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   BVerwG, 24.03.1981 - 7 B 44.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2382
BVerwG, 24.03.1981 - 7 B 44.81 (https://dejure.org/1981,2382)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.1981 - 7 B 44.81 (https://dejure.org/1981,2382)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 1981 - 7 B 44.81 (https://dejure.org/1981,2382)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Streichung eines Vornamens - Vorliegen eines wichtigen Grundes - Deutsche Staatsangehörigkeit eines Kindes - Ehelicherklärung - Islamischer Glauben

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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    10 c) Ein wichtiger Grund, der die Änderung eines Vornamens rechtfertigt, ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt (Beschlüsse vom 24. März 1981 BVerwG 7 B 44.81 Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 1 und vom 27. September 1993 BVerwG 6 B 58.93 Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4).
  • BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wichtiger Grund; Vornamen; Namensänderung; Änderung; Schreibweise;

    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981- 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761).
  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15

    Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname;

    Nach dieser Rechtsprechung unterscheidet sich die Änderung des Vornamens von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131 und vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3).
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