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   BVerwG, 07.06.1994 - 7 B 48.94   

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BVerwG, 07.06.1994 - 7 B 48.94 (https://dejure.org/1994,1517)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1994 - 7 B 48.94 (https://dejure.org/1994,1517)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1994 - 7 B 48.94 (https://dejure.org/1994,1517)
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Klage gegen den Bayerischen Rundfunk

§ 40 VwGO, § 13 GVG, Zivilrechtsweg bei Unterlassungsklagen aus der Programmgestaltung von Rundfunkanstalten

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsweg - Rundfunkanstalt - Unterlassungsanspruch - Sendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2500
  • NVwZ 1994, 1205 (Ls.)
  • DVBl 1994, 1245
  • ZUM 1995, 146
  • afp 1994, 332
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1994 - 7 B 48.94
    »Für Unterlassungsansprüche der von Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen Bürger ist grundsätzlich der Zivilrechtsweg gegeben (im Anschluß an BGHZ 66, 182).«.

    Der beschließende Senat folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine die Ehre beeinträchtigende Rundfunk- oder Fernsehsendung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt der Zivilrechtsweg und nicht der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (vgl. BGHZ 66, 182 [187]); demgemäß müssen die Kläger/Antragsteller ihre gegen die beklagte Rundfunkanstalt geltend gemachten Unterlassungsansprüche (Anträge zu I und II) im Zivilrechtsweg verfolgen.

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1994 - 7 B 48.94
    Ob im vorliegenden Fall privatrechtliche Normen über den Persönlichkeitsschutz den geltend gemachten Anspruch prägen (vgl. dazu Gms-OGB, BGHZ 102, 280 [284]), ist nicht schon mit der Erwägung zu verneinen, der öffentlich-rechtliche organisierte Rundfunk werde mit seiner Programmausstrahlung hoheitlich tätig.
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1994 - 7 B 48.94
    Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind nur deshalb in dieser Form gesetzlich organisiert worden, um in einer vom Staat unabhängigen Weise die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 314 [322]).
  • VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17

    Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account einer öffentlich-rechtlichen

    Der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht hier schließlich nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach für Unterlassungsansprüche der von Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen Bürger der Zivilrechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1994 - 7 B 48/94 -, NJW 1994, 2500 und juris).

    Für die Verwirklichung dieses Grundrechts bedürfe es jedoch im Hinblick auf mögliche Kollisionen mit den Persönlichkeitsrechten Dritter keines Sonderrechts für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, weshalb auch keine Veranlassung bestehe, die öffentlich-rechtlich organisierten Anstalten vom Anwendungsbereich der für diese Art von Grundrechtskollisionen bereitstehenden und durch die zivilgerichtliche Rechtsprechung im Einzelnen näher ausgeformten Normen der Privatrechtsordnung auszunehmen, weshalb insoweit der Zivilrechtsweg eröffnet sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1994 - 7 B 48/94 -, NJW 1994, 2500 und juris Rn. 3).

  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 65/21

    Studierendenschaft der Universität Frankfurt am Main darf sich herabsetzend über

    c) Die Sachlage ist mithin auch nicht der beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk vergleichbar, bei dem die Grenze der vom Betroffenen hinzunehmenden Berichterstattung trotz öffentlicher Aufgabenwahrnehmung vom Privatrecht gezogen und sanktioniert wird (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 185 ff., juris Rn. 11 ff.; BVerwG, NJW 1994, 2500).
  • BGH, 24.07.2001 - VI ZB 12/01

    Rechtsweg für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer

    Im Gegensatz zu den vom Beschwerdegericht herangezogenen, durch einfaches Gesetz geschaffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, deren Programmgestaltung privatrechtlich qualifiziert wird (Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74 - NJW 1976, 1198; BVerwG, Beschluß vom 7. Juni 1994 - 7 B 48/94 - NJW 1994, 2500), sieht die Verfassung die Kirchen, was ihr Verhältnis zum Staat angeht, nicht in einer dem Bürger bzw. den privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften vergleichbaren Rolle.
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