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   BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87   

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BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87 (https://dejure.org/1987,838)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.1987 - 7 B 42.87 (https://dejure.org/1987,838)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 1987 - 7 B 42.87 (https://dejure.org/1987,838)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2454
  • FamRZ 1987, 586
  • VBlBW 1987, 376
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Tübingen, 15.04.1985 - 8 GR 22/85
    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87
    Der Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. April 1985 - 8 GR 22/85 - (StAZ 1985, 211 = FamRZ 1985, 1036 = Betrifft Justiz 1985, 46), auf den sich die Beschwerde außerdem stützt, vertritt die - mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum einheitlichen Familiennamen (BVerfGE 17, 168) nicht zu vereinbarende und vom beschließenden Senat abgelehnte - Auffassung, daß es das Grundgesetz nicht zuläßt, Eheleute gesetzlich zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens zu zwingen.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 13 S 1853/86

    Änderung des Familiennamens nach Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils -

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87
    Der Verwaltungsgerichtshof hob das verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab (FamRZ 1987, 199).
  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87
    Eine Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - (NJW 1986, 740 = StAZ 1985, 343 = FamRZ 1986, 52 = BayVBl. 1986, 214) sieht die Beschwerde darin, daß der Verwaltungsgerichtshof der Abstammungsfunktion des Namens nur untergeordnete Bedeutung für die Namensänderung beimessen wolle, während in dem Senatsurteil vom 5. September 1985 die Abstammungsfunktion als "ein anzuerkennender, für die Namensänderung streitender Belang" herausgehoben werde.
  • BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87
    Der beschließende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die in den gesetzlichen Bestimmungen des Namensrechts zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören, durch die Neuregelung des Ehenamensrechts aufrechterhalten worden sind (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1981 - BVerwG 7 B 69.80 - in NVwZ 1982, 111 = StAZ 1981, 279 und vom 28. Mai 1986 - BVerwG 7 B 77.86 - in NJW 1987, 392 = StAZ 1986, 291 = FamRZ 1986, 903).
  • BVerfG, 26.11.1963 - 1 BvR 59/60

    Verfassungsmäßigkeit des Gebots der Führung eines einheitlichen Ehe- und

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87
    Der Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. April 1985 - 8 GR 22/85 - (StAZ 1985, 211 = FamRZ 1985, 1036 = Betrifft Justiz 1985, 46), auf den sich die Beschwerde außerdem stützt, vertritt die - mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum einheitlichen Familiennamen (BVerfGE 17, 168) nicht zu vereinbarende und vom beschließenden Senat abgelehnte - Auffassung, daß es das Grundgesetz nicht zuläßt, Eheleute gesetzlich zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens zu zwingen.
  • BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86

    Namensänderung - Stiefkinder

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87
    Der beschließende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die in den gesetzlichen Bestimmungen des Namensrechts zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören, durch die Neuregelung des Ehenamensrechts aufrechterhalten worden sind (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1981 - BVerwG 7 B 69.80 - in NVwZ 1982, 111 = StAZ 1981, 279 und vom 28. Mai 1986 - BVerwG 7 B 77.86 - in NJW 1987, 392 = StAZ 1986, 291 = FamRZ 1986, 903).
  • BVerwG, 02.10.1970 - VII C 2.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87
    Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anwendung der Rechtsprechung des beschließenden Senats, daß eine seelische Belastung als wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG anzusehen sei, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei (Senatsurteil vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 2.68 - ), das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Klägers verneint.
  • BVerwG, 11.12.2006 - 4 B 72.06

    Außenbereich; Windenergieanlage; Rotoren; Drehbewegung von -; Gebot der

    Seine Aufklärungspflicht verletzt es erst, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (vgl. Beschluss vom 17. März 1987 - BVerwG 7 B 42.87 - NJW 1987, 2454; stRspr).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 1 S 583/18

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

    Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstäbe entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011, a.a.O.; Beschl. v. 17.03.1987 - BVerwG 7 B 42.87 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59; Urt. v. 02.10.1970 - BVerwG 7 C 2.68 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30; Senat, Beschl. v. 21.12.2015 - 1 S 1783/15 - und v. 03.05.2011 - 1 S 910/11 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48).

    Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet, was einen substantiierten Vortrag dazu erfordert, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 21.12.2015, a.a.O., und v. 03.05.2011, a.a.O.).

    Die Klägerin nimmt bei ihrem diesbezüglichen Vortrag nach wie vor nicht ausreichend in den Blick, dass - wie das Verwaltungsgericht einleitend zu Recht hervorgehoben hat (Bl. 6 f. d. UA. m.w.N.) - das Namensrecht durch das bürgerliche Recht grundsätzlich abschließend geregelt ist, eine öffentlich-rechtliche Namensänderung daher Ausnahmecharakter hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987, a.a.O.; Senat, Urt. v. 03.05.2015, a.a.O., und Beschl. v. 03.05.2011, a.a.O.) und die Unzumutbarkeit der Beibehaltung des bisherigen Namens voraussetzt (vgl. für Minderjährige BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 - BVerwGE 116, 28) und dass daraus auch Anforderungen an die Substantiierung eines auf gesundheitliche Gründe gestützten Namensänderungswunsches folgen, denen die Klägerin im Verwaltungs-, Widerspruchs- und erstinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen hat.

  • BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

    Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (Urteil vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 2.68 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30; Beschluss vom 17. März 1987 - BVerwG 7 B 42.87 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59 S. 4).
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