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   BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82   

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BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82 (https://dejure.org/1983,1887)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.1983 - 7 B 85.82 (https://dejure.org/1983,1887)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 1983 - 7 B 85.82 (https://dejure.org/1983,1887)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von § 13 Abs. 1 der Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPO) i.d.F. 9. Mai 1975 mit Bundesrecht - Zulassung eines Wiederholers i.R.e. juristischen Staatsprüfung zur Teilnahme an einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholung von Prüfungen - Anforderungen in der Wiederholungsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1983, 817
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.02.1980 - 7 B 12.80

    Voraussetzungen für die Befangenheit eines Prüfers in der ersten juristischen

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82
    Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (§ 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Fairnessgebot (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 29. Februar 1980 - BVerwG 7 B 12.80 -, Buchholz a.a.O. Nr. 126, m.w.N.) richtet sich an den Prüfer.
  • BVerwG, 11.08.1980 - 7 CB 81.79

    Verstoß gegen Grundrechte bei Beschränkung der Zulassung zur mündlichen Prüfung

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82
    Daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eins Prüfungsordnung das Bestehen der Prüfung nicht allein von der Erreichung eines bestimmten Notendurchschnitts abhängig macht, sondern außerdem für einzelne Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen fordert, ergibt sich bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. die in der Beschwerde zitierten Beschlüsse vom 30. Mai 1979 - BVerwG 7 B 47.79 -, vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - und vom 4. November 1980 - BVerwG 7 B 227.80 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 110, 130 und 132).
  • BVerwG, 30.05.1979 - 7 B 47.79

    Ausschluss von der mündlichen Prüfung auch bei ausreichenden schriftlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82
    Daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eins Prüfungsordnung das Bestehen der Prüfung nicht allein von der Erreichung eines bestimmten Notendurchschnitts abhängig macht, sondern außerdem für einzelne Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen fordert, ergibt sich bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. die in der Beschwerde zitierten Beschlüsse vom 30. Mai 1979 - BVerwG 7 B 47.79 -, vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - und vom 4. November 1980 - BVerwG 7 B 227.80 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 110, 130 und 132).
  • BVerwG, 04.11.1980 - 7 B 227.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82
    Daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eins Prüfungsordnung das Bestehen der Prüfung nicht allein von der Erreichung eines bestimmten Notendurchschnitts abhängig macht, sondern außerdem für einzelne Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen fordert, ergibt sich bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. die in der Beschwerde zitierten Beschlüsse vom 30. Mai 1979 - BVerwG 7 B 47.79 -, vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - und vom 4. November 1980 - BVerwG 7 B 227.80 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 110, 130 und 132).
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Fairneßgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, daß das Prüfungsverfahren - im Rahmen der gegebenen Prüfungs vorschriften - auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt (vgl. BVerwGE 55, 355 [358 ff.]; Beschluß vom 29. Februar 1980 - BVerwG 7 B 12.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 126; Beschluß vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - Buchholz a.a.O. Nr. 174 = DÖV 1983, 817).
  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

    Sie sind vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt dahin entschieden worden, daß es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn der Verordnungsgeber einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote (hier: 3,60 Punkte) davon abhängig macht, daß der Prüfling mindestens in der Hälfte der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend (hier: 4 bis 6 Punkte) erreicht hat (vgl.Beschlüsse vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - undvom 14. März 1988 - BVerwG 7 B 31.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 174 und 249; vgl. auch schonBeschluß vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 130).
  • VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10

    Schwerpunktbereichsprüfung für Juristen in Hamburg - Mindestanforderungen an eine

    Bei der Festlegung der Anforderungen für das Bestehen der ersten Prüfung und der zweiten Staatsprüfung hat der Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; er verstößt grundsätzlich nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn er Anforderungen stellt, die zu dem Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1983, 7 B 85/82, juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 16.5.2000, 9 S 2537/99, juris, Rn. 22).

    Darüber hinaus ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskontrolle zu berücksichtigen, dass dem prüfungsrechtlichen Normgeber hinsichtlich der Frage, wie viele Versuche zum Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung den Kandidaten angemessenerweise einzuräumen sind, eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1983, 7 B 85/82, juris, Rn. 4).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt im Beschluss vom 11. Mai 1983 (7 B 85/82, juris, Rn. 8) dazu aus:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2017 - 19 A 811/16

    Anspruch einer Lehramtsanwärterin auf erneutes Ablegen der Wiederholungsprüfung;

    BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. a. -, BVerfGE 84, 34, juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, NVwZ 2012, 1188, juris, Rn. 22; Beschluss vom 11. Mai 1983 - 7 B 85.82 -, DÖV 1983, 817, juris, Rn. 4.
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95

    Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem

    Sie ist vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt dahin entschieden worden, daß es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn der Verordnungsgeber einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote (hier: 3,50 Punkte) davon abhängig macht, daß der Prüfling mindestens in der Hälfte (hier nur: in vier von neun) der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend (hier: 4,0 Punkte) oder eine bessere Note erreicht hat (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - und vom 14. März 1988 - BVerwG 7 B 31.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 174 u. 249; vgl. auch schon Beschluß vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 130).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2000 - 9 S 2537/99

    Bestehensregelung im zweiten juristischen Staatsexamen - Blockversagen

    Er verstößt grundsätzlich nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn er Anforderungen stellt, die zu dem Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1983 - 7 B 85.82 -, DÖV 1983, 817 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 174).

    Das ist für das Erfordernis eines bestimmten Notendurchschnitts im schriftlichen Prüfungsteil (vgl. § 41 Satz 1 Nr. 1 JAPrO) ebenso anerkannt wie für das Erfordernis einer bestimmten Mindestanzahl ausreichender Leistungen im schriftlichen Prüfungsteil (vgl. § 41 Satz 1 Nr. 2 JAPrO; BVerwG, Beschlüsse vom 11.05.1983 a.a.O., vom 14.03.1988 - 7 B 31.88 -, NVwZ-RR 1988, 30, und vom 06.03.1995 - 6 B 3.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347, jeweils für die Rechtslage in Baden-Württemberg).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02

    Justizprüfungsordnung nicht verfassungswidrig

    Auch kann es im Hinblick auf den Prüfungszweck gemäß § 5 JAG-LSA nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn der Verordnungsgeber Benotungen von Prüfungsleistungen mit einer gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1; 22 Abs. 2 JAPrO LSA errechneten Einzelpunktzahl von 3, 5 bei der Festlegung der Bestehensgrenze nachteilig gewichtet, ohne ein Drittgutachten vorzusehen; denn bei einer Einzelpunktzahl von 3, 5 kann der Prüfungsteilnehmer eben nicht für sich in Anspruch nehmen, dass seine Prüfungsleistung die Mindestanforderungen an die Brauchbarkeit erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1983 - BVerwG 7 B 85.82 -, Buchholz 421.0 [Prüfungswesen] Nr. 174; Beschl. v. 10.10.1994, a. a. O., Nr. 338; SächsOVG, a. a. O.).
  • BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85

    Eignung der Noten- und Punkteskala der Bundesnotenverordnung zur

    Daß die Zulassung zur mündlichen Prüfung bei juristischen Staatsprüfungen von einem bestimmten Mindestmaß an Leistungen im schriftlichen Prüfungsteil abhängig gemacht werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschluß vom 30. Mai 1979 - BVerwG 7 B 47.79 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 110 = DÖV 1979, 754]; Beschluß vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - [Buchholz a.a.O. Nr. 174 = DÖV 1983, 817]).
  • VG Düsseldorf, 20.10.2008 - 18 K 4758/07
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1983 - 7 B 85/82 -, DÖV 1983, 817; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 12, 244 m.w.N.

    BVerwG, Beschluss vom 11. März 1983 - 7 B 85/82 - Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 - unter Hinweis auf BVerfGE 25, 236, 248; 80, 1, 24.

  • VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061

    Übergangsregelung für Wiederholer der Ersten Juristischen Staatsprüfung in Bayern

    Der Verordnungsgeber bewegt sich innerhalb seines normativen Gestaltungsspielraums, wenn er von jedem Prüfling ein bestimmtes Mindestmaß der - in allen juristischen Berufen geforderten - Fähigkeit verlangt, sich unter Zeitdruck in schriftlicher Form mit komplexen rechtlichen Fallgestaltungen auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG vom 11.5.1983 DÖV 1983, 817/818).
  • BVerwG, 15.01.1993 - 6 B 45.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Voraussetzung für

  • BVerwG, 14.03.1988 - 7 B 31.88

    Prüfung - Leistungsbewertung - Kontrollverfahren

  • BVerwG, 11.02.1987 - 7 B 10.87

    Mindestanforderungen für schriftliche Prüfungsleistungen in der zweiten

  • BVerwG, 09.10.1984 - 7 B 100.84

    Beurteilungsspielraum des Prüfers hinsichtlich der Bedeutsamkeit einer

  • OVG Sachsen, 18.02.2013 - 2 A 422/10

    Berufsfreiheit, Wiederholungsprüfung, Laufbahnaufstieg

  • VG Hamburg, 07.06.2013 - 2 K 3287/12

    Bestehenserfordernis bei der Staatlichen Prüfung für Podologen; Bewertung

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