Rechtsprechung
BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 418.95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Stichtagsbezogene Nutzung eines Vermögensgegenstands für öffentliche Aufgaben - "Anteilige" Zuordnung von Vermögensgegenständen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschlußtatbestand der stichtagsbezogenen Verwaltungsnutzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 03.08.1995 - 3 K 1046/94
- BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 418.95
Papierfundstellen
- DÖV 1996, 887
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 57.94
Die Zuordnung früheren Reichsvermögens verfassungsgemäß
Auszug aus BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 418.95
Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt der Restitutionsausschluß nicht voraus, daß ein Vermögensgegenstand für eine vom Zuordnungsberechtigten wahrzunehmende Aufgabe "benötigt" wird (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 -), zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt. - BVerwG, 13.10.1995 - 7 B 265.95
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rückübertragung …
Auszug aus BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 418.95
Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des Senats auch, ob ein Träger öffentlicher Aufgaben den Vermögensgegenstand am Stichtag als Eigentümer, als Verfügungsberechtigter oder aufgrund eines Mietverhältnisses genutzt hat (Beschluß vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 -).
- VG Leipzig, 09.09.1999 - 2 K 80/97 Das Differenzierungskriterium des Überwiegens ist jedoch auch bei Nutzungskonkurrenz von Trägern öffentlicher Verwaltung entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG vom 12.12.1995 - 7 B 418/95 -).
Anteilige Eigentumsrechte an Grundstücken und Gebäuden können nur zugeordnet werden, wenn sie rechtlich selbständig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1995 - 7 B 418.95 -), vgl. § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG .
Die Regelung des Art. 21 Abs. 1 EV schließt eine anteilige Zuordnung eines Vermögensgegenstandes aus Praktikabilitätsgründen aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1995 - 7 B 418.95 -).
- BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 3.17
Siedlungsmülldeponie in Stralendorf ist der Landeshauptstadt Schwerin zuzuordnen
f) Kommen - wie hier - mehrere Funktionsnachfolger als Zuordnungsberechtigte in Betracht, weil mit dem Vermögenswert zum maßgeblichen Stichtag zugleich Verwaltungsaufgaben verschiedener Verwaltungsträger wahrgenommen wurden, ist das in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV für die Zuordnung an Bund oder Länder geregelte Kriterium überwiegender Zweckbestimmung entsprechend anzuwenden, sofern nicht ausnahmsweise eine Realteilung möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 7 B 418.95 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 7 S. 12 ; vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 19.02 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 48 S. 36 ; zur Zuordnung von Finanzvermögen vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97 ). - BVerwG, 09.10.2003 - 3 C 43.02
Restitution; Restitutionsausschluss; Nutzung für eine öffentliche Aufgabe; …
§ 11 Abs. 1 VZOG stellt auf die Erforderlichkeit nämlich lediglich im Rahmen des Restitutionsausschlussgrundes der Nr. 3 in Form der Betriebsnotwendigkeit ab, nicht aber im Rahmen der hier einschlägigen Nr. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Restitutionsausschlusstatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG außerdem gerade nicht voraus, dass der Vermögensgegenstand von dem jeweiligen Verwaltungsträger für die ihm obliegende Verwaltungsaufgabe "benötigt" wird (…Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - a.a.O., 283, 288; Beschluss vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 418.95 - Buchholz 114 § 11 VZOG Nr. 7).Im Vermögenszuordnungsrecht ist bei der Nutzung eines beanspruchten Vermögensgegenstandes zu verschiedenen Zwecken generell darauf abzustellen, für welche Aufgaben er "überwiegend" bestimmt war bzw. genutzt wurde, sofern - was hier nicht der Fall ist - eine Realteilung nicht ausnahmsweise in Betracht kommt (Beschluss vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 418.95 - a.a.O.; Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 101).
- BVerwG, 07.10.2004 - 3 C 43.03
Buchgrundstück; Realteilung; Teilfläche; Mischnutzung; überwiegende Nutzung; …
Ebenso wenig geht es hier um eine unzulässige "anteilige" Vermögenszuordnung zu mehreren Trägern öffentlicher Verwaltung (vgl. dazu Beschluss vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 418.95 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 7). - BVerwG, 03.08.2000 - 3 C 21.00
Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Verwaltungsnutzung (im …
Freilich hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. Dezember 1995 (BVerwG 7 B 418.95 - Buchholz 428.2 § 11 Nr. 7) erkannt, dass bei "anteiliger" überwiegender Nutzung eines Vermögensgegenstands für Verwaltungsaufgaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung der Gegenstand ausschließlich diesem Träger zuzuordnen ist und eine "anteilige" Zuordnung zu mehreren Trägern öffentlicher Verwaltung ausscheidet. - BVerwG, 21.01.1997 - 3 B 169.96
Offene Vermögensfragen - Restitutionsberechtigung bei Anteilseigentum an …
Für anteilige Eigentumsrechte an Grundstücken und Gebäuden - wie sie die Klägerin hilfsweise beansprucht - gilt dies jedenfalls nur dann, wenn sie rechtlich selbständig sind (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 418.95 -); dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. - BVerwG, 17.11.2006 - 3 B 68.06
Auslegung und Anwendung von § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die …
Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Gegenstand eines Vermögenszuordnungsbescheides auch anteilige Eigentumsrechte an Gebäuden sein können, wenn sie rechtlich selbstständig sind (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 12. Dezember 1995 BVerwG 7 B 418.95 Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 7). - BVerwG, 04.06.1997 - 3 B 100.97
Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Aufteilung eines aus mehreren …
Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil weiche in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 418.95 - ab. - VG Leipzig, 29.02.2000 - 7 K 774/97
Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken für die bei Überführung des …
Anderenfalls werden die vom staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechte ihrerseits als wieder gutzumachende Schädigung angesehen, weil sie auf die Schädigungsmaßnahme der Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.1996, VIZ 1996, 216).