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   VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443   

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https://dejure.org/2011,753
VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443 (https://dejure.org/2011,753)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.04.2011 - 7 BV 10.443 (https://dejure.org/2011,753)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. April 2011 - 7 BV 10.443 (https://dejure.org/2011,753)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenbefreiung für gewerblich genutzte neuartige Rundfunkgeräte auch bei bereits angemeldetem privat genutztem herkömmlichen Rundfunkgerät; Antrag auf Gebührenbefreiung für gewerblich genutzte neuartige Rundfunkgeräte bei bereits angemeldetem privat genutzten ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV
    Rundfunkgebührenrecht: Gebühren bei gewerblich genutztem internetfähigem PC | Internetfähiger Computer; Gewerbliche Nutzung; Private Nutzung; Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts; Dasselbe Grundstück; Zweitgerätefreiheit; Grundsatz der Normklarheit

  • wobsta.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Keine doppelten GEZ-Gebühren bei gewerblich genutztem internetfähigen PC

  • heise.de (Pressebericht, 23.05.2011)

    Gericht lockert Rundfunkgebührenpflicht für PCs

  • heise.de (Pressebericht, 31.05.2011)

    Software-Entwickler klagt erfolgreich gegen doppelte GEZ-Gebühren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der gewerblich genutzte internetfähigen PC und die GEZ

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine doppelten GEZ-Gebühren bei gewerblich genutztem internetfähigen PC

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine doppelten GEZ-Gebühren bei betrieblich genutztem PC

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine GEZ-Gebühren für geschäftlich genutzten Heimcomputer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Computerfachmann muss für PC keine Extra-Rundfunkgebühr zahlen, wenn der PC ein Zweitgerät ist

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    GEZ-Gebühren für internetfähigen PC eines Freiberuflers

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine doppelten GEZ-Gebühren bei gewerblich genutztem internetfähigen PC

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation)

    Freiberufler muss keine weiteren GEZ-Gebühren für gewerblich genutzten internetfähigen Computer zahlen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Keine doppelte GEZ-Gebühr bei gewerblich genutztem Internet-PC

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    GEZ darf bei beruflich genutztem PC keine doppelten Gebühren kassieren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine doppelten GEZ-Gebühren bei gewerblich genutztem internetfähigen PC

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 655
  • ZUM 2012, 76
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Hessen, 30.03.2010 - 10 A 2910/09

    Rundfunkgebührenfreiheit eines im häuslichen Arbeitszimmer beruflich genutzten

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443
    Im Einklang mit der bisher zur aufgeworfenen Frage ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (HessVGH vom 30.3.2010 MMR 2010, 500; OVG RhPf vom 17.6.2010 Az. 7 A 10416.10 ; NdsOVG vom 3.1.2011 ZUM 2011, 273) ist der Senat der Auffassung, dass für nicht ausschließlich privat genutzte neuartige Rundfunkempfangsgeräte auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Trennung zwischen privatem und nicht privatem Rundfunkteilnehmerverhältnis und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine Rundfunkgebühren anfallen, wenn deren Inhaber ein anderes (herkömmliches) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, unabhängig davon, ob das Erstgerät zu privaten oder zu nicht privaten Zwecken genutzt wird.

    b) Mit dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (a.a.O., RdNr. 20) ist der Senat allerdings der Auffassung, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nicht so eindeutig ist, dass bereits aus diesem Grund die vom Beklagten und vom Vertreter des öffentlichen Interesses vertretene Auslegung, das "andere" auf dem Grundstück bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät dürfe kein ausschließlich privat genutztes Gerät sein, von vornherein ausgeschlossen wäre (a.A. HessVGH vom 30.3.2010, a.a.O., S. 500, und NdsOVG vom 3.1.2011, a.a.O., S. 274).

    Daher erscheint es nicht ausgeschlossen, die Vorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV als Spezialregelung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zu verstehen (ebenso HessVGH vom 30.3.2010, a.a.O., S. 501, und OVG RhPf vom 17.6.2010, a.a.O., RdNr. 22), die - ebenso wie im Übrigen die im Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgesehene Regelung in § 5 Abs. 5 Nr. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (LT-Drs. 16/7001) - für diesen Bereich Zweitgeräte in weitem Umfang und ohne Unterscheidung zwischen privater und nicht privater Nutzung von der Gebührenpflicht ausnehmen wollte.

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09

    Rundfunkgebührenstaatsvertrag; revisibles Recht; internetfähiger PC;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht durch seine Entscheidungen vom 27. Oktober 2010 (a.a.O.; Parallelentscheidung NJW 2011, 946) für vergleichbare Fallgestaltungen klargestellt, dass für neuartige Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren zu zahlen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob deren Inhaber damit tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen empfängt.

    § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV bestimmt als Ausnahme von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV (vgl. BVerwG vom 27.10.2010 ZUM 2011, 352/356 und NJW 2011, 946/948), dass für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten ist, wenn 1. die Geräte ein und demselben Grundstück zuzuordnen sind und 2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

    Dies wäre auch deshalb schlüssig, weil internetfähige Rechner vor allem im nicht-privaten Bereich häufig nur als unverzichtbares Arbeitsmittel und nicht zum Rundfunkempfang genutzt werden und der Gesetzgeber diesem Umstand durch eine im Vergleich zur gewerblichen Nutzung herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte erweiterte Zweitgerätebefreiung Rechnung getragen hat (BVerwG vom 27.10.2010 ZUM 2011, 352/360 und NJW 2011, 946/952).

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 21.09

    Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443
    Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht - ausdrücklich abweichend von der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 19.5.2009 ZUM 2009, 876; mittlerweile bestätigt durch BVerwG vom 27.10.2010 ZUM 2011, 352) - angenommen, der Kläger müsse für seinen beruflich genutzten internetfähigen PC schon deshalb keine Rundfunkgebühren zahlen, weil er diesen trotz entsprechender Nutzungsmöglichkeit nicht zum Empfang von Rundfunk bereithalte, sondern nur als Arbeitsmittel nutze, auf das er als Softwareentwickler und Systembetreuer zwingend angewiesen sei.

    § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV bestimmt als Ausnahme von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV (vgl. BVerwG vom 27.10.2010 ZUM 2011, 352/356 und NJW 2011, 946/948), dass für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten ist, wenn 1. die Geräte ein und demselben Grundstück zuzuordnen sind und 2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

    Dies wäre auch deshalb schlüssig, weil internetfähige Rechner vor allem im nicht-privaten Bereich häufig nur als unverzichtbares Arbeitsmittel und nicht zum Rundfunkempfang genutzt werden und der Gesetzgeber diesem Umstand durch eine im Vergleich zur gewerblichen Nutzung herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte erweiterte Zweitgerätebefreiung Rechnung getragen hat (BVerwG vom 27.10.2010 ZUM 2011, 352/360 und NJW 2011, 946/952).

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2011 - 4 LA 342/10

    Rundfunkgebührenfreiheit für einen nicht ausschließlich privat genutzten PC

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443
    Im Einklang mit der bisher zur aufgeworfenen Frage ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (HessVGH vom 30.3.2010 MMR 2010, 500; OVG RhPf vom 17.6.2010 Az. 7 A 10416.10 ; NdsOVG vom 3.1.2011 ZUM 2011, 273) ist der Senat der Auffassung, dass für nicht ausschließlich privat genutzte neuartige Rundfunkempfangsgeräte auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Trennung zwischen privatem und nicht privatem Rundfunkteilnehmerverhältnis und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine Rundfunkgebühren anfallen, wenn deren Inhaber ein anderes (herkömmliches) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, unabhängig davon, ob das Erstgerät zu privaten oder zu nicht privaten Zwecken genutzt wird.

    b) Mit dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (a.a.O., RdNr. 20) ist der Senat allerdings der Auffassung, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nicht so eindeutig ist, dass bereits aus diesem Grund die vom Beklagten und vom Vertreter des öffentlichen Interesses vertretene Auslegung, das "andere" auf dem Grundstück bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät dürfe kein ausschließlich privat genutztes Gerät sein, von vornherein ausgeschlossen wäre (a.A. HessVGH vom 30.3.2010, a.a.O., S. 500, und NdsOVG vom 3.1.2011, a.a.O., S. 274).

  • BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 6.09

    Lkw-Maut; Mautschuldner; Bundesamt für Güterverkehr; Toll Collect GmbH;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443
    Für diese Auslegung spricht der auch im Gebühren- und Abgabenrecht geltende (vgl. BVerfG vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/20 und vom 20.1.2010 NVwZ 2010, 831/833; BVerwG vom 10.12.2009 BVerwGE 135, 367/380 und vom 4.8.2010 NVwZ 2011, 41/44) rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit.
  • BVerfG, 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07

