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   VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765   

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VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765 (https://dejure.org/2008,4584)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.03.2008 - 7 BV 07.765 (https://dejure.org/2008,4584)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. März 2008 - 7 BV 07.765 (https://dejure.org/2008,4584)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rundfunkgebühr; Empfangsgerät im Leasingfahrzeug; Vollzugs- und Erhebungsdefizit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Rundfunkgebührenpflichtigkeit von Rundfunkgeräten in Kraftfahrzeugen; Ermittlung des rundfunkrechtlichen Gebührenschuldners durch die Nutzungsmöglichkeit von in Fahrzeugen eingebauten Rundfunkgeräten; Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ...

  • Judicialis

    RGebStV § 1 Abs. 2; ; RGebStV § 1 Abs. 3; ; RGebStV § 2 Abs. 2 Satz 1; ; RGebStV § 2 Abs. 3; ; RGebStV § 3 Abs. 2 Nr. 7; ; RGebStV § 4 Abs. 5; ; RGebStV § 4 Abs. 6; ; RGebStV § 5 A... bs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; RGebStV § 5 Abs. 2 Satz 1; ; RGebStV § 7 Abs. 4; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung Recht der neuen Medien: Rundfunkgebühren; Erstattungsanspruch; Rundfunkteilnehmer; Empfangsgeräte in Kraftfahrzeugen; Zulassungsinhaber; Leasing von Fahrzeugen; Gleichheitsgrundsatz; strukturelles Vollzugs- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 872 (Ls.)
  • DÖV 2009, 84
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2001 - 2 S 88/01

    Autoradio: Gebührenpflicht des Leasinggebers

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765
    Aus dieser Wortwahl wie auch aus den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 12/3026 S. 70) geht zwar hervor, dass sich der Normgeber des Instruments einer Fiktion bedienen wollte (vgl. BVerwG vom 20.11.1995 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 77; VGH BW vom 25.10.2001 NVwZ 2002, 359/60 f.) § 1 Abs. 3 RGebStV enthält aber keine rechtliche Fiktion dergestalt, dass die Zulassungsinhaber bzw. Halter von Fahrzeugen die darin eingebauten Geräte selbst zum Empfang bereithielten und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV als Rundfunkteilnehmer anzusehen seien.

    Für den Zulassungsinhaber folgt diese persönliche Zurechnung unmittelbar aus der Sondervorschrift des § 1 Abs. 3 RGebStV (ebenso i. E. VGH BW vom 25.10.2001 NVwZ 2002, 359/361).

    Aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität (vgl. LT-Drs. 12/3026 S. 70) durfte der Normgeber daher - in Ausübung des ihm insbesondere bei Massenerscheinungen zustehenden Generalisierungs- und Typisierungsspielraums (BVerfG vom 4.4.2001 BVerfGE 103, 310/319 m.w.N.; vgl. auch VGH BW vom 25.10.2001 NVwZ 2002, 359/360) - bei den als Fahrzeugzubehör verwendeten Geräten die Teilnehmereigenschaft an die aus den Fahrzeugregistern ablesbare Eigenschaft als Zulassungsinhaber knüpfen.

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765
    Das Gericht hat zwar mehrfach ausgeführt, dass die Rundfunkgebührenpflicht an den Teilnehmerstatus anknüpfe, der durch den Besitz bzw. das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet werde (BVerfG vom 27.7.1971 BVerfGE 31, 314/329 f.; vom 6.10.1992 BVerfGE 87, 181/201; vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/91; vom 11.9.2007 NVwZ 2007, 1287/1290).

    Vorrangiger Prüfungsmaßstab ist insoweit, nachdem das den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgabenrechtlich ausprägende Äquivalenzprinzip für die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen nichts hergibt (BVerwG vom 9.12.1998 BVerwGE 108, 108/111; vom 5.4.2007 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42), das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten (BVerfG vom 10.12.1980 BVerfGE 55, 274/303 f.; vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/105; BVerwG vom 9.12.1998 BVerwGE 108/111).

