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   BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98   

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BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98 (https://dejure.org/1998,2956)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1998 - 7 B 42.98 (https://dejure.org/1998,2956)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 (https://dejure.org/1998,2956)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Faktisch entschädigungslos gebliebene Enteignung - Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für eigentumsentziehende Maßnahmen der DDR - Ordre public - Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - Subsumtionsfehler - Sachaufklärungspflicht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; faktisch entschädigungslose Enteignung; Verfassungsgemäßheit

  • Judicialis

    GG Art. 25; ; EGBGB Art. 6; ; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3; ; VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen - Faktisch entschädigungslos gebliebene Enteignung; Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für eigentumsentziehende Maßnahmen der DDR; ordre public; Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Subsumtionsfehler; Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2620 (Ls.)
  • ZIP 1998, 968
  • NJ 1998, 331
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, beginnend mit seinem Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ; zuletzt bestätigt mit Kammerbeschluß vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 v.a. - VIZ 1998, 101 - sowie mit Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - S. 14 des amtl. Abdrucks), klargestellt, daß Enteignungen im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR nicht der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden können, weil deren Staatsgewalt sich nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf das seinerzeitige Gebiet der Bundesrepublik beschränkte.
  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 16.93

    Aufbaugesetz - Enteignung - Baulandgesetz - Entschädigungslose Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98
    Die Kläger meinen, die Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG (grundlegend BVerwGE 95, 284), auf deren Anwendung das angegriffene Urteil beruhe, beachte nicht hinreichend allgemeine Grundsätze des Völkerrechts nach Art. 25 GG sowie die ordre-public-Klausel des Art. 6 Satz 2 EGBGB i.V.m. Art. 14 GG.
  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, beginnend mit seinem Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ; zuletzt bestätigt mit Kammerbeschluß vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 v.a. - VIZ 1998, 101 - sowie mit Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - S. 14 des amtl. Abdrucks), klargestellt, daß Enteignungen im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR nicht der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden können, weil deren Staatsgewalt sich nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf das seinerzeitige Gebiet der Bundesrepublik beschränkte.
  • BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit "Bergrecht-Ost"

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, beginnend mit seinem Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ; zuletzt bestätigt mit Kammerbeschluß vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 v.a. - VIZ 1998, 101 - sowie mit Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - S. 14 des amtl. Abdrucks), klargestellt, daß Enteignungen im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR nicht der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden können, weil deren Staatsgewalt sich nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf das seinerzeitige Gebiet der Bundesrepublik beschränkte.
  • BVerwG, 01.07.1999 - 7 B 2.99

    Enteignung von ausländischem Vermögen in der ehemaligen DDR; tatsächliche

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - (VIZ 1998, 327) im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat, können Enteignungen auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR nicht der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden, weil sich deren Staatsgewalt nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich auf das seinerzeitige Gebiet der Bundesrepublik beschränkte.

    Aus diesem Grunde hat der Senat in dem schon erwähnten Beschluß vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, daß das Völkerrecht keine Pflicht der Staaten kennt, der von einem anderen Staat vorgenommenen entschädigungslosen Enteignung die Anerkennung zu versagen (ebenso Seidl-Hohenveldern a.a.O. Rn. 1491).

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 C 19.16

    Entschädigungserfüllungsanspruch; Nichtigkeitsfiktion; Rückerstattungsanordnung;

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keiner völkerrechtlichen Verpflichtung unterliegt, für rechtswidrige Hoheitsmaßnahmen der ehemaligen DDR oder der sowjetischen Besatzungsmacht einzustehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 ; Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 995/00, 2 BvR 1038/01 - BVerfGE 112, 1 = juris Rn. 102; BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - juris Rn. 4 und vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.05.2017 - 8 B 57.16

    Divergenzrüge; Enteignung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Freistellung;

    Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der so genannten "steckengebliebenen Enteignungen" keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, das damit verbundene Unrecht durch Rückgängigmachung der Enteignung oder durch Übernahme von völkerrechtlichen Schadensersatz- oder Wiedergutmachungsansprüchen auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420 = juris Rn. 4, vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 f. = juris Rn. 3 und vom 21. Februar 2017 - 8 B 49.16 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 21.02.2017 - 8 B 49.16

    Divergenz; Durchgriffsanspruch; Entschädigungserfüllungsanspruch; Fehlen von

    Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der sogenannten "steckengebliebenen Enteignungen" keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, das damit verbundene Unrecht durch Rückgängigmachung der Enteignung oder durch Übernahme von völkerrechtlichen Schadensersatz- oder Wiedergutmachungsansprüchen auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420 = juris Rn. 4 und vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 = juris Rn. 3).
  • BVerwG, 04.01.2005 - 7 B 111.04

    Anspruch eines Miterben auf Rückgabe eines 1983 auf der Grundlage des

    Schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes den Gesetzgeber nicht verpflichtet, alle Enteignungen in der DDR vermögensrechtlich als wiedergutmachungspflichtigen Zugriff auf den enteigneten Vermögenswert zu bewerten, wenn die Enteignung den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG nicht genügt hat (vgl. auch Beschluss vom 24. Februar 1998 BVerwG 7 B 42.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139).
  • BVerwG, 22.05.2000 - 8 B 89.00

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung eines

    Die Beschwerde übersieht bzw. will nicht erkennen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 8 ff. und 172 ; zuletzt Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - BVerwG 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 und vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ; 100, 1 ) wegen der faktisch fehlenden Durchsetzbarkeit des Grundgesetzes auch im Ostteil Berlins den dortigen Enteignungsbetroffenen bis zur Wiedervereinigung jedenfalls keine durchsetzbare Eigentumsposition zustand, für die die Bundesrepublik Deutschland einzustehen hätte.
  • BVerwG, 09.05.2005 - 7 B 144.04

    Haftbarkeit der BRD für die etwaige Vorenthaltung einer festgesetzten, aber

    Danach muss die Bundesrepublik Deutschland auch mit Blick auf das Völkerrecht für eine nach DDR-Recht rechtswidrige Vorenthaltung einer festgesetzten Entschädigung nur durch Nachzahlung der ausstehenden Entschädigungsforderung, nicht aber durch Rückgängigmachung der Enteignung einstehen (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1999 BVerwG 7 B 2.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 16 und Beschluss vom 24. Februar 1998 BVerwG 7 B 42.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420; s. jetzt § 1 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 ).
  • BVerwG, 08.08.2000 - 8 B 62.00

    Entschädigung für die Verschlechterung eines während der DDR-Zeit verpachteten

    Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland für Schädigungen während der DDR-Zeit nicht aus Art. 14 GG in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - VIZ 1998, 203, vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 - und - 1 BvR 5/97 - ZOV 1998, 113 und vom 8. September 1999 - 1 BvR 2471/94 - VIZ 1999, 722 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420 f. und vom 22. Mai 2000 - BVerwG 8 B 89.00 - n.v.).
  • BVerwG, 22.05.2008 - 8 B 33.08
    Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verpflichtet den Gesetzgeber nicht, alle Enteignungen in der DDR vermögensrechtlich als wiedergutmachungspflichtigen Zugriff auf den enteigneten Vermögenswert zu bewerten, wenn die Enteignung den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG nicht genügt hat (Beschluss vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139).
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