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   VG Schwerin, 17.11.2000 - 7 B 859/00   

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VG Schwerin, 17.11.2000 - 7 B 859/00 (https://dejure.org/2000,21790)
VG Schwerin, Entscheidung vom 17.11.2000 - 7 B 859/00 (https://dejure.org/2000,21790)
VG Schwerin, Entscheidung vom 17. November 2000 - 7 B 859/00 (https://dejure.org/2000,21790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zweitprüfer - Vorläufige Zulassung zur Prüfungswiederholung - Divergenznote des Zweitprüfers - Kompensation von Störungen bei Prüfungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus VG Schwerin, 17.11.2000 - 7 B 859/00
    Das bedeutet auch, daß die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muß, wenn dazu Anlaß besteht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - , NVwZ 1997, 479 ff.).

    Denn die vorläufige Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bzw. zur Wiederholung der Aufsichtarbeit Z I hätte eine erhebliche Prüfungsverzögerung zur Folge, und es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, das Prüfungswissen bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens auf dem aktuellen Stand zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996, a. a. O.; VGH BW 08.11.1988, NVwZ 1989, 891; Hessischer VGH NVwZ-RR 1995, 398).

  • BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 20.92

    Arztrecht - Vorprüfung - Ausschluß - Unwürdigkeit - Unzulässigkeit - Famulus -

    Auszug aus VG Schwerin, 17.11.2000 - 7 B 859/00
    Verliert der Antragsteller im Hauptsacheverfahren, entfällt die vorläufig eingeräumte Rechtsposition rückwirkend, so daß im Ergebnis die Hauptsache - auch wenn für den Zeitpunkt der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung (Interimszeitraum) die gerichtliche Zwischenregelung maßgeblich ist - dauerhaft jedenfalls nicht vorweggenommen wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20/92 - NJW 1994, 1601).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.1990 - 5 S 1659/90

    Erlaubnis betreffend eine Geländefahrtveranstaltung

    Auszug aus VG Schwerin, 17.11.2000 - 7 B 859/00
    Die im Rahmen der summarischen Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage ergibt, daß das Obsiegen in der Hauptsache nicht nur überwiegend wahrscheinlich ist, sondern, wenn der Erlaß einer einstweiligen Anordnung - wie der Antragsgegner meint - die Hauptsache vorläufig vorwegnimmt bzw. mit Blick auf das im Hauptsacheverfahren erreichbare Klageziel überschießend ist, darüber hinaus der geforderte hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache hier gegeben ist (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 1989, 827; BVerwG, Buchholz Nr. 310 § 123 Nr. 15 Satz 2; VGH BW DÖV 1989, 776; NVwZ-RR 1991, 64; NVwZ-RR 1992, 57; OVG Hamburg NVwZ 1987, 438).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Schwerin, 17.11.2000 - 7 B 859/00
    Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - u. a. 1 BvR 419/81 - abgedruckt in NJW 1991, 2005 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1989 - 6 S 972/89

    Kürzung der Regelsatzhilfe bei Asylbewerbern

    Auszug aus VG Schwerin, 17.11.2000 - 7 B 859/00
    Die im Rahmen der summarischen Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage ergibt, daß das Obsiegen in der Hauptsache nicht nur überwiegend wahrscheinlich ist, sondern, wenn der Erlaß einer einstweiligen Anordnung - wie der Antragsgegner meint - die Hauptsache vorläufig vorwegnimmt bzw. mit Blick auf das im Hauptsacheverfahren erreichbare Klageziel überschießend ist, darüber hinaus der geforderte hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache hier gegeben ist (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 1989, 827; BVerwG, Buchholz Nr. 310 § 123 Nr. 15 Satz 2; VGH BW DÖV 1989, 776; NVwZ-RR 1991, 64; NVwZ-RR 1992, 57; OVG Hamburg NVwZ 1987, 438).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1988 - 9 S 2501/88

    Verfahrensfehler bei Ärztlicher Vorprüfung

    Auszug aus VG Schwerin, 17.11.2000 - 7 B 859/00
    Denn die vorläufige Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bzw. zur Wiederholung der Aufsichtarbeit Z I hätte eine erhebliche Prüfungsverzögerung zur Folge, und es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, das Prüfungswissen bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens auf dem aktuellen Stand zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996, a. a. O.; VGH BW 08.11.1988, NVwZ 1989, 891; Hessischer VGH NVwZ-RR 1995, 398).
  • VGH Hessen, 29.11.1994 - 6 TG 2154/94

