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   BVerwG, 20.07.1988 - 7 B 9.88   

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BVerwG, 20.07.1988 - 7 B 9.88 (https://dejure.org/1988,4397)
BVerwG, Entscheidung vom 20.07.1988 - 7 B 9.88 (https://dejure.org/1988,4397)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juli 1988 - 7 B 9.88 (https://dejure.org/1988,4397)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundstückseigentum - Abfallbesitz - Wilder Müll - Abfallbeseitigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 1021
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1988 - 7 B 9.88
    Die Beschwerde hält ferner das vom beschließenden Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 zur Kennzeichnung des öffentlich-rechtlichen Begriffs des "Besitzers" von Abfall herangezogene Merkmal, ob das betreffende Grundstück einen Herrschaftsbereich vermittelt, für noch weiter klärungsbedürftig; es müßten hierzu mit Blick auf das Problem des "wilden Mülls" Kriterien der Nutzung, Lage, Gestaltung, insbesondere der Bebauung, Einzäunung oder Einzäunungsfähigkeit usw. entwickelt werden.

    In dem erwähnten Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. (vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - und Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15 und Nr. 24) hat der Senat einen Grundstücksbesitzer dann als Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 1 AbfG 1977 bezeichnet, wenn dieser ein solches Maß an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück und den darauf befindlichen Abfällen hat, daß er die betreffende Fläche dem Zugriff oder Zutritt Dritter nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich entziehen kann.

    Die Rüge einer Abweichung vom Urteil des beschließenden Senats vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 geht ebenfalls fehl.

  • BVerwG, 30.10.1987 - 7 C 87.86

    Reichweite - Voraussetzungen - Drittverpflichtung - Abfallbesitzer - Landesrecht

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1988 - 7 B 9.88
    In dem erwähnten Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. (vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - und Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15 und Nr. 24) hat der Senat einen Grundstücksbesitzer dann als Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 1 AbfG 1977 bezeichnet, wenn dieser ein solches Maß an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück und den darauf befindlichen Abfällen hat, daß er die betreffende Fläche dem Zugriff oder Zutritt Dritter nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich entziehen kann.
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 C 5.80

    Beseitigung von Fischkadavern - Bundeswasserstraße - Beseitigungspflichtige

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1988 - 7 B 9.88
    In dem erwähnten Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. (vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - und Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15 und Nr. 24) hat der Senat einen Grundstücksbesitzer dann als Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 1 AbfG 1977 bezeichnet, wenn dieser ein solches Maß an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück und den darauf befindlichen Abfällen hat, daß er die betreffende Fläche dem Zugriff oder Zutritt Dritter nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich entziehen kann.
  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 100.79

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung auf Beseitigung einer Abfallbeseitigungsanlage -

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1988 - 7 B 9.88
    Die Beschwerde sieht eine Abweichung des Berufungsurteils von der im Urteil des beschließenden Senats vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 100.79 - (BVerwGE 66, 301 ) gemachten Aussage, daß der Abfallbesitzer nur im Fall des § 3 Abs. 4 AbfG 1977 zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet sei und daß der ausgeschlossene Abfall durch eine mit § 3 Abs. 3 AbfG 1977 zu vereinbarende Satzung definiert werden müsse.
  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bisher schon die Begründung von Abfallbesitz durch das verbotswidrige Fortwerfen oder Ablagern von Abfällen durch Dritte auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Innenbereich (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 - NVwZ 1988, 1021) und im Außenbereich (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.) nicht davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer des Grundstücks gegen derartiges Tun wirksame Abwehrmaßnahmen treffen kann oder nicht.
  • BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 150.88

    Revisionsverfahren - Dispensierung - Begründungszwang bei Zurückweisung von

    Diese Vorschrift ist gemäß § 173 VwGO auch in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar; davon sind ohne Begründung als selbstverständlich das Urteil des 4. Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - (Urteilsabdruck S. 27, 37, 46, 71, insoweit nicht veröffentlicht), das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 7 C 49.87 - (Urteilsabdruck S. 10) sowie der Beschluß des Senats vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 - (Beschlußabdruck S. 8) ausgegangen.
  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 59.96

    Abfall; Abfallbesitzer; tatsächliche Sachherrschaft; aufgedrängter Abfall;

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bisher schon die Begründung von Abfallbesitz durch das verbotswidrige Fortwerfen oder Ablagern von Abfällen durch Dritte auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Innenbereich (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 a.a.O.; Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 NVwZ 1988, 1021) und im Außenbereich (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.) nicht davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer des Grundstücks gegen derartiges Tun wirksame Abwehrmaßnahmen treffen kann oder nicht.
  • VG Ansbach, 08.05.2013 - AN 11 K 12.01062

    Im Einzelfall unbegründete Anfechtungsklage hinsichtlich Entsorgungsanordnung für

    Es muss also die Möglichkeit bestehen, auf die Abfälle einwirken zu können, was ein Mindestmaß an Sachherrschaft (insbesondere an einem Grundstück) verlangt (BVerwG NVwZ 1988, 1021 = BayVBl 1989, 505; NJW 1989, 1295 = BayVBl 1990, 186 und BVerwGE 106, 43 = BayVBl 1998, 313; OVG RhPf vom 6.5.2003, zitiert nach juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.07.1996 - 4 L 17/96

    Autobahnrastplatz; Abfall; Straßenbauverwaltung; Entsorgungspflicht

    Dieses Mindestmaß ist vor allem dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer sein Grundstück unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung rechtlich und tatsächlich dem Zugriff oder Zutritt der Allgemeinheit nicht entziehen kann, wie beispielsweise bei naturschutz- oder waldrechtlichen Betretungsrechten für Grundstücke in Wald und Flur (Urt. v. 11.02.1983 - 7 C 45.80 - E 67, 8 = DVBl. 1983, 637; Beschl. v. 20.07.1988 - 7 B 9.88 - NVwZ 1988, 1021; Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 82.87 - DVBl. 1989, 522; ebenso BGH, Urt. v. 14.03.1985 - III ZR 12/84 - UPR 1985, 240).
  • VG Aachen, 10.05.2011 - 9 L 165/11

    Aachener Abfallstreit: Bahn AG muss ihr Grundstück vom Abfall befreien

    Die von der Antragstellerin ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1988 (7 B 9.88, juris) besagt nichts Gegenteiliges, sondern stellt ebenfalls darauf ab, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer ein solches Maß an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück und den darauf befindlichen Abfällen hat, dass er die betreffende Fläche dem Zugriff oder Zutritt Dritter nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich entziehen kann.
  • VG München, 07.11.2013 - M 17 K 12.624

    Entsorgung von Altfahrzeugen; Auswahlermessen

    Es muss die Möglichkeit bestehen, auf die Abfälle einwirken zu können, was ein Mindestmaß an Sachherrschaft (insbesondere an einem Grundstück) verlangt (BVerwG, B.v. 20.7.1988 - 7 B 9/88 - NVwZ 1988, 1021).
  • VG Aachen, 15.02.2012 - 9 K 814/11

    Bahn war zur Beseitigung von Abfall verpflichtet

    Die von der Antragstellerin ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1988 (7 B 9.88, juris) besagt nichts Gegenteiliges, sondern stellt ebenfalls darauf ab, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer ein solches Maß an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück und den darauf befindlichen Abfällen hat, dass er die betreffende Fläche dem Zugriff oder Zutritt Dritter nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich entziehen kann.
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