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   BVerwG, 02.08.2002 - 7 B 7.02   

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BVerwG, 02.08.2002 - 7 B 7.02 (https://dejure.org/2002,5537)
BVerwG, Entscheidung vom 02.08.2002 - 7 B 7.02 (https://dejure.org/2002,5537)
BVerwG, Entscheidung vom 02. August 2002 - 7 B 7.02 (https://dejure.org/2002,5537)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Finanzieller Ausgleich wegen Verschlechterung der Ertragslage für ein werbend tätiges Unternehmen; Maßgeblicher Zeitpunkt bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausgleich einer wesentlichen Verschlechterung der Ertragslage; Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.12.1993 - 7 C 5.93

    Vermögensfragen - Berechtigter - Rückgabe - Entschädigung - Staatliche

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2002 - 7 B 7.02
    Die Überlebensfähigkeit eines solchen reprivatisierten Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen soll durch den Ausgleich wesentlicher Verschlechterungen der Vermögens- oder Ertragslage und die daraus folgende bessere Kapitalausstattung gesichert werden (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1993 BVerwG 7 C 5.93 BVerwGE 95, 1 ).
  • BFH, 29.01.1997 - XI R 85/95

    Keine Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG bei einer Verpachtung des gesamten

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2002 - 7 B 7.02
    Eine Betriebsaufspaltung setzt eine personelle Verflechtung von Betriebsgesellschaft und Besitzgesellschaft mit der rechtlichen Möglichkeit der Einflussnahme der Besitzgesellschaft auf die Entscheidungen der Betriebsgesellschaft voraus, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, der Besitzgesellschaft die Verwendung der Grundstücke und Gebäude als eigene zuzurechnen (vgl. beispielsweise BFH, Urteil vom 29. Januar 1997 - XI R 85/95 - BFHE 182, 237).
  • BVerwG, 11.03.2009 - 8 B 79.08

    Entfallen eines Ausgleichsanspruches nach dem Vermögensgesetz (VermG) bei

    "Außerdem ist aus dem im Urteil des Ausgangsgerichts als Begründung aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2002 (BVerwG 7 B 7.02) ein Abtretungsverbot von Ausgleichsansprüchen weder zu entnehmen noch abzuleiten, so dass insoweit eine Divergenz zwischen der das Urteil des Ausgangsgerichts tragenden Begründung und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2002 besteht.

    Aus dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2002 BVerwG 7 B 7.02 (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 50) und dem Urteil vom 17. Dezember 1993 BVerwG 7 C 5.93 (BVerwGE 95, 1 ) ist zu schließen, dass ein Anspruch auf Ausgleich wesentlicher Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG nur bei noch werbend tätigen Unternehmen bestehen kann, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als Unternehmen zurückgegeben werden.

    Sie sollen gerade nicht eine Vermögensbeeinträchtigung des zurückgegebenen Unternehmens nach dessen Entziehung um ihrer selbst Willen ausgleichen (vgl. Beschluss vom 2. August 2002 a.a.O. S. 77).

  • BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 40.01

    Rückübertragung nach dem Unternehmensgesetz der DDR; Anpassungsanspruch nach § 6

    Er dient allein der Überlebensfähigkeit des reprivatisierten Unternehmens und besitzt nicht die Funktion eines Insolvenzersatzanspruchs zugunsten der Gläubiger eines bereits eingestellten Unternehmens (wie Beschluss vom 2. August 2002 BVerwG 7 B 7.02).

    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zu dieser Problematik in einer Entscheidung (vgl. Beschluss vom 2. August 2002 BVerwG 7 B 7.02) wie folgt Stellung genommen:.

  • BVerwG, 20.03.2003 - 7 C 12.02

    Staatliche Verwaltung eines Unternehmens; Veräußerung eines Grundstücks durch

    Der Auslegung steht nicht entgegen, dass die Ausgleichsleistungen wegen Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage nicht der Wiedergutmachung, sondern dem Zweck dienen, die Überlebensfähigkeit des Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu sichern (Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - BVerwGE 95, 1 ; Beschluss vom 2. August 2002 - BVerwG 7 B 7.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 50).
  • BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 29.04

    Unternehmensrestitution; Unternehmensgesetz; Überprüfung und Anpassung;

    Der erkennende Senat hat deshalb in einem weiteren Beschluss vom 2. August 2002 - BVerwG 7 B 7.02 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 50) solche Ausgleichsforderungen folgerichtig auch dann ausgeschlossen, wenn sie im Rahmen eines Anpassungsbegehren geltend gemacht werden.
  • BVerwG, 10.11.2004 - 7 PKH 4.04

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts;

    Dass dem Träger eines solchen Unternehmens keine Ausgleichsansprüche nach § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 VermG wegen Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage mehr zustehen können, weil diese Ansprüche die Überlebensfähigkeit des Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen sichern sollen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. Beschluss vom 2. August 2002 BVerwG 7 B 7.02 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 50; Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O.).
  • BVerwG, 20.03.2003 - 7 C 13.02

    Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück; Veräußerung von Grundstücken

    16 Der Auslegung steht nicht entgegen, dass die Ausgleichsleistungen wegen Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage nicht der Wiedergutmachung, sondern dem Zweck dienen, die Überlebensfähigkeit des Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu sichern (Urteil vom 17. Dezember 1993 BVerwG 7 C 5.93 BVerwGE 95, 1 ; Beschluss vom 2. August 2002 BVerwG 7 B 7.02 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 50).
  • BGH, 02.12.2004 - IX ZA 14/04

    Anfechtung der Zahlung von Ausgleichsleistungen nach dem VermG

    Sie haben allein das Ziel, die Überlebensfähigkeit des Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen sicherzustellen (vgl. BVerwGE 95, 1, 6 f; BVerwG ZOV 2003, 125, 127; VIZ 2003, 188).
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