    Es verlangt, dass für die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Zulassungsinhabern, deren Kraftfahrzeuge kein funktionstaugliches Rundfunkempfangsgerät besitzen, und solchen, in deren Fahrzeuge ein solches Gerät eingebaut ist, hinreichend gewichtige sachliche Gründe bestehen (vgl. BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/106; vom 4.4.2001 BVerfGE 103, 310/318 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765
    Es verlangt, dass für die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Zulassungsinhabern, deren Kraftfahrzeuge kein funktionstaugliches Rundfunkempfangsgerät besitzen, und solchen, in deren Fahrzeuge ein solches Gerät eingebaut ist, hinreichend gewichtige sachliche Gründe bestehen (vgl. BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/106; vom 4.4.2001 BVerfGE 103, 310/318 m.w.N.).

    Aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität (vgl. LT-Drs. 12/3026 S. 70) durfte der Normgeber daher - in Ausübung des ihm insbesondere bei Massenerscheinungen zustehenden Generalisierungs- und Typisierungsspielraums (BVerfG vom 4.4.2001 BVerfGE 103, 310/319 m.w.N.; vgl. auch VGH BW vom 25.10.2001 NVwZ 2002, 359/360) - bei den als Fahrzeugzubehör verwendeten Geräten die Teilnehmereigenschaft an die aus den Fahrzeugregistern ablesbare Eigenschaft als Zulassungsinhaber knüpfen.

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765
    Das Gericht hat zwar mehrfach ausgeführt, dass die Rundfunkgebührenpflicht an den Teilnehmerstatus anknüpfe, der durch den Besitz bzw. das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet werde (BVerfG vom 27.7.1971 BVerfGE 31, 314/329 f.; vom 6.10.1992 BVerfGE 87, 181/201; vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/91; vom 11.9.2007 NVwZ 2007, 1287/1290).

    Sie bestätigen vielmehr nur, wie der Hinweis auf § 2 Abs. 2 RGebStV in der jüngsten Entscheidung zeigt (NVwZ 2007, 1287/1290), dass der geltende Gebührentatbestand mit seinem Anknüpfen an ein tatsächliches "Bereithalten" verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765
    Die Verwendung des Wortes "gilt" stellt damit nur eine sog. definitorische Fiktion dar (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, 253 m.w.N.); der Normgeber hätte ebenso gut formulieren können, dass unter den in § 1 Abs. 3 RGebStV genannten Voraussetzungen der Zulassungsinhaber bzw. Halter alleiniger Rundfunkteilnehmer "ist" (vgl. BVerfG vom 27.7.1971 BVerfGE 31, 314/349 ff.; BFH vom 16.3.1994 BFH/NV 1994/852 m.w.N.).

    Das Gericht hat zwar mehrfach ausgeführt, dass die Rundfunkgebührenpflicht an den Teilnehmerstatus anknüpfe, der durch den Besitz bzw. das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet werde (BVerfG vom 27.7.1971 BVerfGE 31, 314/329 f.; vom 6.10.1992 BVerfGE 87, 181/201; vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/91; vom 11.9.2007 NVwZ 2007, 1287/1290).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765
    Nach der für das (Einkommen-) Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. m.w.N.), die auf das Rundfunkgebührenrecht grundsätzlich übertragbar ist (vgl. OVG RP vom 13.12.2007 K&R 2008, 126), verlangt der allgemeine Gleichheitssatz, dass die Abgabenpflichtigen durch den Vollzug der Abgabengesetze nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden.
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765
    Auch in Anbetracht der erhöhten Anforderungen, die für die Heranziehung zu nichtsteuerlichenn Abgaben gelten (vgl. BVerfG vom 18.5.2004 BVerfGE 110, 370/387 f.; vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/17; zur strittigen abgabenrechtlichen Einordnung der Rundfunkgebühr s. BVerwG vom 5.11.1965 BVerwGE 22, 299/304 f.; Libertus in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., RdNr. 12ff. zu § 13 RStV), stellt das formale Kriterium der Zulassung einen ausreichenden persönlichen Zurechnungsgrund dar.
  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 119.64

    Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebührenanteilen - Verteilung der Einnahmen aus

