06.03.1996 - 7 B 358.95
    Die Neufassung des § 18 VermG durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz geht von demselben Grundgedanken aus, hat jedoch aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung das System der Wiedereintragung der dinglichen Belastungen zugunsten eines Systems der Hinterlegung von Ablösebeträgen geändert (vgl. BTDrucks 12/2480, 51).
  • BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98

    Schadensersatzansprüche gegen den staatlichen Verwalter von Grundeigentum in der

    Hintergrund dieser gesamten Regelungen ist, daß die vom staatlichen Verwalter veranlaßten Belastungen Folge eines vermögensrechtlichen Schädigungstatbestandes und somit ihrerseits als Schädigung des Berechtigten anzusehen sind, soweit sie nicht im Einzelfall zu einer noch fortdauernden Bereicherung des Berechtigten geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1998 - XI ZR 104/98 - VIZ 1999, 154; BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1996 - 7 B 358/95 - VIZ 1996, 338; vom 21. Mai 1997 - 7 B 70/97 - VIZ 1997, 532).
  • BVerwG, 29.04.1999 - 7 C 18.98

    Offene Vermögensfragen - Aufbaugrundschuld; staatlicher Verwalter; Anordnung

    Anderenfalls werden die vom staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechte ihrerseits als wiedergutzumachende Schädigung angesehen, weil sie auf die Schädigungsmaßnahme der Anordnung der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG) zurückzuführen sind (vgl. Beschluß vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2; Beschluß vom 21. Mai 1997 - BVerwG 7 B 70.97 - Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 1).
  • BVerwG, 16.07.1998 - 7 C 29.97

    Aufbauhypothek; Ablösebetrag; staatlicher Verwalter; Erbengemeinschaft; staatlich

    Solche aufgedrängten Grundpfandrechte sind deshalb bei der Festsetzung von Ablösebeträgen nur zu berücksichtigen, wenn überhaupt Baumaßnahmen durchgeführt wurden (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 5 VermG) und soweit sich diese heute noch wertsteigernd oder werterhaltend auf das zurückzuübertragende Grundstück auswirken (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2 = VIZ 1996, 338; Beschluß vom 21. Mai 1997 - BVerwG 7 B 70.97 - Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 1 = VIZ 1997, 532).
  • VG Magdeburg, 14.01.2003 - 5 A 19/02
    Die Regelung in § 18 Abs. 2 VermG betrifft gegenüber der Grundregelung im vermögensrechtlichen Ablösesystem einen grundlegend anderen Sachverhalt und ist als verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausnahme (BVerwG, 7 B 358.95, Beschluss v. 06.03.1996, BH, 428, § 18 VermG Nr. 2) innerhalb des § 18 VermG zu sehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht (7 B 358.95, Beschluss v. 06.03.1996, BH, 428, § 18 VermG Nr. 2) führt dazu aus, dass die Regelung in § 18 Abs. 2 VermG "dingliche Belastungen [erfasst], die nicht durch den Berechtigten veranlasst wurden, sondern erst nach Eintritt der schädigenden Maßnahme, nämlich nach der Anordnung der staatlichen Treuhandverwaltung (vgl. § 1 Abs. 4 VermG), ohne den Willen des Berechtigten dem Grundstück auferlegt wurden.

  • BVerwG, 21.05.1997 - 7 B 70.97

    Restitution von Grundstücken - Übernahme von Grundpfandrechten - Bestellung des

    Nur in diesem Umfang ist das jeweilige Grundpfandrecht - abweichend von dem in §§ 16 Abs. 2 VermG festgelegte Grundsatz der uneingeschränkten Übernahme - nach § 16 Abs. 5 VermG von dem Berechtigten zu übernehmen (vgl. Beschluß vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2).
  • BVerwG, 04.08.2004 - 7 B 41.04

    Einzelrestitution; Ablösebetrag; Forderung; staatliche Verwaltung;

    Wurden zur Sicherung solcher Kredite vom staatlichen Verwalter Aufbauhypotheken oder vergleichbare Grundpfandrechte bestellt, hat der Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger für diese einzustehen, wenn sich die gesicherten Aufwendungen heute noch Wert steigernd oder Wert erhaltend auf das zurückzuübertragende Grundstück auswirken (Beschluss vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2).
  • BGH, 01.12.1998 - XI ZR 104/98

    Ermittlung des Werts der von einem staatlichen Verwalter ohne Rechtsgrundlage

    Das Vermögensgesetz knüpft allein an die Bestellung durch den staatlichen Verwalter an, weil die staatliche Verwaltung bereits ein Schädigungstatbestand war (vgl. BVerwG VIZ 1996, 338).
  • BVerwG, 05.01.1999 - 8 B 206.98
    Danach tragen die Ausgleichsregelungen des § 16 Abs. 5 und des § 18 Abs. 2 VermG dem Umstand Rechnung, daß die Anordnung der staatlichen Verwaltung zu den Schädigungstatbeständen gehört, die nach § 1 Abs. 4 VermG die Anwendung des Vermögensgesetzes eröffnen und deshalb den im Gefolge dieser Anordnung vom staatlichen Verwalter bestellten "aufgedrängten" Grundpfandrechte ihrerseits als eine wiedergutzumachende Schädigung anzusehen sind, soweit nicht im Einzelfall eine fortdauernde Bereicherung des Berechtigten auszugleichen ist (vgl. auch Beschluß vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2).
  • BVerwG, 02.09.2004 - 7 B 48.04

    Festsetzung von Ablösebeträgen in Bezug auf ein rückübertragenes Grundstück;

    Wurden zur Sicherung solcher Kredite vom staatlichen Verwalter Aufbauhypotheken oder vergleichbare Grundpfandrechte bestellt, hat der Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger für diese einzustehen, wenn sich die gesicherten Aufwendungen heute noch Wert steigernd oder Wert erhaltend auf das zurückzuübertragende Grundstück auswirken (Beschluss vom 6. März 1996 BVerwG 7 B 358.95 Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2).
  • BVerwG, 20.01.2003 - 7 B 34.02

    Festsetzung von Ablösebeträgen in einem Bescheid über die Rückübertragung eines

    Aus diesem Grund sind die betreffenden Grundpfandrechte überhaupt nicht zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 5 VermG nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde (Beschluss vom 6. März 1996 BVerwG 7 B 358.95 Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2).
  • VG Cottbus, 14.06.2012 - 1 K 407/09

    Rückübertragungsrecht

  • BVerwG, 09.01.2001 - 7 B 76.00

    Rückübertragung eines Grundstücks - Festsetzung eines Ablösebetrages für zwei

  • BVerwG, 19.03.2003 - 7 B 160.02

    Ablösebetrag für untergegangene Aufbaugrundpfandrechte auf ein zurückübertragenes

  • BVerwG, 24.07.2003 - 7 B 46.03

    Festsetzung von Ablösebeträgen für Grundpfandrechte auf einem zurückübertragenen

  • BVerwG, 20.02.2003 - 7 B 164.02

    Zweimalige nachträgliche Erhöhung eines Ablösebetrages nach § 18 des

  • VG Berlin, 18.07.2000 - 25 A 141.95

    Anspruch auf vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Anwendbarkeit

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