Rechtsprechung
VG Greifswald, 02.05.2017 - 7 B 865/17 HGW |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,27936) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben
- rewis.io
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2007 - 1 B 1839/07
Antrag auf die Verpflichtung der Agentur für Arbeit auf die Verpflichtung einer …
Auszug aus VG Greifswald, 02.05.2017 - 7 B 865/17
Bei Anwendung der Rechtswegregelungen der einzelnen Verfahrensordnungen, spräche wegen der Beschränkung des Geltungsbereichs des Gleichstellungsgesetzes auf den Bereich der öffentlichen Verwaltungen im weiteren Sinne (§ 1 Abs. 1 und 2 GlG M-V) alles für eine Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 VwGO und daraus folgend die Anwendbarkeit der entsprechenden Verfahrensarten der VwGO (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 14.12.2007 - 1 B 1839/07 -, juris, Rdn. 43 zum Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG -). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16
Auszug aus VG Greifswald, 02.05.2017 - 7 B 865/17
Dies wäre selbst mit Blick darauf nicht hinnehmbar, dass vor dem Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern für den 20. Juli 2017 die mündliche Verhandlung in einem Verfahren über eine Individualverfassungsbeschwerde gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 GlG M-V anberaumt (LVerfG 7/16) ist und damit u. U. bereits in wenigen Monaten eine Entscheidung eines Verfassungsgerichts über die Gültigkeit der Regelung über das aktive und passive Wahlrecht vorliegt.
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16
Die Beschränkung des aktiven und passiven Rechts zur Wahl der …
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen stellen sich letztlich in allen betroffenen Dienststellen des Landes, und zumindest in einem Fall hat ein männlicher Beschäftigter auch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angestrengt, das in beiden Instanzen erfolglos blieb (OVG M-V, Beschl. v. 08.05.2017 - 8 M 273/17 - VG Greifswald, Beschl. v. 08.05.2017 - 7 B 865/17 HGW -).