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765
    Auch in Anbetracht der erhöhten Anforderungen, die für die Heranziehung zu nichtsteuerlichenn Abgaben gelten (vgl. BVerfG vom 18.5.2004 BVerfGE 110, 370/387 f.; vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/17; zur strittigen abgabenrechtlichen Einordnung der Rundfunkgebühr s. BVerwG vom 5.11.1965 BVerwGE 22, 299/304 f.; Libertus in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., RdNr. 12ff. zu § 13 RStV), stellt das formale Kriterium der Zulassung einen ausreichenden persönlichen Zurechnungsgrund dar.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2005 - 2 S 677/04

    Gewerbliche Vermietung von TV-Geräten an Insassen einer JVA;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765
    Diese Bestimmung steht in einem gänzlich anderen Regelungszusammenhang, da bei den nicht in Fahrzeugen befindlichen Geräten grundsätzlich der Mieter bzw. Leasingnehmer mit Erhalt der tatsächlichen Sachherrschaft alleiniger Rundfunkteilnehmer wird (§ 1 Abs. 2 RGebStV); lediglich die daraus folgende Zahlungspflicht geht bei nur kurzzeitiger (maximal dreimonatiger) Gebrauchsüberlassung aus Praktikabilitätsgründen auf den jeweiligen Vermieter bzw. Leasinggeber über (VGH BW vom 28.4.2005 ZUM 2005, 666 ff.; Gall in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., RdNr. 9 f. zu § 2 RGebStV).
  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765
    Auch in Anbetracht der erhöhten Anforderungen, die für die Heranziehung zu nichtsteuerlichenn Abgaben gelten (vgl. BVerfG vom 18.5.2004 BVerfGE 110, 370/387 f.; vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/17; zur strittigen abgabenrechtlichen Einordnung der Rundfunkgebühr s. BVerwG vom 5.11.1965 BVerwGE 22, 299/304 f.; Libertus in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., RdNr. 12ff. zu § 13 RStV), stellt das formale Kriterium der Zulassung einen ausreichenden persönlichen Zurechnungsgrund dar.
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2003 - 2 S 699/02

    Rundfunkgebühr - Händler - Sonderaktion

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97

    Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 14.84

    Gemeinsamen Zulassung eines Kfz auf die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft -

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05

    Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in Autohaus-Vorführwagen; Gebührenbefreiung

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 19 A 377/06

    Keine Rundfunkgebührenpflicht für Fernseher und Radios, die in

  • VG Saarlouis, 08.10.2009 - 6 K 407/09
    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2008, - 2 S 88/01 - ; VG München, Urteil vom 24.11.2006, - M 6 aK 04.6557 - BayVGH, Urteil vom 10.03.2008, - 7 BV 07.765 -, alle zitiert nach juris.

    zu den Motiven: BayVGH, Urteil vom 10.03.2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001, a.a.O.

    BayVGH, Urteil vom 10.03.2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001, a.a.O.

    BayVGH, Urteil vom 10.03.2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001, a.a.O.

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 7 ZB 09.1790

    Feststellung der Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte in einem Beherbergungsbetrieb;

    Zwar kann ein in den Verantwortungsbereich des Normgebers fallendes strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes zur Verfassungswidrigkeit der Abgabennorm führen, wenn ein gleichheitsgerechter Vollzug in Massenverfahren ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Abgabepflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand nicht möglich ist und der Abgabenanspruch deshalb weitgehend nicht durchgesetzt werden kann (BayVGH vom 10.3.2008 ZUM-RD 2008, 625, bestätigt durch BVerwG vom 13.10.2008 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 46).

    Allerdings hat der Senat ein solches strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit bei der Heranziehung zu Rundfunkgebühren verneint, weil die Gebührenerhebung nicht allein auf dem Deklarationsprinzip in Gestalt der Anzeigepflicht (§ 3 RGebStV) und der daran anknüpfenden Bußgelddrohung (§ 9 RGebStV) beruht, sondern gemäß dem Verifikationsprinzip ergänzt wird um wirksame Aufklärungsbefugnisse der zuständigen Vollzugsbehörden, insbesondere in Form umfassender und im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzbarer Auskunftsansprüche, von denen der Beklagte in der Praxis auch umfassend Gebrauch macht (BayVGH vom 10.3.2008, a.a.O.).

