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   BVerwG, 23.11.1983 - 7 B 61, 62.83, 7 B 61.83, 7 B 62.83   

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BVerwG, 23.11.1983 - 7 B 61, 62.83, 7 B 61.83, 7 B 62.83 (https://dejure.org/1983,1043)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1983 - 7 B 61, 62.83, 7 B 61.83, 7 B 62.83 (https://dejure.org/1983,1043)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1983 - 7 B 61, 62.83, 7 B 61.83, 7 B 62.83 (https://dejure.org/1983,1043)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des kommunalen Vertretungsverbots - Schleswig-Holstein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kommunalrechtliches Vertretungsverbot - Kreisausschussmitglied - Erfüllung nach Weisung - Grundgesetz - Untere Landesbehörde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 377
  • NVwZ 1984, 650 (Ls.)
  • DÖV 1984, 469
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 572/74

    Vertretung gegen Kreisbehörde in Bußgeldsachen durch Kreistagsmitglied

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1983 - 7 B 61.83
    Selbst wenn man nämlich mit dem Kläger davon ausgeht, daß - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 231 (241); 52, 42 (53 f.); 56, 99 (107); 61, 68 (72)), mit der das Berufungsurteil übereinstimmt - ein kommunalrechtliches Vertretungsverbot der vorliegenden Art in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG falle, läßt sich seine materielle Verfassungsmäßigkeit in Bezug auf Kreisausschußmitglieder nicht in Frage stellen; dies ist vielmehr auch in den von der Beschwerde als problematisch angesehenen Bereichen ohne weiteres zu bejahen.

    Es soll verhindern, daß Mitglieder von Gemeinde- oder Kreisvertretungen ihren politischen Einfluß in der Gemeinde- oder Kreisverwaltung zugunsten der von ihnen vertretenen Personen ausnutzen und ihre berufliche Tätigkeit in Widerstreit mit den von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gerät (vgl. BVerfGE 41, 231 (242); 52, 42 (54); 56, 99 (108); 61, 68 (74)).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76

    Zurückweisung eines Anwalts wegen Verstoß gegen kommunalrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1983 - 7 B 61.83
    Selbst wenn man nämlich mit dem Kläger davon ausgeht, daß - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 231 (241); 52, 42 (53 f.); 56, 99 (107); 61, 68 (72)), mit der das Berufungsurteil übereinstimmt - ein kommunalrechtliches Vertretungsverbot der vorliegenden Art in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG falle, läßt sich seine materielle Verfassungsmäßigkeit in Bezug auf Kreisausschußmitglieder nicht in Frage stellen; dies ist vielmehr auch in den von der Beschwerde als problematisch angesehenen Bereichen ohne weiteres zu bejahen.

    Es soll verhindern, daß Mitglieder von Gemeinde- oder Kreisvertretungen ihren politischen Einfluß in der Gemeinde- oder Kreisverwaltung zugunsten der von ihnen vertretenen Personen ausnutzen und ihre berufliche Tätigkeit in Widerstreit mit den von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gerät (vgl. BVerfGE 41, 231 (242); 52, 42 (54); 56, 99 (108); 61, 68 (74)).

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvR 1142/80

    Verfassungskonforme Auslegung des kommunalen Vertretungsverbots in

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1983 - 7 B 61.83
    Selbst wenn man nämlich mit dem Kläger davon ausgeht, daß - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 231 (241); 52, 42 (53 f.); 56, 99 (107); 61, 68 (72)), mit der das Berufungsurteil übereinstimmt - ein kommunalrechtliches Vertretungsverbot der vorliegenden Art in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG falle, läßt sich seine materielle Verfassungsmäßigkeit in Bezug auf Kreisausschußmitglieder nicht in Frage stellen; dies ist vielmehr auch in den von der Beschwerde als problematisch angesehenen Bereichen ohne weiteres zu bejahen.

