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   BVerwG, 26.03.2018 - 7 B 8.17   

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BVerwG, 26.03.2018 - 7 B 8.17 (https://dejure.org/2018,9818)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.2018 - 7 B 8.17 (https://dejure.org/2018,9818)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 2018 - 7 B 8.17 (https://dejure.org/2018,9818)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch bzgl. der Durchführung der Verwertung und Vermarktung von Verkaufsverpackungen mit der sog. PPK-Fraktion durch ein privates Entsorgungsunternehmen

  • rewis.io

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für abfallrechtliche Streitigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VerpackV § 6 Abs. 4 ; VerpackV § 6 Abs. 5 S. 1
    Unterlassungsanspruch bzgl. der Durchführung der Verwertung und Vermarktung von Verkaufsverpackungen mit der sog. PPK-Fraktion durch ein privates Entsorgungsunternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 C 9.89

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 7 B 8.17
    Bei - wie hier - einer Klage auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ist daher nicht auf die Rechtsnatur der mit der Klage geforderten Handlung oder Unterlassung, sondern den Charakter des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 - BVerwGE 87, 115 LS 1 ).
  • BVerwG, 26.03.2015 - 7 C 17.12

    Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger; Systembetreiber; Verkaufsverpackungen

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 7 B 8.17
    Ihr Zweck liegt darin, die Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einerseits und private Rücknahmesysteme andererseits zu harmonisieren und wirtschaftliche Nachteile für bereits eingeführte Entsorgungssysteme zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 - BVerwGE 152, 1 Rn. 27).
  • BVerwG, 07.03.2016 - 7 B 45.15

    Rechtsweg; Rechtswegbeschwerde; Streitgegenstand; Rechtsfolge; Lebenssachverhalt;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2018 - 7 B 8.17
    Dieses Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 - 7 B 45.15 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 8 Rn. 16).
  • BAG, 04.09.2018 - 9 AZB 10/18

    Rechtsweg - Zusammenhangsklage - Amtshaftung - Folgenbeseitigungs- und

    Nicht entscheidend ist, ob sich die klagende Partei auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 93, 310; BVerwG 26. März 2018 - 7 B 8.17 - Rn. 5) .
  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZB 25/21

    Rechtsweg - Corona-Prämie

    Nicht entscheidend ist, ob sich die klagende Partei auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. BAG 21. Juli 2021 - 9 AZB 19/21 - Rn. 12 mwN; 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 93, 310; BVerwG 26. März 2018 - 7 B 8.17 - Rn. 5) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2019 - 8 A 11166/18

    Verpackungsabfall; Verwertungsverantwortung der Systembetreiber; Papier, Pappe

    Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Mai 2017 den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt (bestätigt durch OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 8 B 11116/17.OVG -, juris, und BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 7 B 8.17 -, juris).

    Diese im öffentlichen Recht wurzelnden Rechte und Pflichten überlagern mithin die sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse (vgl. zu den in der VerpackV öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehungen: BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 7 B 8.17 -, juris, Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 8 B 11116/17.OVG -, juris, Rn. 42).

  • LSG Bayern, 28.04.2022 - L 1 SV 6/22

    Rechtsweg bei Streitigkeiten zum Beitragszuschuss zur PKV und Arbeitgeberzuschuss

    Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a SGB VI wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beteiligten zueinander nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung (sog. Subordinationsverhältnis) stehen (für das allgemeine Verwaltungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 26.3.2018 - 7 B 8.17 - juris Rn. 5).
  • OVG Bremen, 20.11.2018 - 2 B 266/18

    Kaufvertrag über das Hochbunker-Grundstück Hans-Böckler-Straße /

    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Beschluss des Senats vom 12.09.2018 - 2 B 227/18 -, Rn. 8, juris; GmS- OGB , Beschlüsse vom 10.04.1986 - GmS- OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 ; vom 29.10.1987 - GmS- OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 und vom 10.07.1989 - GmS- OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 ; BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2018 - 7 B 8/17 -, Rn. 5, juris; vom 12.03.2018 - 10 B 25/17 -, Rn. 7).