    Vielmehr ergibt sich aus den von der GEZ bekannt gegebenen Zahlen, dass die Anzeigepflicht ein geeignetes Mittel zur Erfassung jedenfalls der großen Mehrheit der Gebührenschuldner darstellt und die erhebliche Zahl der von den Gebührenbeauftragten ermittelten bisher nicht gemeldeten Teilnehmer die Befürchtung widerlegt, dass für nicht angemeldete Teilnehmer praktisch kein Entdeckungsrisiko bestünde und nur der ehrliche Rundfunkteilnehmer Gebühren zahle (BayVGH vom 10.3.2008, a.a.O.).

  • VG Gelsenkirchen, 18.10.2016 - 14 K 3657/14

    Begriff des Inhabers eines Kraftfahrzeugs im Rundfunkrecht weicht vom

    vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. März 2011, Az. 1 BvR 3255/08; BVerwG, Beschluss v. 13. Oktober 2008, Az. 6 B 47.08; BayVGH, Urteil v. 10. März 2008, Az. 7 BV 07.765.

    vgl. hierzu - noch zur Rundfunkgebührenpflicht - VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 25. Oktober 2001, Az. 2 S 88/01; BayVGH, Urteil v. 10. März 2008, Az. 7 BV 07.765; nachf.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.2010 - 1 O 89/09

    Rundfunkgebührenbefreiung gilt nur für die Vermietung von Gästezimmern und

    Mit Blick hierauf ist maßgeblich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Empfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl bzw. über das "Wie" und "Ob" des Benutzens tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (vgl. etwa VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.2003 - 2 S 699/02 -, VBlBW 2004, 30 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 10.03.2008 - 7 BV 07.765 -, juris).

    Es kommt gerade nicht auf die Frage an, ob die zu Gebührenschuldnern erklärten Fahrzeugverantwortlichen auch persönlich die Verfügungsgewalt über die eingebauten Geräte ausüben und über deren tatsächliche Benutzung einschließlich der Programmwahl bestimmen können (vgl. VGH München, Urt. v. 10.03.2008 - 7 BV 07.765 -, juris).

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 13.1642

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätte und KfZ

    Da die Rechtsprechung bei der Rundfunkgebühr kein die Verfassungswidrigkeit begründendes Vollzugsdefizit angenommen hat (vgl. BVerfG, B.v. 17.2.2011 - 1 BvR 2480/08; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 12.3.2009 - 7 A 10959/08; BayVGH, U.v. 10.3.2008 - 7 BV 07.765 - jeweils juris), muss dies erst Recht für den für Vollzugsdefizite weniger anfälligen Rundfunkbeitrag gelten.
  • VG Würzburg, 27.01.2009 - W 1 K 08.1886

    Rundfunkgebühr auch für PCs

    Die behördlichen Kontrollinstrumentarien sowie die tatsächliche Vollzugspraxis stellen eine weitgehende tatsächlich gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen sicher (vgl. BayVGH v. 10.03.2008 Az. 7 BV 07.765).
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 2/22

    Bereich, nicht privater; Kraftfahrzeug; Leasing; Mitarbeiterleasing;

    Wenn der Eigner eines im Wege der "bare boat charter" vercharterten und sodann untervercharterten Schiffs die erforderliche Sachnähe aufweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, juris Rn. 53 ff.), dann gilt das für die Klägerin als ordnungsrechtliche Halterin der Fahrzeuge (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 10.3.2008 - 7 BV 07.765 -, juris Rn. 27) und mit der Betreuung ("Handling") beauftragtes Unternehmen erst recht.
  • VG Augsburg, 16.03.2009 - Au 7 K 08.1306

    Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; Grundgebühr für internetfähigen PC im nicht

    Die behördlichen Kontrollinstrumentarien sowie die tatsächliche Vollzugspraxis stellen eine weitgehende, tatsächlich gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen sicher (vgl. BayVGH vom 10.3.2008 - 7 BV 07.765).
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