    Es soll verhindern, daß Mitglieder von Gemeinde- oder Kreisvertretungen ihren politischen Einfluß in der Gemeinde- oder Kreisverwaltung zugunsten der von ihnen vertretenen Personen ausnutzen und ihre berufliche Tätigkeit in Widerstreit mit den von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gerät (vgl. BVerfGE 41, 231 (242); 52, 42 (54); 56, 99 (108); 61, 68 (74)).

  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 632/78

    Verfassungskonforme Auslegung des kommunalen Vertretungsverbots in

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1983 - 7 B 61.83
    Selbst wenn man nämlich mit dem Kläger davon ausgeht, daß - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 231 (241); 52, 42 (53 f.); 56, 99 (107); 61, 68 (72)), mit der das Berufungsurteil übereinstimmt - ein kommunalrechtliches Vertretungsverbot der vorliegenden Art in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG falle, läßt sich seine materielle Verfassungsmäßigkeit in Bezug auf Kreisausschußmitglieder nicht in Frage stellen; dies ist vielmehr auch in den von der Beschwerde als problematisch angesehenen Bereichen ohne weiteres zu bejahen.

    Es soll verhindern, daß Mitglieder von Gemeinde- oder Kreisvertretungen ihren politischen Einfluß in der Gemeinde- oder Kreisverwaltung zugunsten der von ihnen vertretenen Personen ausnutzen und ihre berufliche Tätigkeit in Widerstreit mit den von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gerät (vgl. BVerfGE 41, 231 (242); 52, 42 (54); 56, 99 (108); 61, 68 (74)).

  • VG Karlsruhe, 07.04.2011 - 6 K 2400/10

    Vertretungsverbot gilt schon für Akteneinsichtsgesuch

    a.) § 17 Abs. 3 Satz 1 GemO ist mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979 - 2 BvR 488/76 - NJW 1980, 33; BVerwG, Beschluss vom 23.11.1983 - 7 B 61/83 und 7 B 62/83 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.1993 - 1 S 2658/92 - BB 1993, 1690).
  • BVerwG, 25.01.1988 - 7 B 12.88

    Allgemeines kommunalrechtliches Vertretungsverbot auch für Ortschaftsräte möglich

    Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs haben Ortschaftsräte aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zum Bürgermeister, zu den Gemeinderäten und zur Gemeindeverwaltung vielfältige Verbindungen sachlicher, politischer und persönlicher Art, die bei der Vertretung privater Ansprüche und Interessen Dritter gegenüber der Gemeinde einer unzulässigen Einflußnahme Raum geben und vor allem beim Bürger einen dahingehenden Anschein hervorrufen könnten; solche Gefahren bestehen nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts nicht nur dann, wenn ein Ortschaftsrat die rechtsgeschäftliche Vertretung Dritter in ortschaftsbezogenen Angelegenheiten übernimmt, sondern generell bei Ansprüchen und Interessen, die gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden (vgl. eine entsprechende Würdigung in dem erwähnten Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts zu dem immerhin vergleichbaren Fall der Entscheidung des beschließenden Senats vom 23. November 1983 - BVerwG 7 B 61.83 und 7 B 62.83 - in NJW 1984.377).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.1992 - 6 B 10749/92
    Abgesehen von der Schwierigkeit der Anwendung dieser Regelung bei Selbstanlieferung (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluß vom 19. April 1991 - NVwZ-RR 1992, 106) sowie der Entsorgung mit Abfallsäcken und Absetzcontainern stellt sich vor allem die Frage, ob diese Bestimmung noch mit dem das Gebührenrecht beherrschenden Prinzip übereinstimmt, daß die Gebühr eine öffentlich-rechtliche Geldleistung für eine individuell zurechenbare, im Hinblick auf das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) die Sonderbelastung rechtfertigende, öffentliche Leistung (vgl. BVerfGE 50, 226, BVerwG, NVwZ 1984, 650, 651; DVBl 1985, 123; KStZ 1984, 171, 172) und damit auch von dem zu fordern ist, dem die Leistung zurechenbar ist.
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   BVerwG, 23.11.1983 - 7 B 62.83   

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