    Ärztliche Prüfung: Ermittlung der relativen Bestehensgrenze - Eliminierung von

    Auszug aus VG Schwerin, 17.11.2000 - 7 B 859/00
    Denn die vorläufige Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bzw. zur Wiederholung der Aufsichtarbeit Z I hätte eine erhebliche Prüfungsverzögerung zur Folge, und es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, das Prüfungswissen bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens auf dem aktuellen Stand zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996, a. a. O.; VGH BW 08.11.1988, NVwZ 1989, 891; Hessischer VGH NVwZ-RR 1995, 398).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Schwerin, 17.11.2000 - 7 B 859/00
    Die im Rahmen der summarischen Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage ergibt, daß das Obsiegen in der Hauptsache nicht nur überwiegend wahrscheinlich ist, sondern, wenn der Erlaß einer einstweiligen Anordnung - wie der Antragsgegner meint - die Hauptsache vorläufig vorwegnimmt bzw. mit Blick auf das im Hauptsacheverfahren erreichbare Klageziel überschießend ist, darüber hinaus der geforderte hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache hier gegeben ist (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 1989, 827; BVerwG, Buchholz Nr. 310 § 123 Nr. 15 Satz 2; VGH BW DÖV 1989, 776; NVwZ-RR 1991, 64; NVwZ-RR 1992, 57; OVG Hamburg NVwZ 1987, 438).
  • OVG Hamburg, 22.09.1986 - Bs I 102/86
    Auszug aus VG Schwerin, 17.11.2000 - 7 B 859/00
    Die im Rahmen der summarischen Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage ergibt, daß das Obsiegen in der Hauptsache nicht nur überwiegend wahrscheinlich ist, sondern, wenn der Erlaß einer einstweiligen Anordnung - wie der Antragsgegner meint - die Hauptsache vorläufig vorwegnimmt bzw. mit Blick auf das im Hauptsacheverfahren erreichbare Klageziel überschießend ist, darüber hinaus der geforderte hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache hier gegeben ist (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 1989, 827; BVerwG, Buchholz Nr. 310 § 123 Nr. 15 Satz 2; VGH BW DÖV 1989, 776; NVwZ-RR 1991, 64; NVwZ-RR 1992, 57; OVG Hamburg NVwZ 1987, 438).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Schwerin, 17.11.2000 - 7 B 859/00
    Weder der aus Artikel 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verbieten es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung durch die ursprünglichen Prüfer auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren, vorausgesetzt, daß dadurch das Recht und die Chance der wirksam nachträglichen Kontrolle der Bewertung der Prüfungsarbeit nicht verkürzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 , BVerwGE 91, 262 ff.).
  • VGH Bayern, 19.03.2004 - 7 BV 03.1953

    Zweite Juristische Staatsprüfung, Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung;

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang an die Begründung einer Zweitkorrektur erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wenn diese von der besseren Erstbewertung abweicht und zur Beurteilung der Klausur als mangelhaft führt (vgl. dazu BayVGH vom 13.11.2000 Az. 7 ZB 00.1854; vorangehend VG Ansbach vom 23.3.2000 Az. AN 2 K 99.82; VG Schwerin vom 17.11.2000 Az. 7 B 859/00 {Juris}).
  • VG Lüneburg, 29.07.2015 - 6 B 41/15

    Aufgabentext; Beurteilungsfehler; Bewertungsfehler; Bewertungsmaßstab;

    Unterliegt die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, entfällt die vorläufig eingeräumte Rechtsposition rückwirkend, so dass im Ergebnis die Hauptsache - auch wenn für den Zeitpunkt der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung (Interimszeitraum) die gerichtliche Zwischenregelung maßgeblich ist - dauerhaft jedenfalls nicht vorweggenommen wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20/92 - ; VG Schwerin, Beschluss vom 17. November 2000 - 7 B 859/00 - juris Rn. 39).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2003 - 2 ME 16/03

    Juristische Staatsprüfung; vorläufige Zulassung; zur Folgenabwägung

    Dadurch wird die Hauptsache nicht vorweggenommen (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 12.3.1999 - 1 BvR - 355/99 -, NVwZ 1999, 866, 867 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 15.12.1993 - BVerwG 6 C 20.92 -, BVerwGE 94, 352, 356; vgl. auch VG Schwerin, Beschl. v. 17.11.2000 - 7 B 859/00 -, in: juris).
  • VG Meiningen, 09.05.2005 - 1 E 971/04

    Zum Problem der Vorwegnahme der Haupsache bei vorläufiger Zulassung zur

    Die durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO geschaffene Gestaltungsbefugnis für eine gerichtliche Zwischenlösung ("Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.") löst den zulässigen Anordnungsinhalt von den gesetzlich festgelegten Entscheidungsinhalten des Urteils im Klageverfahren und von den Entscheidungsbefugnissen des materiellen Rechts (so auch VG Schwerin, B. v. 17.11.2000 - 7 B 859/00 -, zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 Rdnr. 13).
  • KG, 05.07.2011 - Not 9/11

    Notarielle Fachprüfung: Gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen

    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass im Fall der Herabstufung der Bewertung durch den Zweitkorrektor erhöhte Anforderungen an dessen Begründungspflicht zu stellen sein sollen (VG Schwerin, NJOZ 2001, 491; VG Ansbach, Urteil vom 23. März 2000 - AN 2 K 99.01000 - Juris).
  • VG Meiningen, 15.08.2005 - 1 E 510/05

    Recht der Landesbeamten; Zum Anspruch auf vorläufige Prüfungsteilnahme bei einer

    Die durch § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO geschaffene Gestaltungsbefugnis für eine vorläufige gerichtliche Entscheidung ("Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.") löst den zulässigen Anordnungsinhalt von den gesetzlich festgelegten Entscheidungsinhalten des Urteils im Klageverfahren und von den Entscheidungsbefugnissen des materiellen Rechts (so auch VG Schwerin, B. v. 17.11.2000, 7 B 859/00, zitiert nach Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 123 Rdn. 13).
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