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   BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88   

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BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88 (https://dejure.org/1988,87)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.1988 - 7 B 46.88 (https://dejure.org/1988,87)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 1988 - 7 B 46.88 (https://dejure.org/1988,87)
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Wird zitiert von ... (251)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88
    Die allein geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1984 (BVerwGE 70, 143 = DVBl. 1985, 61 = DÖV 1985, 488 = NVwZ 1985, 187) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

    Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz § 132 VwGO Nr. 260).
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

    Daß allein die fehlerhafte Anwendung eines abstrakten Rechtssatzes noch keine Divergenzrüge begründet, sei ergänzend bemerkt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260 = BWVPr 1989, 92 ).

    Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz - gerade unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles - in einer entscheidungserheblichen a b s t r a k t e n Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung des BVerwG widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1987 - 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8; Beschluß vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38; Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; Beschluß vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32).

    Die "nur" unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom vorinstanzlichen Gericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall begründet indes keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; Beschluß vom 21. Februar 1989 - BVerwG 3 B 62.88 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 16; Beschluß vom 13. Juli 1989 - 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 31).

    Die Beschwerde macht damit keinen Widerspruch geltend, sondern sie führt allein aus, die vorinstanzliche Entscheidungsfindung genüge höchstrichterlichen Ansprüchen, wie sie sich aus einer bestimmten Rechtsprechung mehr oder minder folgerichtig ableiten ließen, nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; Beschluß vom 21. Februar 1989 - BVerwG 3 B 62.88 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 16; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 31).

  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 NB 12.97

    Bauplanungsrecht - Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffe in Natur und Landschaft

    Eine Divergenz im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO a.P. liegt nur vor, wenn das Normenkontrollgericht - unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles - in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben revisiblen Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer in § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO a.F. genannter Gerichte widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat (vgl. BVerwGE, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260 zu dem vergleichbaren § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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