    Bei einer Klage auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ist daher nicht auf die Rechtsnatur der mit der Klage geforderten Handlung oder Unterlassung, sondern den Charakter des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2018 - 7 B 8/17 -, Rn. 5, juris).

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2021 - 13 AR 259/21

    Bindungswirkung; Corona; Kindeswohlgefährdung; negativer Kompetenzkonflikt;

    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmS-OGB, Beschl. v. 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 -, BGHZ 102, 280, 283 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 26.3.2018 - BVerwG 7 B 8.17 -, juris Rn. 5; v. 12.3.2018.
  • VG Gießen, 09.08.2022 - 6 K 2794/21

    Zahlung von PPK-Mitbenutzungsentgelten aufgrund einer Abstimmungsvereinbarung

    Die Abstimmung begründet für den Systembetreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wechselbezügliche Rechte und Pflichten, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2018, Az. 7 B 8/17, Rn. 6; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 07.03.2016, Az. 7 B 45/15, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2017, Az. 8 B 11116/17, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2012, Az. 10 S 2554/10, Rn. 101; VG Gießen, Beschluss vom 18.01.2022, Az. 6 K 3883/20.GI; jeweils juris).

    Ferner ist für die Frage der Rechtswegeröffnung nicht entscheidend, wie die konkrete Maßnahme, die erstritten werden soll, einzuordnen ist (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2018, Az. 7 B 8/17, juris, Rn. 6).

  • VG Magdeburg, 03.02.2022 - 4 A 6/21

    Verpflichtung zur Verbringung von Abfallbehältern an die nächstgelegene, durch

    Denn der Zweck einer solchen Abstimmung liegt allein darin, die Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einerseits und private Rücknahmesysteme andererseits zu harmonisieren und wirtschaftliche Nachteile für bereits eingeführte Entsorgungssysteme zu verhindern (vgl. BVerwG, B. v. 26.03.2018 - 7 B 8/17 -, juris).

    Der Zweck einer solchen Abstimmung liegt maßgeblich darin, die Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einerseits und private Rücknahmesysteme andererseits zu harmonisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2018 - 7 B 8/17 -, juris).

  • BAG, 21.07.2021 - 9 AZB 19/21

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Untersagung Stellenbesetzung - Abschluss

    Nicht entscheidend ist, ob sich die klagende Partei auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. BAG 4. September 2018 - 9 AZB 10/18 - Rn. 15; 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 93, 310; BVerwG 26. März 2018 - 7 B 8.17 - Rn. 5) .
  • VG Gießen, 18.01.2022 - 6 K 3883/20

    Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einer Abstimmungsvereinbarung

    Die Abstimmung begründet für den Systembetreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wechselbezügliche Rechte und Pflichten, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (BVerwG, Beschluss vom 26.3.2018, Az. 7 B 8/17, Rn. 6; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 7.3.2016, Az. 7 B 45/15, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.7.2017, Az. 8 B 11116/17, Rn. 42 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.2012, Az. 10 S 2554/10, Rn. 101, jeweils juris).

    Ferner ist für die Frage der Rechtswegeröffnung nicht entscheidend, wie die konkrete Maßnahme, die erstritten werden soll, einzuordnen ist (BVerwG, Beschluss vom 26.3.2018, Az. 7 B 8/17, Rn. 6, juris).

  • VG Neustadt, 10.04.2019 - 5 K 133/19

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Unterbringungssachen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - 4 E 1136/18

    Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs; Verweisung eines

  • VG München, 28.07.2020 - M 10 E 20.2750

    Anspruch auf Wiederaufnahme in einen Presseverteiler

  • VG Neustadt, 22.06.2020 - 5 L 420/20

    Rechtsweg bei Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten; ordnungsbehördliche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 2 O 18/20

    Rechtswegverweisung bei Fischereipachtvertrag und Streit um die Wahrnehmung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2018 - 4 E 507/17

    Voraussetzungen für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Abschluss eines

  • VG Berlin, 21.09.2022 - 31 L 160.22
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