    Verfassungsmäßigkeit der Wasserentnahmegebühren nach §§ 47 ff WasG ND -

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443
    Für diese Auslegung spricht der auch im Gebühren- und Abgabenrecht geltende (vgl. BVerfG vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/20 und vom 20.1.2010 NVwZ 2010, 831/833; BVerwG vom 10.12.2009 BVerwGE 135, 367/380 und vom 4.8.2010 NVwZ 2011, 41/44) rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit.
  • BVerfG, 02.06.2008 - 1 BvR 349/04

    Verletzung von Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 3 S 1 GG durch Entwicklungssatzung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443
    Vielmehr ist es im Falle nicht vorgesehener Gebührenausfälle Aufgabe des Gesetzgebers, der sich an dem für den Normadressaten ersichtlichen Regelungsgehalt der Norm festhalten lassen muss (BVerfG vom 2.6.2008 NVwZ 2008, 1229/1230), hierauf zu reagieren (BVerwG vom 29.4.2009 Az. 6 C 28.08 und vom 13.1.2010 Az. 6 B 79.09 ).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443
    Für diese Auslegung spricht der auch im Gebühren- und Abgabenrecht geltende (vgl. BVerfG vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/20 und vom 20.1.2010 NVwZ 2010, 831/833; BVerwG vom 10.12.2009 BVerwGE 135, 367/380 und vom 4.8.2010 NVwZ 2011, 41/44) rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit.
  • BVerwG, 13.01.2010 - 6 B 79.09

    Rundfunkgebührenpflicht; Finanzierungsgarantie

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443
    Vielmehr ist es im Falle nicht vorgesehener Gebührenausfälle Aufgabe des Gesetzgebers, der sich an dem für den Normadressaten ersichtlichen Regelungsgehalt der Norm festhalten lassen muss (BVerfG vom 2.6.2008 NVwZ 2008, 1229/1230), hierauf zu reagieren (BVerwG vom 29.4.2009 Az. 6 C 28.08 und vom 13.1.2010 Az. 6 B 79.09 ).
  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443
    Für diese Auslegung spricht der auch im Gebühren- und Abgabenrecht geltende (vgl. BVerfG vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/20 und vom 20.1.2010 NVwZ 2010, 831/833; BVerwG vom 10.12.2009 BVerwGE 135, 367/380 und vom 4.8.2010 NVwZ 2011, 41/44) rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit.
  • VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922

    Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 28.08

    Einbeziehung einer Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft in den Genuss der

  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 15.10

    Rundfunkgebühr; Rundfunkempfangsgerät, internetfähiger PC; Zweitgerät; im

    BVerwG 6 C 20.11 VGH 7 BV 10.443 Verkündet am 17. August 2011 Zweigler als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
  • VGH Bayern, 13.12.2011 - 7 BV 11.127

    Rundfunkgebühr für internetfähigen PC

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass Nutzer internetfähiger PCs grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen haben, ohne dass es darauf ankommt, ob der PC zum Rundfunkempfang bestimmt ist oder ob der Nutzer damit tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen empfängt (BVerwG vom 27.10.2010, a.a.O., S. 948, vom 20.4.2011, a.a.O., S. 771 f., vom 17.8.2011 MMR 2011, 840 und vom 12.10.2011 ; ebenso BayVGH vom 19.5.2009 ZUM 2009, 876/880, vom 27.4.2011 Az. 7 BV 10.443 und vom 8.11.2011 Az. 7 BV 11.2265 ).
  • VGH Bayern, 08.11.2011 - 7 BV 11.2265

    Gebührenfreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte; internetfähiger PC

    Wie das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden hat, gilt dies unabhängig davon, ob das Erstgerät zu privaten oder zu nicht privaten Zwecken genutzt wird (BVerwG vom 17.8.2011 Az. 6 C 15.10, 6 C 45.10 und 6 C 20.11 ; ebenso BayVGH vom 27.4.2011 DStR 2011, 1443).
  • VGH Bayern, 14.11.2012 - 7 BV 12.1399

    Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Bereithalten zum Empfang; Rundfunkempfang

    a) Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass internetfähige PCs Rundfunkempfangsgeräte sind und deren Nutzer Rundfunkgebühren zu zahlen haben, ohne dass es darauf ankommt, ob der PC zum Rundfunkempfang bestimmt ist oder ob der Nutzer damit tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen empfängt (BVerwG vom 27.10.2010 NJW 2011 S. 946, vom 20.4.2011 ZUM 2011 S. 770, vom 17.8.2011 NVwZ-RR 2012 S. 5, und vom 29. März 2012 ZUM 2012 S. 717; ebenso BayVGH vom 19.5.2009 ZUM 2009 S. 876, vom 27.4.2011 ZUM 2012 S. 76 und vom 13.12.2011 MMR 2012 S. 774).
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