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   VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227   

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VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 (https://dejure.org/2007,21819)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 (https://dejure.org/2007,21819)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - 7 BV 06.3227 (https://dejure.org/2007,21819)
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Volltextveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 872 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/17) bedarf die Erhebung.

    Die bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen betrafen nahezu ausschließlich die von verschiedenen Bundesländern eingeführte sog. Rückmeldegebühr (insbesondere BVerfG vom 19.3.2003 a.a.O.; BVerwG vom 3.12.2003 Az. 6 C 13/03 ­ juris; zuletzt OVG Berlin-Brandenburg vom 15.2.2006 Az. OVG 8 B 2.04).

    Demgegenüber haben Verwaltungsgerichte zu den in Bremen und Niedersachsen nach Feststellung der Nichtigkeit der Rückmeldegebühren durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 19.3.2003 a.a.O.) eingeführten Verwaltungskostenbeiträgen entschieden, dass es sich hierbei um Beiträge im abgabenrechtlichen Sinne handelt (OVG Bremen vom 11.8.2006 Az. 1 A 49/06; VG Lüneburg vom 18.6.2003 Az. 1 A 261/99).

  • OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06

    Verwaltungskostenbeitrag an Hochschulen; Verfassungsmäßigkeit - Studiengebühr;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227
    Demgegenüber haben Verwaltungsgerichte zu den in Bremen und Niedersachsen nach Feststellung der Nichtigkeit der Rückmeldegebühren durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 19.3.2003 a.a.O.) eingeführten Verwaltungskostenbeiträgen entschieden, dass es sich hierbei um Beiträge im abgabenrechtlichen Sinne handelt (OVG Bremen vom 11.8.2006 Az. 1 A 49/06; VG Lüneburg vom 18.6.2003 Az. 1 A 261/99).
  • VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 261/99

    Hochschule; Immatrikulation; Rückmeldegebühr; Rückmeldung; Student; Studierender;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227
    Demgegenüber haben Verwaltungsgerichte zu den in Bremen und Niedersachsen nach Feststellung der Nichtigkeit der Rückmeldegebühren durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 19.3.2003 a.a.O.) eingeführten Verwaltungskostenbeiträgen entschieden, dass es sich hierbei um Beiträge im abgabenrechtlichen Sinne handelt (OVG Bremen vom 11.8.2006 Az. 1 A 49/06; VG Lüneburg vom 18.6.2003 Az. 1 A 261/99).
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227
    Die bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen betrafen nahezu ausschließlich die von verschiedenen Bundesländern eingeführte sog. Rückmeldegebühr (insbesondere BVerfG vom 19.3.2003 a.a.O.; BVerwG vom 3.12.2003 Az. 6 C 13/03 ­ juris; zuletzt OVG Berlin-Brandenburg vom 15.2.2006 Az. OVG 8 B 2.04).
  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227
    Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung (Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit) der Verwaltung oder für die konkrete Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden (vgl. BVerfG vom 4.2.1958 BVerfGE 7, 244/254).
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227
    Das Grundgesetz enthält auch keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen, so dass auch Mischformen etwa zwischen Gebühr und Beitrag zulässig sind (vgl. BVerfG vom 17.7.2003 BVerfGE 108, 186/215).
  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227
    Eine Steuer, für deren Erhebung grundsätzlich der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 GG zuständig gewesen wäre, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Steuer eine Geldleistung ohne eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und zur Erzielung von Einnahmen allen Steuerpflichtigen auferlegt wird (BVerfG vom 16.6.1954 BVerfGE 3, 407/435; vgl. auch § 3 AO).
  • VG Berlin, 02.10.1996 - 3 R 763.96
    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227
    Dass es sich bei der Kostenerhebung für die Rückmeldung (und gegebenenfalls Immatrikulation; siehe hierzu VG Berlin vom 2.10.1996 Az. 3 R 763.96) um den klassischen Fall der Erhebung einer Gebühr nach Inanspruchnahme einer derartigen Verwaltungsdienstleistung handelt, ist ohne jeden rechtlichen Zweifel.
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 14.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 1/17) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.12.2003 Az. 6 C 14.03) verbietet es die Begrenzungs- und.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2006 - 8 B 2.04

    Klagen gegen Rückmeldegebühren an Berliner Hochschulen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227
    Die bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen betrafen nahezu ausschließlich die von verschiedenen Bundesländern eingeführte sog. Rückmeldegebühr (insbesondere BVerfG vom 19.3.2003 a.a.O.; BVerwG vom 3.12.2003 Az. 6 C 13/03 ­ juris; zuletzt OVG Berlin-Brandenburg vom 15.2.2006 Az. OVG 8 B 2.04).
  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06

    Verwaltungskostenbeitrag an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg

    Die Zulassung zum Studium (gegebenenfalls in Zusammenhang mit den Leistungen der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) und die Immatrikulation bzw. die Rückmeldung sind Verwaltungsleistungen, die notwendig von jedem Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden (vgl. entsprechend: OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.2006, NordÖR 2006, 464; VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007, 8 UE 1584/05, juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2007, 7 BV 06.3227, juris), was für eine Gebühr spricht; gegen eine Einordnung als Beitragsvorteil spricht überdies, dass die Leistung insoweit auch nicht im Rahmen der Mitgliedschaft erfolgt, sondern in Anspruch genommen werden muss, um die Mitgliedschaft erst zu begründen bzw. wirksam fortzusetzen.

    Kann der Verwaltungskostenbeitrag damit nicht vollständig mit allen seinen Gegenständen dem Begriff des Beitrags zugeordnet werden, so ist dies gleichwohl unschädlich, da er jedenfalls in allen Teilbereichen im Sinne eines Beitrags oder einer Gebühr auf einen Vorteilsausgleich gerichtet ist und deshalb keine Bedenken bestehen, auch eine Mischform von Beitrag und Gebühr als (herkömmliche) Vorzugslast anzuerkennen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.2006, a.a.O., VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007, a.a.O., VGH München, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O.) - mit der Folge, dass die finanzverfassungsrechtlich erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung gegeben ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2008 - 4 K 20/05

    Keine Rückmeldegebühr ohne Rechtsgrundlage

    Verordnungsermächtigung und untergesetzliche Gebührenregelung müssen einander insoweit entsprechen, als der mit dem Gebührentatbestand verfolgte Gebührenzweck sowie das Ausmaß der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners (auch) in der Verordnungsermächtigung ihren Ausdruck gefunden haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 - 1 A 49/06 -, NordÖR 2006, 464 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 -Juris; VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006 - 4 K 573/06 -, juris).

    Die nach Maßgabe des vorstehenden Maßstabes erforderliche Regelungsklarheit dahingehend, welche Kosten einer öffentlichen Leistung sowie welche durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen dürfen, ist notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 -1 A 49/06 -, NordÖR 2006, 464 - VGH München, Urt. v. 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 - jeweils zitiert nach juris).

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