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   VGH Bayern, 29.01.2007 - 7 BV 06.764   

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https://dejure.org/2007,5682
VGH Bayern, 29.01.2007 - 7 BV 06.764 (https://dejure.org/2007,5682)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.01.2007 - 7 BV 06.764 (https://dejure.org/2007,5682)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Januar 2007 - 7 BV 06.764 (https://dejure.org/2007,5682)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnis des Anspruchs der anerkannten Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften auf eigene Sendezeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Verbot religiöser Werbung im Rundfunkstaatsvertrag (RStV); Anspruch auf Einräumung angemessener Sendezeiten ...

  • Judicialis

    BayRG Art. 4 Abs. 2 Nr. 2; ; BayRG Art. 4 Abs. 2 Nr. 3; ; BayRG Art. 4 Abs. 2 Nr. 4; ; RStV § 1 Abs. 2; ; RStV § 2 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1; ; RStV § 7 Abs. 8 Satz 1; ; RStV § 42; ; BV ... Art. 72 Abs. 2; ; BV Art. 143 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 21; ; GG Art. 140; ; WRV Art. 137 Abs. 7; ; WRV Art. 139

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung, Recht der neuen Medien: Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Anspruch auf eigene Sendezeiten im Bayerischen Rundfunk, Verhältnis zum Werbeverbot des Rundfunkstaatsvertrags, Konkretisierung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf mehr und bessere Radiosendezeit für Bund für Geistesfreiheit Bayern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf mehr Radiosendezeit für den Bund für Geistesfreiheit Bayern - Angemessenheit der Sendezeit richtet sich vorrangig nach dem Mitgliederbestand

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2007 - 7 BV 06.764
    Dass alle von Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BayRG erfassten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften den selben Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft haben und daher - verglichen mit privatrechtlichen Vereinigungen - eine "bevorzugte Rechtsstellung" besitzen (BVerfG vom 19.12.2000 BVerfGE 102, 370/393), stellt aus der Sicht des Gesetzgebers keinen ausreichenden Grund dar, um ihnen untereinander trotz beträchtlicher (insbesondere Größen-) Unterschiede die gleichen Sendeanteile zu gewähren.

    Diese Bedeutung lässt sich freilich nur mit Hilfe formaler und wertneutraler Kriterien und nicht im umfassenden Sinne ermitteln, da es Hoheitsträgern aufgrund ihrer Neutralitätspflicht generell verwehrt ist, religiöse oder weltanschauliche Positionen inhaltlich zu bewerten (vgl. BVerfG vom 19.12.2000 BVerfGE 102, 370/394).

  • BVerwG, 17.10.1986 - 7 C 79.85

    Wahlwerbesendungen I - Art. 21 GG, Chancengleichheit der Parteien

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2007 - 7 BV 06.764
    Dass bei der Vergabe von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung alle Vereinigungen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingereicht haben, im Grundsatz gleich behandelt werden und Abstufungen nach der jeweiligen Bedeutung nur in ganz engen Grenzen zulässig sind, ergibt sich aus dem Demokratieprinzip und dem in Art. 21 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Wettbewerbs- und Chancengleichheit der Parteien, der hinsichtlich der Gewährung öffentlicher Leistungen in § 5 PartG auf verfassungskonforme Weise konkretisiert wird (BVerwG vom 17.10.1986 BVerwGE 75, 67/75 ff. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 07.05.1998 - 10 L 5677/96

    Verbot politischer Werbung im Rundfunk;; Drittsendungen; Rundfunkaufsicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2007 - 7 BV 06.764
    Nur so lässt sich nämlich der mit der Vorschrift verfolgte Zweck erreichen, den Rundfunk im Interesse einer "freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung" (Präambel des RStV) vor einer einseitigen Ausrichtung oder Instrumentalisierung durch mächtige gesellschaftliche Interessengruppen zu schützen (vgl. BVerfG vom 16.6. 1981, BVerfGE 57, 295/322; NdsOVG vom 7.5. 1998 NJW 1999, 515/516; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, RdNr. 6 zu § 7).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2007 - 7 BV 06.764
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der "angemessenen Sendezeiten", der den Organen der Beklagten mangels gesetzlicher Anhaltspunkte keinen rundfunkspezifischen Beurteilungsspielraum eröffnet und daher der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Link/Pahlke, AöR 108 [1983], 248/275 f.; OVG Bremen vom 2.10.1991 DVBl 1991, 1270/1271; BVerwG vom 3.7. 2003 BVerwGE 118, 289/291), bedarf beim Gesetzesvollzug einer Konkretisierung unter zwei Gesichtspunkten.
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2007 - 7 BV 06.764
    Nur so lässt sich nämlich der mit der Vorschrift verfolgte Zweck erreichen, den Rundfunk im Interesse einer "freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung" (Präambel des RStV) vor einer einseitigen Ausrichtung oder Instrumentalisierung durch mächtige gesellschaftliche Interessengruppen zu schützen (vgl. BVerfG vom 16.6. 1981, BVerfGE 57, 295/322; NdsOVG vom 7.5. 1998 NJW 1999, 515/516; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, RdNr. 6 zu § 7).
  • VG München, 12.03.2008 - M 18 K 07.2274

    "...-Party" am Karfreitag; Verbot musikalischer Darbietungen in Räumen mit

    Betrachtet man aber die Anzahl der ca. 5.000 Mitglieder des Klägers auf Landesebene, die etwa 0, 04% der bayerischen Gesamtbevölkerung ausmacht (vgl. BayVGH v. 29.1.2007 7 BV 06.764), relativiert dies bereits das Interesse des Klägers.
  • OLG Köln, 25.07.2013 - 15 U 87/13

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Gegendarstellung

    Anderenfalls droht die Gefahr, dass dem Anspruchsverpflichteten in einer mit der Pressefreiheit nicht zu vereinbarenden Weise Behauptungen als eigene zugeschrieben werden, die er nicht aufgestellt hat (OLG Dresden ZUM-RD 2007, 217 ff.).
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